Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W150 2013321-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX1996, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2018, Verfahrens Zl. XXXX zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Der Ihnen mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl XXXX, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, von Amts wegen aberkannt.
Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig."
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis
VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Durch Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (in der Folge: "BFA") vom 06.10.2014, Verfahrens. Zl. XXXX, wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt.
3. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2015, Verfahrens. Zl. XXXX, wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2017 verlängert.
4. Nach Einbringung einer Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016, GZ. W124 2013321-1/19E, als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.05.2017, GZ. 114 Hv 52/2017b, rechtskräftig am 30.05.2017, wurde der BF wegen § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 83 Abs. 1 (Körperverletzung) und § 107 Abs. 1 (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Datum der (letzten) Tat: 26.03.2017).
6. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017, Verfahrens. Zl. XXXX, wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.10.2019 verlängert.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.12.2017, GZ. 061 Hv 144/2017t, rechtskräftig am 12.12.2017, wurde der BF wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, § 15 StGB (Suchtgifthandel), zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 12 Monate davon bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Datum der (letzten) Tat: 23.10.2017).
8. Mit Schreiben des BFA vom 13.08.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund mehrfacher rechtskräftiger Verurteilungen ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Reihe von Fragen zu den von ihm begangenen Straftaten, seiner zur Vermeidung allfälliger weiterer Straftaten gesetzten Schritte, seinen Reisedokumenten, Angehörigen, Lebensumständen, Deutschkenntnissen, allfälligen Beschäftigungsverhältnissen, Weiterbildung, Freundeskreis, sonstigen Integrationsschritten einschließlich besonderen Bindungen zu Österreich, der seinerzeit erfolgten Einreise in das Bundesgebiet und Aufenthaltsrechte im Bundesgebiet, sowie der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
9. Dazu nahm der BF Stellung wie folgt:
Er befinde sich seit Dezember 2013 in Österreich, habe ca. 11 Monate auf ein positives Dokument von Österreich gewartet und habe sich währenddessen 4 Monate im Asylheim in Traiskirchen und danach in einem Asylheim in der Steiermark aufgehalten. Als er dann endlich die positive Antwort bekommen habe sein er nach Wien gezogen und habe sich sofort beim AMS, Sozialamt sowie bei der Caritas angemeldet. Dann sei er in einigen AMS-Kursen gewesen wo er Deutsch bis b1 gelernt habe.
Seinen ersten Reisepass hätte er am 20.11.2015 vom BFA bekommen. Mittlerweile hätte er schon seinen zweiten Reisepass, mit dem er auch letztes Jahr in den Iran gereist sei, um Urlaub zu machen und Bekannte zu besuchen. Leider hätte er keine Familie mehr. Das AMS habe ihm damals 20 Urlaubstage gegeben. NACH SEINEM Urlaub habe er begonnen, bei der Firma Manner im Lager zu arbeiten. Leider sei er zu dieser Zeit drogensüchtig gewesen, habe deswegen zu wenig Geld gehabt, weswegen er den Fahler gemacht habe und selber auch verkauft habe. Am 23. Oktober 1017 sei er dann von der Polizei dabei erwischt worden und sei ins Gefängnis (bis 23.02.2018) gekommen. Diese vier Monate Gefängnis seien wirklich schwer für ihn gewesen. Er hätte gemerkt, dass er sein Leben ändern müsse und dass er eine Arbeit finden müsse. Als er draußen gewesen wäre, hätte er sich sofort wieder beim AMS gemeldet und sei zum Deutschkurs B2 geschickt worden, der am 27. Juli 2018 geendet hätte. Er habe sich bei "Jobtransfer" gemeldet und am 01.08.2018 begonnen, bei "Nordsee" zu arbeiten. Die Arbeit gefalle ihm sehr und er sei froh, endlich eine gute Beschäftigung zu haben. Er verdiene dort 1.300 EUR, genug für ein normales Leben.
Seit 2 Jahren hätte er eine Freundin, die in Pressbaum bei ihren Großeltern lebe. Da sie aber in Wien arbeite, bliebe sie oft bei ihm
Am Wochenende führen sie oft gemeinsam zu ihren Großeltern, die für ihn wie seine eigene Familie geworden wären. Um nicht mehr in kriminelle Machenschaften zu kommen, hätte er mit seinem damaligen Freundeskreis kaum noch Kontakt und verbringe Freizeit meistens mit seiner Freundin. Um Stress abzubauen gehe er regelmäßig ins Fitnesstudio. Er sei froh darüber in Österreich zu leben, nach Afghanistan wolle er nicht zurück, da es dort nicht sicher sei, außerdem habe er keine Angehörigen dort. Als Beilage legte er einen Lebenslauf bei und seinen Dienstvertrag.
10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem BF der ihm seinerzeit durch Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2014, Verfahrens. Zl. XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit oa. Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft gewährt (Spruchpunkt VI.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der relativ sicheren Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz Balkh des BF bzw. der Lage in Herat oder auch Kabul, und Mazar-e-Sharif und den persönlichen Verhältnissen des BF.
Der BF sei mittlerweile fast 22 Jahre alt und ein erwachsener, junger, lediger und arbeitsfähiger Mann. Die Sicherheitslage in seinem Heimatland habe sich geändert; jene Sicherheitslage, die seine Aufenthaltsberechtigung in Österreich begründete, sei nicht mehr gegeben. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe für den BF die Möglichkeit einer Rückkehr ins Heimatland. Kabul, Mazar-e Sharif und Herat verfügten über Flughäfen - diese Orte könne man erreichen, ohne jeweils einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein; den zuletzt genannten Ort auch über Kabul und im Anschluss über den Verkehrsweg (Herat City Airport Road). Der BF habe zwar keine Angehörigen in Afghanistan, aber er habe nahe Angehörige im Iran. Er könne daher Unterstützung bekommen. Der BF verfügte über Berufserfahrungen. Er sei somit arbeitsfähig und könne für seinen Unterhalt sorgen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei dem BF als männlichem, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann mit Berufserfahrungen somit zumutbar und er würde durch die Rückkehr in keine ausweglose Lage kommen. Er sei somit durch eine Rückkehr nach Afghanistan keiner realen Gefahr mehr ausgesetzt, die eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2018 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
12. Gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid zur Gänze aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten. In der Begründung wurde insbesondere Vorbringen zur nach Ansicht des BF weiterhin schlechten Sicherheitslage in Afghanistan erstattet und betreffend die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen ausgeführt, der BF sei durch das Haftübel zur Vernunft gelangt, mache einen Entzug, arbeite mittlerweile bei der Firma Nordsee und lebe mit seiner österreichischen Freundin quasi im gemeinsamen Haushalt.
13. Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt am 03.10.2018, legte das BFA die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der seinerzeitigen Erstbefragung bzw. Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der seinerzeitigen Beschwerde, der seinerzeit vor dem BVwG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der vom BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme, des angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheides und der dagegen eingebrachten Beschwerde, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der BF
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig uns stammt aus der Provinz Balkh. Er ist volljährig und war dies bereits zum Zeitpunkt des seinerzeit erstinstanzlich zuerkannten subsidiären Schutzes.
Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Verfahrens. Zl. XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 06.10.2015 erteilt, die in der Folge mit Bescheiden des BFA vom 29.09.2015 bzw. 09.10.2017 insgesamt bis zum 06.10.2019 verlängert wurde.
Der BF wurde bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt und zwar
a) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.05.2017, GZ. 114 Hv 52/2017b, rechtskräftig am 30.05.2017, wegen § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 83 Abs. 1 (Körperverletzung) und § 107 Abs. 1 (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (Datum der (letzten) Tat: 26.03.2017);
b) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.12.2017, GZ. 061 Hv 144/2017t, rechtskräftig am 12.12.2017, wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, § 15 StGB (Suchtgifthandel), zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 12 Monate davon bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Datum der (letzten) Tat: 23.10.2017).
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der aktuellen Lage in der von ihm angegebenen Herkunftsprovinz Balkh bzw. im Raum Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Verfahrens. Zl. XXXX, wesentlich und nicht nur vorübergehend gebessert haben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF, seiner Sprachkenntnisse und seinem Wissen über den Herkunftsstaat. Die belangte Behörde hat es seinerzeit im erstinstanzlichen Bescheid mit dem sie dem BF subsidiären Schutz zuerkannte (06.10.2014) unterlassen, Feststellungen zum Wohnort des BF in dessen Herkunftsstaat zu treffen und beschränkte sich bei den Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Wesentlichen auf die Regionen Kabul und Ghazni. Im verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid stellte sie als Heimatort des BF "Chabolak" in der Provinz Balkh fest. Diese Ortsbezeichnung variiert je nach Transkription, wie man leicht im Internet feststellen kann (Charbolak, Chahar Bolak, Char Bolak). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten hatte der BF in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2015 angegeben, aus "Chaharbolak" in Balkh zu stammen. Dies fand seinerzeit wegen widersprüchlicher sonstiger Angaben des BF zwar nicht Eingang in die getroffenen Feststellungen, jedoch erscheint es in einer Gesamtschau der Angaben des BF und der sonstigen Ermittlungen (die Stadt Balkh als Ort der Kontaktaufnahme mit dem Schlepper) als sehr wahrscheinlich, dass der BF aus der Provinz Balkh stammt. Jedenfalls ist bei der Beurteilung einer allfälligen Veränderung der Lage aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde primär die Provinz Balkh heranzuziehen. In früheren Länderberichten war folgendes zu lesen:
"Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).
Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte (Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014).
Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41% gesunken. 2013 wurden 85 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)." [Zitiert aus Länderinformationsblatt, Stand 19.11.2014].
"Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)" [Zitiert aus Länderinformationsblatt, Stand (Gesamtaktualisierung) 02.03.2017].
Im aktuellen Länderinformationsblatt, Stand (Gesamtaktualisierung) 29.06.2018 ist zur Provinz Balkh u.a. angeführt:
"Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).
Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).
Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:
Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).
Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).
Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).
Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017)."
Es kann dahingestellt bleiben, warum die belangte Behörde angesichts der schon damals eher positiven Lage in Baghlan seinerzeit subsidiären Schutz - unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF - gewährte. Doch keinesfalls kann weder zwischen der Berichtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Bescheides, mit dem die belangte Behörde dem BF subsidiären Schutz zuerkannte (06.10.2014), noch der Lage zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid, mit dem die belangte Behörde diesen aberkannte (29.08.2018) noch der Berichtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt jeweils eine wesentliche Änderung der Sicherheitslage in der vom BF behaupteten Herkunftsprovinz festgestellt werden.
2.2. Die Feststellungen zur sonstigen persönlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen des Verfahrens, dem vorgelegten Dienstvertrag und einer Stellungnahme seiner als Lebensgefährtin bezeichneten Freundin, sowie aus Abfragen in den betreffenden amtlichen österreichischen Registern, insbesondere dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zum Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen des BF zu einigen Vergehen und dem Verbrechen des Suchtgifthandels ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Da aufgrund § 46a Abs. 1 Z 2 FPG die Zuerkennung des Status eines Geduldeten ex lege erfolgt (siehe Näheres dazu unten in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.1.), waren zum sonstigen Familienleben des BF keine Feststellungen zu treffen, insbesondere auch nicht zu einer angegebenen Beziehung mit einer inländischen Freundin, mit der er jedenfalls nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen, die schon das BFA seinem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. § 9 AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2014, Verfahrens. Zl. XXXX, wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der im Allgemeinen als prekär einzustufenden Sicherheitslage in Afghanistan, einer erhöhten allgemeinen Gefahr durch Terroranschläge und das Unvermögen der Staatlichen Behörden, Übergriffe wirksam zu verhindern, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF dort selbst einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, bzw. auch schon auf dem Wege dorthin großer Gefahr ausgesetzt wäre.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 dahingehend begründet, dass im Fall des BF von keiner Rückkehrgefährdung bzw. aktuellen mit einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach der Rückkehr in seine Heimat Afghanistan gesprochen werden könne, da die unsichere Lage im Heimatland, die seine Aufenthaltsberechtigung in Österreich begründet hätte, nicht mehr gegeben ist, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan insbesondere der Heimatprovinz des BF keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind, wie dies oben im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 2.1 bereits umfassend dargelegt wurde.
Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030, mwH).
In Anlehnung an Artikel 16 der Statusrichtline bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Artikel 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 327).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl. Artikel 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan:
Eine dauerhafte Verbesserung der Lage in der Heimatprovinz des BF, die wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, ist bereits aus den im Bescheid angeführten Länderberichten nicht erkennbar, zumal bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde vom 06.10.2014, mit der dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde, die Berichtslage zur Heimatprovinz des BF durchaus positiv war (siehe nähere Ausführungen dazu oben im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt 2.1.): "Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte (Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014)."
Soweit bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes neben einer aktuellen Verbesserung der Sicherheitslage insbesondere die Erreichbarkeit von Herat, Kabul und Mazar-e Sharif zugrunde gelegt wurde, ist festzuhalten, dass bereits zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Gewährung des subsidiären Schutzes nutzbare Flugverbindungen bestanden. Eine grundlegende Änderung der Umstände ist daher nicht erkennbar.
Auch betreffend Kabul und eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative ist den Länderberichten weder eine dauerhafte Verbesserung der dortigen Lage zu entnehmen noch wurde eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr dargetan.
Wenn von der belangten Behörde zusätzlich noch darauf hingewiesen wurde, dass der BF mittlerweile 22 Jahre alt und ein erwachsener, junger, lediger und arbeitsfähiger Mann sei, so ist dem zu entgegnen, dass der BF seinerzeit zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Gewährung des subsidiären Schutzes ein erwachsener, junger, lediger und arbeitsfähiger Mann im 19. Lebensjahr war und sich somit auch insoweit keine wesentliche Veränderung ergeben hat.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor.
3.1.3. Das BFA hat allerdings zu Recht festgestellt, dass der BF bereits zwei Mal von einem inländischen Gericht wegen Vergehen, nämlich § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 83 Abs. 1 (Körperverletzung) und § 107 Abs. 1 (gefährliche Drohung) sowie wegen eines Verbrechens, nämlich § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, § 15 StGB (Suchtgifthandel) rechtskräftig verurteilt wurde.
Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.
Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."
Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).
Der BF ist nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG, § 15 StGB (Suchtgifthandel) vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der angeführten Straftat nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10).
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt und dem BF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten Bestimmung und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, den die belangte Behörde in Spruchpunkt II. zu Recht ausgesprochen hat.
Gemäß § 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 AsylG 2005 ist aber in einem Fall wie dem des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
3.1.4. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher wie insgesamt oben dargelegt entsprechend abzuändern.
3.2. Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels bzw. der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. bis VI des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Für den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005, insbesondere wegen der rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB), sieht § 46a Abs. 1 Z 2 FPG mit Eintritt dieser Voraussetzung die Zuerkennung des Status eines Geduldeten ex lege vor. Damit ist zwar zufolge § 31 Abs. 1a Z 3 FPG kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Grunde des § 120 Abs. 5 Z 2 FPG nicht bestraft werden und hat ua. gemäß § 46a Abs. 4 FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, E4, Seite 716; vgl. auch RV 330 XXIV. GP: "Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Siehe dazu auch die Änderung des § 10 Abs. 1, wonach eine Aberkennung nach Abs. 2 nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Der Aufenthalt dieser Fremden im Bundesgebiet ist gemäß dem neuen § 46a FPG geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist. [...]", abgedruckt in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, Seite 712).
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).
Für das Vorliegen der von § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise. Der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 an den BF steht bereits dessen rechtskräftige Verurteilung wegen des oa. Verbrechens entgegen.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet, weshalb dem BF keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein im Hinblick auf Artikel 8 EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben droht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kommt daher nicht in Betracht.
3.2.2. Es waren somit die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47 iVm Artikel 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit
Artikel 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind dem angefochtenen Bescheid hinreichende Ermittlungsverfahren durch das BFA und das BVwG vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu Spruchpunkt B):
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
3.5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W150.2013321.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019