Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2183068-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916754010, betreffend Direktzahlungen 2015:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 07.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Die BF trieb darüber hinaus im Antragsjahr 2015 Tiere auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA der BF 9,55 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.847,52.
3. Mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 wurden der BF aufgrund der nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigten Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche Prämien in Höhe von EUR 1.847,08 gewährt. Aufgrund der Bagatellgrenze (§ 8 Abs. 1 GAP-VO) erfolge keine Rückforderung.
4. Mit Datum vom 24.11.2016 übermittelte die BF betreffend ihre Alm mit der BNr. XXXX eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", in der sie für den Fall, dass das Antragsjahr 2015 bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, die Wiederaufnahme nach § 8i Abs. 2 MOG 2007 beantragte.
5. Mit Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 wies die AMA der BF 9,1899 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.826,35; ein Betrag in Höhe von EUR 21,17 wurde rückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.07.2016 eine anteilige Flächenabweichung von 1,7834 ha ermittelt wurde. Die Almfutterfläche sei ohne Sanktion an das Prüfergebnis angepasst worden.
6. Mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Abänderungsbescheid vom 12.05.2017 wies die AMA der BF neuerlich 9,1899 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.826,35.
7. Hiegegen brachte die BF mit Datum vom 06.06.2017 Beschwerde ein.
8. Mit Datum vom 26.09.2017 fand auf der Alm der BF eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für das Antragsjahr 2015 anteilige Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen im Ausmaß von 1,5440 ha festgestellt.
9. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 16.01.2018 führte die AMA insbesondere aus, die bei der Nachkontrolle am 26.09.2017 ermittelten Flächenabweichungen hätten Auswirkungen auf die Zuteilung der Zahlungsansprüche. Nunmehr könnten 9,2397 Zahlungsansprüche zugeteilt werden und resultiere daraus eine Auszahlung von EUR 2,95.
10. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 14.05.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" betreffend den aktuellen Berechnungsstand der "Einheitlichen Betriebsprämie 2015" und führte aus, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass die Fläche nicht mehr sanktionsfrei sondern sanktionsrelevant berechnet werde. Eine nähere Begründung, warum die Berechnung nicht mehr sanktionsfrei erfolge, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Akteninhalt bzw. dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass bei einer Nachkontrolle der Alm der BF am 26.09.2017 ein von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen abweichendes Ausmaß an beihilfefähiger Fläche ermittelt worden sei, wodurch sich auch die Anzahl und der Wert der für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche ändern würden. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 14.05.2018 bringt die Agrarmarkt Austria wiederum vor, dass die Fläche nun nicht mehr sanktionsfrei sondern sanktionsrelevant berechnet werde. Darüber hinaus berücksichtigte die Agrarmarkt Austria bei der Berechnung der Direktzahlungen 2015 nunmehr auch eine nicht beantragte Flächen im Ausmaß von 0,9856 ha. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
Die belangte Behörde wird in diesem Zusammenhang auch das von der BF erstattete Vorbingen im Hinblick auf ein mangelndes Verschulden an einer Nichtbeantragung von Flächen aufgrund der Zugrundelegung des Ergebnisses einer früheren Vor-Ort-Kontrolle zu prüfen sowie die Stellungnahme vom 22.11.2016 zur Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen haben.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, aus welchem Grund die Abänderung des - im Wesentlichen identen - Bescheides vom 05.01.2017 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2183068.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019