Entscheidungsdatum
09.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2208688-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/15-10187471010, betreffend Direktzahlungen 2015:
A)
Der Bescheid wird wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2890202010, wurden dem Beschwerdeführer 12,42 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in der Höhe von EUR 2.273,51 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Zufolge einer Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2019, Zahl II/4-DZ/15-4235908010, 12,4170 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in der Höhe von EUR 2.272,96 gewährt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit zweitem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.05.2018 wies die AMA dem Beschwerdeführer nur noch 12,0661 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm Direktzahlungen in der Höhe von EUR 2.252,68, woraus eine Rückforderung in der Höhe von EUR 20,83 resultierte. Begründend führte sie dazu aus, dass ein Referenz-Flächenabgleich eine Flächenabweichung von 0,3509 ha ergeben habe. Da die Flächenabweichung weder über 3 % noch über 2 Hektar betrage, werde die Basisprämie auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet. Sanktionen wurden mit dem Bescheid nicht verhängt.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde vom 04.06.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass die beanstandeten Flächen in ein näXXXX genanntes Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden seien, ihm jedoch bis zum 31.12.2015 zur Verfügung gestanden und bis zum 31.12.2015 landwirtschaftliche Nutzflächen gewesen seien.
6. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Beschwerdevorlage aus: "In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass im Zuge des Referenz-Flächenabgleichs abgezogene Flächen nun doch berücksichtigt werden können. Dieser Sachverhalt wurde sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnte von der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. Zur Zurückverweisung
Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Berechnung, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2208688.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019