Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W255 2206629-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf SCHALLER, gegen den Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom 06.10.2008, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Insolvenz-Entgelt vom 31.07.2008, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) war Fußballspieler beim Sportclub XXXX , über dessen Vermögen am 31.01.2008 der Konkurs eröffnet wurde.
1.2. Der BF stellte am 30.07.2008, vertreten durch RA Dr. Rudolf SCHALLER, bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH (in der Folge: IEF Service GmbH) einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld. Das beigefügte Forderungsverzeichnis wurde von ihm nicht ausgefüllt.
1.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.08.2008 forderte die IEF Service GmbH den BF auf, weitere Angaben zu machen, da der Antrag auf Insolvenz-Entgelt unvollständig sei und weiters entsprechend Unterlagen vorzulegen. Es handelte sich hierbei konkret um folgende Nachweise:
"[...]
1. Angabe des Bruttobetrages für jede Forderung pro Monat (ohne Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag)
2. Angabe des Beitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung für jede Forderung pro Monat
3. Angabe der Lohnsteuer für jede Forderung pro Monat (ACHTUNG: Besteuerung gemäß § 67 abs. 8 lit g EStG)
4. Nachweis über die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Dienstvertrag, Dienstzettel, Arbeitsbescheinigung oder Dienstzeugnis)
5. Lohn- und Gehaltsunterlagen
6. Bekanntgabe, ob wegen Ihrer Forderung ein Prozess anhängig ist oder war und gegeben Falls Übermittlung von Nachweisen (Kopie der Klage, des ZBs Urteils,...)
[...]"
1.4. Mit Schreiben vom 30.09.2008 legte der BF eine Vereinbarung zwischen dem BF und dem Sportclub XXXX für die Spielsaison 2004/2005 sowie eine weitere Vereinbarung betreffend ausständiger Zahlungen vom 08.06.2005 vor.
1.5. Mit Bescheid der IEF Service GmbH vom 06.10.2008, GZ 1/2091/10004/08 wurde der Antrag des BF auf Insolvenz-Ausfallgeld vom 31.07.2008 aufgrund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Sportclubs XXXX zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seinem Antrag die Art und Höhe der von ihm beantragten Forderung bzw. die dazugehörigen Zeiträume nicht bekanntgegeben habe. Da die Anführung des Betrages der Forderung im Antrag auf Insolvenzentgelt ein wesentliches Inhaltserfordernis darstelle, durch den erst der öffentlich-rechtliche Leistungsanspruch auf Insolvenz-Entgelt bestimmt werde, reiche die Angabe des Forderungsbetrages alleine nicht aus. Dem Verbesserungsauftrag vom 26.08.2008 sei der BF nicht nachgekommen.
1.6. Mit Schreiben vom 27.10.2008 erhob der BF Berufung gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die geforderten Unterlagen vorgelegt worden seien und die Behörde weiters gegen die Manuduktionspflicht verstoßen habe, welche auch gegenüber anwaltlich vertretenen Personen gelte.
1.7. Am 28.10.2008 wurden die Berufung und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt.
1.8. Am 27.09.2018 wurde der Akt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
1.9. Mit Schreiben vom 12.10.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, eine Stellungnahme abzugeben und insb. bekanntzugeben, ob der BF auf seinem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld einen konkreten, von ihm begehrten Betrag angegeben habe und gegebenenfalls einen diesbezüglichen Nachweis zu übermitteln. Weiter wurde der BF aufgefordert, die im Verbesserungsauftrag der IEF Service GmbH vom 26.08.2008 geforderten Nachweise vorzulegen.
Der BF ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen:
Der BF stellte am 30.07.2008 bei der IEF Service GmbH einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld. Das beigefügte Forderungsverzeichnis wurde vom BF nicht ausgefüllt.
Mit Verbesserungsauftrag der IEF Service GmbH vom 26.08.2008 wurde dem BF aufgetragen, folgende Nachweise vorzulegen bzw. Folgendes bekanntzugeben:
* Angabe des Bruttobetrages für jede Forderung pro Monat (ohne Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag);
* Angabe des Beitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung für jede Forderung pro Monat;
* Angabe der Lohnsteuer für jede Forderung pro Monat;
* Nachweis über die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Dienstvertrag, Dienstzettel, Arbeitsbescheinigung oder Dienstzeugnis);
* Lohn- und Gehaltsunterlagen und
* Bekanntgabe, ob wegen der Forderung des BF ein Prozess anhängig sei oder war und gegebenenfalls Übermittlung von Nachweisen (Kopie der Klage, des Urteils, ...)
Der BF legte am 30.09.2008 lediglich eine Vereinbarung zwischen dem BF und dem Sportclub XXXX für die Spielsaison 2004/2005 und eine Vereinbarung betreffend ausstehende Zahlungen vom 08.06.2005 vor. Dem Verbesserungsauftrag der IEF Service GmbH wurde durch den BF nicht vollständig entsprochen.
Mit Bescheid der IEF Service GmbH vom 06.10.2008, GZ 1/2091/10004/08 wurde der Antrag auf Insolvenz Entgelt zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 12.10.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, eine Stellungnahme abzugeben und insb. bekanntzugeben, ob der BF auf seinem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld einen konkreten, von ihm begehrten Betrag angegeben habe und gegebenenfalls einen diesbezüglichen Nachweis zu übermitteln. Weiter wurde der BF aufgefordert, die im Verbesserungsauftrag der IEF Service GmbH vom 26.08.2008 geforderten Nachweise vorzulegen. Auf dieses Schreiben erfolgte seitens des BF keine Reaktion gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des BF und der IEF Service GmbH im angefochtenen Bescheid.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat sowie eine große Anzahl an sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Aus § 7 Abs. 4 IEF-Service-GmbH-Gesetz (kurz: IEFG) ergibt sich, dass bei verfahrensrechtlichen Bescheiden der IEF Service GmbH eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das IEFG keine Regelung bezüglich einer Senatszuständigkeit enthält, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
2.3.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist eine Behörde nicht ermächtigt Mängel schriftlicher Anbringen zurückzuweisen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese Regelung dient hierbei dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059).
Weiters gilt, dass den in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden kann, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche erforderlich sind (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071 mwN).
Aus § 6 Abs. 2 des Insolvenz Entgeltsicherungsgesetzes ergibt sich im vorliegenden Sachverhalt eindeutig, dass im Antrag der Betrag der Forderung (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind) und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben sind, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden, zu bezeichnen sind und bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, auch das Prozessgericht und das Aktenzeichen anzugeben sind und ein allenfalls vorhandener Exekutionstitel anzuschließen ist.
2.3.3. Im vorliegenden Fall stellte der BF am 30.07.2008 einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld, ohne das Forderungsverzeichnis auszufüllen. Mit Schreiben der IEF Service GmbH wurde ihm in der Folge aufgetragen, folgende Nachweise vorzulegen:
* Angabe des Bruttobetrages für jede Forderung pro Monat (ohne Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag);
* Angabe des Beitrages zur gesetzlichen Sozialversicherung für jede Forderung pro Monat;
* Angabe der Lohnsteuer für jede Forderung pro Monat
* Nachweis über die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Dienstvertrag, Dienstzettel, Arbeitsbescheinigung oder Dienstzeugnis)
* Lohn- und Gehaltsunterlagen
* Bekanntgabe, ob wegen Ihrer Forderung ein Prozess anhängig ist oder war und gegeben Falls Übermittlung von Nachweisen (Kopie der Klage, des Urteils, ...)
Die IEF Service GmbH wies hierbei explizit darauf hin, dass nur bei einem rechtzeitig behobenen Mangel, das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gelte.
In der Urkundenvorlage vom 30.09.2008 legte der BF lediglich eine Vereinbarung zwischen dem BF und dem Sportclub XXXX für die Spielsaison 2004/2005 und eine Vereinbarung betreffend ausstehende Zahlungen vom 08.06.2005 vor.
Es ergibt sich somit, dass der BF die geforderten Nachweise nicht vorgelegt und den bestehenden Mangel nicht behoben hat. Aus dem seinen Antrag angeschlossenen Forderungsverzeichnis, in dem auch ein Hinweis auf § 6 Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz enthalten ist, ging darüber hinaus auch eindeutig hervor, welche Angaben zur Bearbeitung des Antrages notwendig sind.
Im Übrigen kam der BF auch der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2018 nicht nach. Beim Bundesverwaltungsgericht langte diesbezüglich keine Stellungnahme des BF ein.
Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Nachweismangel, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2206629.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019