TE Bvwg Beschluss 2018/11/8 W141 2204800-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W141 2204800-1/ 4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 26.07.2018, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf "Ausstellung eines Behindertenpasses", beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am 02.02.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung eingebracht.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.04.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.08.2018, eingelangt am 08.08.2018, Beschwerde eingebracht.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin vom 13.05.2018 bis 29.07.2018 auswärts gewesen sei und die Einspruchsfrist nicht wahrnehmen habe können. Die Schreiben der belangten Behörde wären nicht eingeschrieben versendet worden, da diese ansonsten aufgrund der Postabmeldung der Beschwerdeführerin, an die belangte Behörde zurückgegangen wären.

4. Am 03.09.2018 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern:

* Ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid.

* Unterlagen (eventuell weitere medizinische Beweismittel, etc. welche für das Beschwerdevorbringen als Beweismittel dienen).

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens zwei Wochen ab Zustellung nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.

6. In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet noch wurden Beweismittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 02.02.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26.07.2018, OB: XXXX , ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v. H. beträgt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 02.08.2018 fristgerecht Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde war äußerst mangelhaft.

Mit Schreiben vom 21.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern.

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.

Das Schreiben vom 21.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung einer Verständigung mit Abholmöglichkeit bis 15.10.2018 zur Kenntnis gebracht.

Dieses Schreiben wurde daraufhin von der Beschwerdeführerin am 01.10.2018 persönlich behoben und ist von dieser unbeantwortet geblieben.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt.

Mit Schreiben vom 21.09.2018 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die äußerst mangelhafte Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern. Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben laut Rückschein am 1.10.2018 persönlich übernommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Beweismittel, welche eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung dokumentieren könnten, wurden nicht in Vorlage gebracht.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2204800.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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