TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 W114 2176016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §5
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2176016-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 19.09.2016 über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 16.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wie folgt geändert wird:

1. XXXX , BNr. XXXX , wird auch für die acht sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 002230628, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122, AT 002235228, AT 237729222, AT 002233928 und AT 237723522 eine gekoppelte Stützung gewährt.

2. Bei der Gewährung einer gekoppelten Stützung für sonstige Rinder wird der "Abzug der Kürzung aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren, 100 %" durch einen "Abzug der Kürzung aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren, 8,77 %" ersetzt.

II. Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.04.2015 stellte XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Die BF war im Antragsjahr 2015 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), XXXX (im Weiteren: XXXX ), XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie die Alm mit der BNr. XXXX .

Zudem war der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 auch Bewirtschafterin der XXXX , der XXXX und der XXXX . Für jede dieser Almen hat die BF auch eine Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2015 abgegeben.

Auf die XXXX wurden nur Rinder (43 Stück) des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblattes und ist am 10.06.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 29.05.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 01.10.2015 angegeben.

Auf die XXXX wurden ebenfalls nur Rinder (61 Stück) des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte gleichfalls mittels Formblattes und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 24.09.2015 angegeben.

Auf die XXXX wurde der Auftrieb von 8 Rindern der Beschwerdeführerin sowie von 13 Rindern des Betriebes mit der BNr. XXXX ( XXXX ) gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblattes und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum von dieser Alm wurde mit 24.09.2015 angegeben.

3. Am 01.10.2015 fand auf den von der BF bewirtschafteten Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden auch die Angaben zu den Alm-/Weidemeldungen Rinder überprüft und unter anderem festgestellt, dass von der XXXX sechs Rinder (AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519, AT 386086519, AT 770009519 und AT 770010719) bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden waren. Eine Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die Beschwerdeführerin erfolgte dabei jedoch nicht. Diese beantragten 4 Kühe sowie 2 sonstige Rinder sind im angefochtenen Bescheid mit Ablehnungscode 21306 versehen.

Auf die XXXX wurden 8 Rinder (AT 002230628, AT 002233928, AT 002235228,

AT 237723522, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122 und AT 237729222) am 24.09.2015 aufgetrieben. Bei den 8 Rindern handelt es sich um Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt wurden. Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 blieb laut Vor-Ort-Kontrolle von 22.06.2015 bis 03.10.2015 auf dieser Alm. Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier wurde von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 14.12.2015, AZ GB I/Abt.2/703947010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin fand darüber hinaus am 09.10.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0811 ha festgestellt wurde.

Auch das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 27.11.2015, AZ GB I/Abt.2/390158010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich auch dieses Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, wurde der BF auf der Grundlage von 53,16 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf die gekoppelte Stützung EUR XXXX .

Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, dass sowohl die fehlenden Korrekturen auf das jeweilige tatsächliche Abtriebsdatum als auch die fehlenden Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank für den Auftrieb auf die XXXX dazu geführt hätten, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht hätten als ermittelt gewertet werden können. Daraus ableitend würden sich Abzüge bei der gekoppelten Stützung ergeben. Der Betrag für die gekoppelte Stützung für Kühe wurde um 8,16 % bzw. um einen Betrag in Höhe von EUR 248,00 gekürzt. Der Betrag für die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder wurde um 100 % gekürzt.

Der Bescheid der AMA wurde der Beschwerdeführerin am 25.05.2015 zugestellt.

6. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.06.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie kein Verschulden an einer fehlerhaften Beantragung der Beihilfe treffe. Die Verhängung von Sanktionen sei gesetzwidrig und unverhältnismäßig. Im vorliegenden Bescheid sei ihr wegen der Vergabe der Fehlercodes 21306 bzw. 21304 eine Fläche mit einem Ausmaß von 7,8245 ha im Zuge einer Verwaltungskontrolle sanktioniert worden.

Zum Fehlercode 21306 sei anzumerken, dass die betroffenen Tiere zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 02.10.2015 nicht mehr auf der Alm gewesen wären, da sie bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden wären. Sie sei der Auffassung gewesen, dass die Feststellung bei der Vor-Ort-Kontrolle, die innerhalb der 15-Tages-Meldefrist lag, die Meldung selbst ersetze.

Zum Fehlercode 21304 sei auszuführen, dass die betroffenen Tiere bereits 60 Tage auf einer anderen Alm gealpt worden wären. Bei dieser Alm sei die Beschwerdeführerin gleichfalls Bewirtschafterin und sie liege im selben Gemeindegebiet. Zudem habe auch keine Herdenvermischung stattgefunden.

Daher beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der fehlerhaften Alm/Weidemeldung als offensichtlichen Irrtum und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfebescheides.

7. Aufgrund einer Angabe der Zahlungsansprüche mit vier Nachkommastellen wurden auf der Grundlage von 53,1641 Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurde keine Flächensanktion verfügt. Die im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, verfügten Sanktionen im Bereich der gekoppelten Stützung wurden ohne Änderungen übernommen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 12.09.2016 zugestellt.

8. Am 19.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.11.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einer Aufbereitung für das BVwG führte die AMA zu den mit dem Ablehnungscode gekennzeichneten vier Kühen und zwei sonstigen Rindern aus, dass im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen mit dem Prüforgan der Almvorortkontrolle Rücksprache gehalten worden sei. Laut Prüforgan sei der Bewirtschafterin nicht die Auskunft erteilt worden, dass sich die Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum aufgrund der Prüffeststellungen erübrigt hätte und vom Kontrollorgan veranlasst worden wäre. Nicht ausgeschlossen werden könne jedoch, dass die Abgangsmeldungen, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 08.10.2015 durch das Prüforgan auf kurzem Weg mit dem Büro der AMA in Wien erfasst worden wäre, bei der Beschwerdeführerin diesen Eindruck entstehen hätte lassen.

Zu den auf die XXXX am 24.09.2015 aufgetriebenen acht Rindern mit den Ohrenmarkennummern AT 002230628, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122, AT 002235228, AT 237729222, AT 002233928 und AT 237723522 führte die AMA aus, dass diese Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt gewesen wären. Im angefochtenen Bescheid wären diese Tiere mit Ablehnungscode 21304 versehen worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 01.10.2015 sei beanstandet worden, dass für den Auftrieb der acht Rinder am 24.09.2015 keine Alm-/Weidemeldung durchgeführt worden sei. Dem Beschwerdevorbringen könne insoweit gefolgt werden, als dass gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 4 RKZ-VO für Eigenalmen innerhalb derselben Gemeinde wie der Hauptbetrieb keine Meldung für die Alpung durchzuführen sei. Im vorliegenden Fall wären jedoch Rinder anderer Auftreiber erst am 24.09.2015 als abgetrieben gemeldet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Vermischung der Rinder gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 3 RKZ-VO am 24.09.2015 nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb auch die Alpung der Rinder der Beschwerdeführerin zu melden gewesen wäre.

Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 sei laut Vor-Ort-Kontrolle bis 03.10.2015 auf dieser Alm geblieben. Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier sei von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.04.2015 elektronisch einen MFA, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

1.2. Die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX , der XXXX und der XXXX trieb auf diese Almen im Antragsjahr 2015 auf.

Auf die XXXX wurden nur 43 Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 10.06.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 29.05.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 01.10.2015 angegeben.

Bei der XXXX wurden 61 aufgetriebene Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte gleichfalls mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 24.09.2015 angegeben.

Auf die XXXX wurde der Auftrieb von 8 Rindern der Beschwerdeführerin sowie von 13 Rindern des Betriebes mit der BNr. XXXX ( XXXX ) gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum von dieser Alm wurde mit 24.09.2015 angegeben.

1.3. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 688 528 war laut ursprünglicher Alm/Weidemeldung Rinder von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt gewesen. Am 20.08.2015 wurde für dieses Tier jedoch eine Verendungsmeldung mit Verendungsdatum 16.08.2015 erfasst, wobei vom Sachbearbeiter der zuständigen Bezirksbauernkammer im System der Rinderdatenbank der Vermerk eingetragen wurde, dass das Rind vom Blitz erschlagen worden ist. In weiterer Folge wurde diesbezüglich keine Meldung Höherer Gewalt an die AMA durchgeführt.

1.4. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 wurde laut Meldung an die Rinderdatenbank erst am 26.06.2015 geboren. Das Muttertier, AT 531 333 118, hat sich zu diesem Zeitpunkt laut Alm/Weidemeldung Rinder auf der XXXX befunden. In weiterer Folge wurde am 25.08.2015 gemeldet, dass das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 am 24.08.2015 abgegangen und auf den Betrieb von XXXX , BNr. XXXX , zugegangen ist. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 alpte nur von 26.06.2015 bis 24.08.2015.

1.5. Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 01.10.2015 wurde festgestellt, dass sechs Rinder (AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519, AT 386086519, AT 770009519 und AT 770010719) bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden waren. Eine Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die Beschwerdeführerin erfolgte dabei jedoch nicht.

1.6. Hinsichtlich der XXXX wurde bei dieser Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass acht Rinder (AT 002230628, AT 002233928, AT 002235228, AT 237723522, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122 und AT 237729222) am 24.09.2015 aufgetrieben worden sind. Bei diesen acht Rindern handelt es sich um Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt wurden.

1.7 Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 blieb laut Vor-Ort-Kontrolle von 22.06.2015 bis 03.10.2015 auf der XXXX . Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier wurde von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert.

1.8 Auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin fand am 09.10.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0811 ha festgestellt wurde.

1.9. Weder im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, wurde eine Flächensanktion verfügt. Es wurden jedoch Abzüge im Bereich der gekoppelten Stützung vorgeschrieben, weil Meldeverstöße bei vier Kühen und bei elf sonstigen Rindern festgestellt wurden.

1.10. Die AMA legt für jedes Antragsjahr Merkblätter auf, die den Förderberechtigten die Antragstellung erleichtern bzw. erklären sollen. Dabei werden auch sehr oft gestellte Fragen beantwortet. Im Antragsjahr 2015 legte die AMA auch das Merkblatt "Alm/Weidemeldung RINDER" auf, das insbesondere im Antragsjahr 2015 für alle Rechtsanwender von der Homepage der AMA heruntergeladen werden konnte. Dieses Merkblatt enthält umfassend alle erforderlichen Informationen im Bereich Alm/Weidemeldung RINDER.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bzw. aus der Rinderdatenbank und dem AMA-Merkblatt "Alm/Weidemeldung RINDER", Stand März 2015. Diese wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es am 24.09.2015 auf der XXXX zu keiner Herdendurchmischung gekommen ist, wird vom erkennenden Gericht Glaube geschenkt, zumal an diesem Tag einerseits die Kühe eines anderen Auftreibers abgetrieben wurden und die verfahrensgegenständlichen acht sonstigen Rinder der Beschwerdeführerin auch erst an diesem Tag aufgetrieben wurden. Zudem führt die AMA nur aus, dass nicht ausgeschlossen werden könnte, dass es zu einer Herdendurchmischung gekommen sein könnte. Diese Betrachtungsweise ist jedoch wenig aussagekräftig, weil prinzipiell niemals ausgeschlossen werden kann, dass ein verirrtes Tier einer Alm auf eine andere Alm gerät, ohne dort als gealpt gemeldet zu sein, wodurch klargestellt ist, dass es immer zu einer Herdendurchmischung kommen könnte. Außer dieser nach dem Ausschlussprinzip hergeleiteten Wahrscheinlichkeit hat es im Verfahren keinen Anhaltspunkt gegeben, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass es tatsächlich am 24.09.2015 auf der XXXX zu einer Herdendurchmischung gekommen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

[...]."

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

­ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

­ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, vom 04.09.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

­ die Registriernummer des Weideplatzes

­ und für jedes Rind

­ die individuelle Kennnummer des Tieres;

­ die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

­ das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

­ den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 vom 04.05.2016, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...].

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Für andere als die in Artikel 30 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung genannten Arten können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Anzahl von Tieren festzulegen, die von der Obergrenze von drei Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels abweicht. Bei der Festlegung dieser Zahl stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie im Wesentlichen der genannten Obergrenze gleichwertig ist, indem unter anderem die Großvieheinheiten und/oder die Höhe der gewährten Beihilfe oder Stützung berücksichtigt werden.

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen.

(4) Wird der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung, einer Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich die die Beihilfefähigkeitsbedingungen erfüllenden Tiere im Betrieb befinden, so wird auch die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße gemäß den Absätzen 1 und 2 festgestellt wurden, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich diese Tiere im Betrieb befinden.

Bei potenziell beihilfefähigen Tieren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, anhand der Zahl der Tage berechnet, an denen die Tiere für die Beihilfe oder Stützung infrage kommen."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014 lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[...].

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

[...]."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

"§ 19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen 124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010, RKZ-VO, lautet auszugsweise:

"Elektronische Datenbank

§ 5. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.

(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.

(3) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Kennzeichnung nach § 3,

2. das Geburtsdatum,

3. das Geschlecht,

4. die Rasse,

5. das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb,

6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

7. allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,

8. das Datum der jeweiligen Meldung,

9. alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß § 7 notwendigen Daten und

10. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind."

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

b) Rechtliche Würdigung:

3.3.1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung").

Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vgl. Art. 21 Abs. 4 VO (EU) 809/2014. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt; vgl. § 13 Abs. 2 - 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015.

Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar; vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 iVm § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bzw. für die Mutterkuhprämie Art. 117 VO (EG) 73/2009.

Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand gemäß Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Die Meldung kann gemäß § 6 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen.

Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.

Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, Rs C554/16, dass für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei.

Daher entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.

3.3.2. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass Sanktionen gesetzwidrig verhängt worden wären, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass weder im Bereich der gewährten Basisprämie noch im Bereich der Greeningprämie eine Sanktion bzw. ein Abzug verfügt wurde.

3.3.3. Zur Gewährung einer gekoppelten Stützung für die vier Kühe mit den Ohrenmarkennummern AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519 und AT 386086519 und für die zwei sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 770009519 und AT 7700010719:

Unter Hinweis auf § 6 Abs. 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach nur die Alm/Weidemeldung selbst unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen ist und die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen sind, stellt sich dem erkennenden Gericht die Frage, ob auch die Meldung von Änderungen bzw. Korrekturen von Alm/Weidemeldung als Alm/Weidemeldungen zu qualifizieren sind, oder ob die Meldung solcher Änderungen bzw. Korrekturen unter "übrige Meldungen" zu subsumieren sind.

Diese Frage beantwortend wird insbesondere auf das AMA-Merkblatt "Alm/Weidemeldung RINDER" mit Stand vom März 2015 hingewiesen. Demnach wird in diesem Merkblatt nicht nur die Erst-Meldung erklärt, sondern dabei auch ausgeführt, wie mit Korrekturen bzw. Änderungen der Erst-Meldung umzugehen sei. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wenn Rinder zu einem anderen Datum abgetrieben werden, auch bei einer Abweichung von nur einem Tag, das tatsächliche Abtriebsdatum zu melden sei, wobei es nur zwei Möglichkeiten gebe diese Meldung vorzunehmen - schriftlich oder über Internet mittels des Internetportales www.eama.at. Die Korrektur des voraussichtlichen Abtriebsdatums sei durch die Übermittlung des "Durchschlags Alm/Weidemeldung" zu veranlassen. Keinesfalls sei hiefür ein neues Meldeformular "Alm/Weidemeldung RINDER" bzw. das Formular "Alm/Weidemeldung eines ERSATZRINDES" zu verwenden.

Ausgehend von den Erklärungen im AMA-Merkblatt "Alm/Weidemeldung RINDER" mit Stand vom März 2015 gelangt daher das erkennende Gericht zur Auffassung, dass sowohl eine Alm/Weidemeldung als auch die Korrektur bzw. die Änderung einer Alm/Weidemeldung und damit auch die Änderung eines Almabtriebsdatums von auf eine Alm aufgetriebenen Tieren einer formgebundenen Meldung in Form eines Auszuges einer bereits erfolgten Alm/Weidemeldung RINDER bedarf, wobei solche Meldungen jedoch nur schriftlich oder über die Internetplattform www.eama.at vorgenommen werden dürfen, um als rechtskonform betrachtet werden zu können.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zuge einer auf ihrer Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle dem Kontrollorgan mitgeteilt hat, dass sie den Abtrieb an einem anderen Tag - innerhalb der 15tägigen Frist für die erforderliche Meldung des Abtriebes - vorgenommen hat, ersetzt diese mündliche Mitteilung bzw. die mündliche Information der AMA darüber nicht die erforderliche schriftliche Meldung des geänderten Almabtriebes unter Verwendung des Durchschlages Alm/Weidemeldung der ursprünglichen Alm/Weidemeldung.

Da das geänderte Abtriebsdatum der auf die XXXX aufgetriebenen vier Kühe mit den Ohrenmarkennummern AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519 und AT 386086519 und für die zwei sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 770009519 und AT 7700010719 nicht innerhalb der 15tägigen Meldefrist unter Verwendung des Durchschlages Alm/Weidemeldung der ursprünglichen Alm/Weidemeldung entweder schriftlich oder über die Internetplattform www.eama.at ordnungsgemäß an die AMA gemeldet wurden, wurde recht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten