Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W141 2205257-1/ 4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 31.07.2018, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 03.04.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung eingebracht.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.05.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 70 vH bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorlägen.
1.2. Am 29.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit Wirksamkeit 03.04.2018 ausgestellt.
1.3. Am 11.07.2018, eingelangt am 13.07.2018, hat der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO bei der belangten Behörde gestellt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Am 06.09.2018 langte ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin bei der belangten Behörde ein, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Polymobilität (KHK mit Herzrhythmusstörungen, Vorhofflimmern, St.p. MCI) lediglich eine Gehstrecke von 100 Meter gegeben sein.
4. Am 10.09.2018 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Mit Schreiben vom 24.09.2018 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern:
* Ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid.
* Unterlagen (eventuell weitere medizinische Beweismittel, etc. welche für das Beschwerdevorbringen als Beweismittel dienen).
* Das nachzureichende Schriftstück ist mit einem Datum und einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens zwei Wochen ab Zustellung nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
6. In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet noch wurden Beweismittel vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 03.04.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 29.06.2018 einen unbefristeten Behindertenpass mit Wirksamkeit 03.04.2018 aus und stellte einen Grad der Behinderung von 70 vH fest.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid vom 31.07.2018,
OB: XXXX , ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
Am 06.09.2018 langte bei der belangten Behörde ein von einem Arzt für Allgemeinmedizin unterzeichnetes Schreiben, mit der Bitte um Erstattung eines Parkausweises, ein.
Dieses als Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2018 gewertete Schreiben war äußerst mangelhaft.
Mit Schreiben vom 24.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern.
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
Das Schreiben vom 24.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mittels RSa zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 29.09.2018 persönlich übernommen und ist von diesem unbeantwortet geblieben.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt.
Mit Schreiben vom 24.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die äußerst mangelhafte Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern.
Die persönliche Übernehme dieses Schreibens ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Das eingebrachte Beweismittel stellt ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin dar und wurde darüber hinaus auch nicht vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2205257.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019