TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W194 2169401-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2 Z8
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §5
FeZG §7 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2 Z2 lita
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2169401-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.08.2017, GZ 0001811458, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin wird vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2021 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen befreit.

Für denselben Zeitraum wird ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 16.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art", "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" sowie "Gehörlos oder schwer hörbehindert" an und gab zudem an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe [im Folgenden Haushaltsmitglied 2]. Weiters vermerkte sie, dass sie die Zuschussleistung bei "A1" einlösen werde.

Dem Antrag war eine Jahresrechnung der EVN angeschlossen.

2. Am 30.06.2017 erstellte die belangte Behörde eine Aktennotiz, wonach die Beschwerdeführerin eine Pension (ohne Pflegegeld) in der Höhe von 573,18 Euro beziehe und das Haushaltsmitglied 2 über eine Pension in der Höhe von 1.327,22 Euro verfüge. Laut dem Vorbefreiungsakt seien beide Personen zu 70 % hörbehindert.

3. Am 30.06.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid nachreichen

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN---

[Beschwerdeführerin]---

Einkünfte---

Pension-€-573,18-monatl.

---

HAUSHALTSMITGLIED(ER)---

[Haushaltsmitglied 2]---

Einkünfte---

Pension-€-1.327,22-monatl.

Summe der Einkünfte-€-1.900,40-monatl.

Sonstige Abzüge---

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€- -140,00-monatl.

Summe der Abzüge-€- -140,00-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-1.760,40-monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.494,27-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-266,13-monatl.

außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid nachreichen"

4. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin keine Stellungnahme bzw. keine weiteren Unterlagen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde festgehalten: "außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid fehl[en]." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.3. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den XXXX , mit Schreiben vom 18.08.2017 Beschwerde. In der Beilage wurde der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 15.05.2017 betreffend das Haushaltsmitglied 2 übermittelt, welcher an außergewöhnlichen Belastungen folgende Beträge ausweist:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988):--4.638,99 €

Selbstbehalt:-1.909,58 €

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988):--363,00"

7. Mit hg. am 31.08.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.

Dieses Schreiben wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 13.12.2017 persönlich übernommen.

9. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde übermittelten dazu keine Stellungnahme.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder ab dem 01.01.2018 1.527,14 Euro beträgt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bekanntzugeben und auch zu belegen sowie, soweit bereits vorhanden, den aktuellen Einkommensteuerbescheid 2017 vorzulegen. Zu allem wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde weiters Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme abzugeben.

Dieses Schreiben wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 22.05.2018 persönlich übernommen.

11. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde übermittelten dazu keine Stellungnahme.

12. Mit E-Mail vom 27.07.2018 übermittelte die belangte Behörde Teile des Vorbefreiungsaktes der Beschwerdeführerin, aus welchem hervorgeht, dass sich gemäß vorgelegtem Behindertenpass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf 70 % beläuft und jener des Haushaltsmitgliedes 2 ebenfalls auf 70 %.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2018 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend übermittelt, dass im Beschwerdefall unter Bedachtnahme auf die geltend gemachten anerkannten außergewöhnlichen Belastungen ab dem 01.07.2017 eine Richtsatzunterschreitung anzunehmen sei.

14. In der hierauf übermittelten Stellungnahme der Beschwerdeführerin, vertreten durch den XXXX , wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin zwei Mal wöchentlich für eine Stunde Hauskrankenpflege ein Stundensatz von 27,40 Euro benötigt werde.

15. Von der belangten Behörde langte hierauf keine Stellungnahme bei Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort in einer Wohnung ihren Hauptwohnsitz.

An der antragsgegenständlichen Adresse leben die Beschwerdeführerin und das im Jahr XXXX geborene Haushaltsmitglied 2 in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin sowie Haushaltsmitglied 2 sind zu jeweils 70 % hörbehindert.

Jedenfalls seit dem 30.06.2017 bezieht die Beschwerdeführerin eine monatliche Pension in der Höhe von 573,18 Euro (unter Herausrechnung des Pflegegeldes); das Haushaltsmitglied 2 bezieht seither eine monatliche Pension in der Höhe von 1.327,22 Euro.

Im Einkommensteuerbescheid des Haushaltsmitgliedes 2 betreffend das Jahr 2016 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988):--4.638,99 €

Selbstbehalt:-1.909,58 €

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988):--363,00"

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung sowie der Zuschussleistung vorgeschoben wurde.

Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bezieht bzw. in ihrem Haushalt eine Zuschussleistung bezogen wird.

Auch hat sich nicht ergeben, dass der Zugang der Beschwerdeführerin zum öffentlichen Kommunikationsnetz für geschäftliche Zwecke genutzt wird.

Der Betreiber der Beschwerdeführerin ist die A1 Telekom Austria AG.

Bis zum Jahr 2004 war die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit; bis zum Jahr 2013 hatte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Die Feststellungen konkret zur Einkommenshöhe der Beschwerdeführerin und des Haushaltsmitgliedes 2 ergeben sich aus der Aktennotiz der belangten Behörde vom 30.06.2017 und aus den Ausführungen im Schreiben zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht vom 04.12.2017, welchen weder durch die belangte Behörde noch durch die Beschwerdeführerin entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Befristung

§ 5. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

§ 6. (1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

[...]

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 7. (1) Die begünstigte Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(2) Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.

[...]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

[...]"

3.5. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Befreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenzen übersteigen würde. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften der Beschwerdeführerin sowie des Haushaltsmitgliedes 2 in der Höhe von insgesamt 1.900,40 Euro den Posten "Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)" in Höhe von 140,00 Euro in Abzug. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus: "außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid fehl[en]."

3.7. Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin den Einkommensteuerbescheid 2016 des Haushaltsmitgliedes 2, welcher an außergewöhnlichen Belastungen folgende Beträge ausweist:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988):--4.638,99 €

Selbstbehalt:-1.909,58 €

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988):--363,00"

Weitere Unterlagen legte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor (vgl. I.9., I.11. und I.14).

3.8. Im vorliegenden Fall liegen seit dem 01.07.2017 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen sowie einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vor:

3.8.1. Allgemeine Voraussetzungen:

Die Voraussetzungen gemäß § 49 FGO sowie § 3 Abs. 1 FeZG liegen vor (vgl. die entsprechenden Feststellungen unter II.1.).

3.8.2. Befreiungsgrund:

Die Beschwerdeführerin ist schwer hörbehindert (vgl. II.1.). Sie erfüllt damit die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a FGO sowie des § 3 Abs. 2 Z 8 FeZG.

3.8.3. Monatliches Haushalts-Nettoeinkommen:

Im Haushalt der Beschwerdeführerin besteht seit dem 30.06.2017 ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 1.900,40 Euro. Dieser Betrag errechnet sich aus der Summe der monatlich bezogenen Pensionen.

3.8.4. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG:

Gemäß 48 Abs. 5 Z 1 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG ist als abzugsfähige Ausgabe, wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass am gegenständlichen Standort ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht. Es ist daher ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

3.8.5. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG:

Im Einkommensteuerbescheid 2016 des Haushaltsmitgliedes 2 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988):--4.638,99 €

Selbstbehalt:-1.909,58 €

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988):--363,00"

Das Bundesverwaltungsgericht geht unter Bedachtnahme auf den Gesetzeswortlaut (arg. "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988"; [Hervorhebung hinzugefügt]; vgl. § 48 Abs. 5 Z 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG) davon aus, dass der monatlich abzuziehende Betrag 416,83 Euro (4.638,99 Euro + 363,00 Euro/12) beträgt (vgl. dazu auch bereits BVwG 23.07.2018, W120 2131662-1). Diese Auslegung wurde auch von der belangten Behörde trotz konkreter eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme nicht bestritten (vgl. I.13. und I.15.).

3.8.6. Zusammenfassung:

Das errechnete relevante Haushaltseinkommen im Beschwerdefall (Nettoeinkommen abzüglich der abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG) beträgt damit 1.346,76 Euro.

Dieser Betrag unterschreitet den hier relevanten Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder für das Jahr 2017 in der Höhe von 1.494,27 Euro um 150,70 Euro und jenen für das Jahr 2018 in der Höhe von 1.527,14 Euro um 183,57 Euro.

Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass selbst bei Berücksichtigung des Selbstbehaltes im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen von einer Richtsatzunterschreitung ab dem 01.01.2018 auszugehen wäre (1.900,40 Euro - 257,70 Euro - 140,00 Euro = 1.502,70, womit der Richtsatz von 1.527,14 Euro um 24,44 Euro unterschritten wird).

3.9. Somit steht vorliegend fest, dass sowohl für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 sowie ab dem 01.01.2018 das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin unter der maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Zweipersonenhaushalt, lag bzw. liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist bzw. gemäß § 3 Abs. 2 FeZG Anspruch auf eine Zuschussleistung besteht.

3.10. Gemäß § 51 Abs. 2 FGO ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 FGO genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. Zur parallelen Regelung im FeZG vgl. dessen § 5.

Das Bundesverwaltungsgericht setzt vor diesem Hintergrund die Befristung für die Gebührenbefreiung bzw. die Zuerkennung einer Zuschussleistung unter Bedachtnahme auf die gegenständliche Anspruchsberechtigung des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a FGO bzw. des § 3 Abs. 2 Z 8 FeZG für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2021 fest.

Der Beschwerde war folglich stattzugeben und die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2021 zu befreien sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der A1 Telekom Austria AG für den soeben angeführten Zeitraum hat. Hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung wird gemäß § 9 Abs. 1 FeZG auf die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung - FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, hingewiesen. Gemäß § 1 dieser Verordnung steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.

3.11. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 FGO verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung der belangten Behörde anzuzeigen. Gleichermaßen hat sie gemäß § 7 Abs. 2 FeZG den Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung der GIS Gebühren Info Service GmbH unverzüglich zu melden.

3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Anzeigepflicht, befristete Befreiung, Befristung, Behinderung,
Berechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,
Fernsprechentgeltzuschuss, Gebührenbefreiung, Meldepflicht,
Nachreichung von Unterlagen, Nettoeinkommen, Pauschalierung,
Pension, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W194.2169401.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten