TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W134 2183986-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VermG §18a Abs2
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W134 2183986-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Weixelbaumer Rechtsanwälte, Reisnerstraße 61, 1030 Wien, vom 31.07.2017 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 30.06.2017, GZ 540/2017/04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Auf Antrag von XXXX vom 10.03.2017, wurde am 30.05.2017 beim Grundstück XXXX eine Grenzverhandlung gemäß § 18a Abs 2 VermG abgehalten. Betreffend die Grenze des Grundstücks 625/1, EZ 552 der KG 16105 Brunn am Gebirge der Beschwerdeführerin zum Grundstück 626/1, EZ 553 der KG 16105 Brunn am Gebirge von XXXX wurde keine Einigung erreicht.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 30.06.2017 zur GZ 540/2017/04 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gem. § 25 Abs 2 VermG ein Gerichtsverweis ausgesprochen.

Gegen diesen Gerichtsverweis erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.07.2017 Beschwerde.

Am 26.09.2018 fand im Bundesverwaltungsgericht darüber eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes 625/1 der KG 16105 Brunn am Gebirge und XXXX als Eigentümer des Grundstückes XXXX haben sich bei der Grenzverhandlung am 30.05.2017 nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einigen können. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 30.05.2017)

Ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren ist nicht anhängig. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018)

XXXX behaupten den Grenzverlauf wie er in der Grenzverhandlungsskizze vom 30.05.2017, GZ 540/2017/04 geradlinig zwischen den Grenzpunkt mit der Nummer 7443 und dem Grenzpunkt mit der Nummer 9273 verläuft. (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018)

Die Beschwerdeführerin behauptet keinen konkreten alternativen Grenzverlauf. Die Beschwerdeführerin gibt lediglich an, dass der Grenzverlauf entsprechend den Plänen von XXXX vom 24.05.2016 sowie vom XXXX vom 18.10.2016 richtig sei. Aus ihrer Sicht sei die Grenze innerhalb der neu errichteten Einfriedungsmauer. (Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 30.06.2017, GZ 540/2017/04, Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018)

Die Grenzverhandlungsskizze vom 30.05.2017, GZ 540/2017/04, sieht wie folgt aus (der Plan wurde verkleinert und ist daher nicht maßstabsgetreu!):

Bild kann nicht dargestellt werden

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet:

"(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt."

Im gegenständlichen Fall haben sich die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes 625/1 und XXXX als Eigentümer des Grundstückes 626/1, jeweils Katastralgemeinde Brunn am Gebirge (16105), bei einer Grenzverhandlung nicht über den Grenzverlauf geeinigt und es ist noch kein diesbezügliches gerichtliches Verfahren anhängig.

Wie der Leiter des Vermessungsamtes Baden in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent angegeben hat, ergibt sich der aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf im Wesentlichen aus dem Plan mit der GZ 20500/1956/16 (Neuvermessung planliche Darstellung vom November 1955 - Juli 1956) sowie dem Teilungsplan mit der GZ 13/1974 vom 15. Juni 1972. Mit dem Plan GZ 20500/1956/16 wurde der strittige Punkt mit der Nummer 7443 Mauerecke und mit dem Plan GZ 13/1974 der strittige Punkt 9273 Eisenrohr erstmals dargestellt. Dieser Grenzverlauf wird auch von XXXX behauptet.

Die Beschwerdeführerin behauptet einen anderen Grenzverlauf.

Somit ergibt sich aus den Behelfen ein Grenzverlauf wie ihn XXXX behaupten. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Grenzverlauf ergibt sich nicht aus den Behelfen. Gemäß § 25 Abs. 2 VermG ist daher die Beschwerdeführerin aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).

3.2. Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Anhängigkeit, gerichtliches Grundverfahren, Gerichtsbarkeit,
Grenzverhandlung, Grenzverlauf, mündliche Verhandlung, Vermessung,
Verweis, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2183986.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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