TE Bvwg Beschluss 2018/11/9 W131 2206868-1

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §351 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2206868-1/6E

W131 2206868-2/13E

W131 2206868-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Nachprüfungsantrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX auf Nichtigerklärung der Ausschreibung im offenen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (= AG), "Neubau Biologiezentrum St. Marx, Universität Wien Ausschreibungsgegenstand HKLS" sowie betreffend die Anträge auf Pauschalgebührenersatz iZm den für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren und weiters betreffend das amtswegige Verfahren gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 über die allfällige Verlängerung oder aber Aufhebung der einstweiligen Verfügung (= eV) wie am 12.10.2018 erlassen, beschlossen:

A)

Das Nachprüfungsverfahren betreffend die primär begehrte Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung (samt einem Eventualbegehren), das amtswegig eingeleitete Verfahren betreffend die allfällige Verlängerung oder aber Aufhebung der eV und das Pauschalgebührenersatzverfahren iZm den beiden Pauschalgebührenersatzanträge werden hiermit eingestellt.

B)

I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die ASt brachte am 02.10.2018 einen mit zwei Pauschalgebührenersatzbegehren und einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundenen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung betreffend das Vergabeverfahren laut Entscheidungskopf ein.

2. Der Nachprüfungsantrag und die Pauschalgebührenersatzbegehren wurden am 09.11.2018 gelegentlich der Verhandlung gemäß § 351 Abs 4 BVergG über die allfällige Verlängerung oder Aufhebung der eV zurückgezogen, womit - dies obiter als Hinweis gemäß § 350 Abs 4 BVergG 2018 - die ursprünglich erlassene eV ipso iure außer Kraft getreten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verfahrensakten W131 2206868-1, -2 und -3. Die Zurückziehung ist in der Verhandlungsniederschrift zu W131 2206868-1/5Z vom 09.11.2018 dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 327 BVergG 2018 ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 376 Abs 4 e contrario iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG 2018 gemäß § 333 BVergG 2018 das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.

A) Zu den Einstellungen

3.2. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend wurden gegenständlich vom BVwG Verfahrenseinstellungen betreffend das Nachprüfungsverfahren und die akzessorischen Pauschalgebührenersatzverfahren (betreffend die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren) ausgesprochen.

Konsequent dazu war auch das gemäß § 351 Abs 4 BVergG 2018 amtswegig eingeleitete Verlängerungs- bzw Aufhebungsverfahren einzustellen, um auch insoweit Verfahrensklarheit zu schaffen - § 7 ABGB.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047 zum Einstellungsbeschluss bei Zurückziehung des Rechtsmittelbegehrens. Dass amtswegig eingeleitete Verfahren nach einer diesbezüglichen Verhandlung mangels weiterer Sachentscheidung gleichfalls einzustellen sind, erscheint dabei wertugnsmäßig konsequent gemäß § 7 ABGB als eindeutige Rechtslage und damit als nicht revisible Rechtsfrage.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung,
Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,
Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2206868.1.01

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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