Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2170880-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-428209010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als
1. der Wortlaut des Spruchteiles "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX " durch folgenden Wortlaut ersetzt wird: "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX ";
2. bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015
XXXX , BNr. XXXX , auch für neun Kühe mit den Ohrenmarkennummern
XXXX und AT XXXX sowie sieben sonstige Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX und XXXX die gekoppelte Stützung gewährt wird;
3. der "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen, 11,21 % in Höhe von
EUR XXXX " ersatzlos entfällt.
II. Die AMA wird angewiesen nach den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 144 Absatz 3 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 05.05.2015 stellte XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 Rinder auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und XXXX (im Weiteren: XXXX ) auf.
3. Am 20.07.2015 übermittelte die Bewirtschafterin der XXXX eingeschrieben per Post an die AMA ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER". Mit diesem Formular gab die Bewirtschafterin der XXXX bekannt, dass 16 Rinder des BF am 06.07.2015 auf ihre Alm aufgetrieben wurden. Dieses Formular langte in der AMA am 22.07.2015 ein.
4. Am 18.09. und am 24.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 5,0529 ha eine solche mit einem Ausmaß von 4,8958 ha bzw. für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 0,1571 ha festgestellt wurde.
5. Am 23.09. und am 28.09.2015 fand auch auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 anstelle einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 68,4017 ha eine solche mit einem Ausmaß von 57,3240 ha bzw. damit für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 5,9139 ha ermittelt wurde.
Das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten VOK wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben der AMA vom 04.12.2015, AZ GB I/Abt. 2/580636010, zum Parteiengehör übermittelt.
6. Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft führte in einem Schreiben vom 15.12.2015 zum Kontrollbericht aus, dass am 23.09.2015 Starkregen und Nebel mit Sichtweiten unter 50 m geherrscht hätten. Da er vom Prüforgan der AMA keine Auskunft über die Bewertung der Flächen erhalten hätte, habe er sich geweigert das angestellte Prüfprotokoll zu unterfertigen. Vor der VOK am 28.09.2015 sei diese nicht angekündigt worden. Die XXXX werde mit durchschnittlich 80 GVE ca. 90 Tage beschickt und er sei der Meinung, dass die für das Antragsjahr 2015 beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 68,4091 ha vorhanden gewesen wäre. Daher sei er mit dem Ergebnis der VOK nicht einverstanden.
7. Am 07.12.2015 fand auch am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 anstelle einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 46,2293 ha eine solche mit einem Ausmaß von 46,2974 ha und damit eine sanktionsfreie Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 0,0091 ha ermittelt wurde.
8. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-428209010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei in den Spruch dieser Entscheidung zusätzlich Folgendes aufgenommen wurde: "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX ."
In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die XXXX keine anteilige Almfutterfläche zugewiesen sowie für neun Kühe und für sieben sonstige Rinder, welche auf die XXXX aufgetrieben wurden, keine gekoppelte Stützung gewährt.
Weiter wurde in dieser Entscheidung eine anteilige Almfutterflächen-Differenzfläche mit einem Flächenausmaß von 6,0710 ha festgestellt. Daher wurde eine Flächensanktion mit einem Umfang von 11,21 % und somit in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 zugestellt.
9. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.10.2016 führte der BF u.a. aus, dass die beihilfefähige Almfutterfläche auf der XXXX bereits unzählige Male beeinsprucht worden wäre, diese sich jedes Jahr ändere und deshalb keine klare Entscheidung nicht vorhanden sei.
Die von der Bewirtschafterin der XXXX an die AMA übermittelten Almauftriebsmeldung der am 06.07.2015 auf die XXXX aufgetriebenen neun Kühe und sieben sonstigen Rindern sei erst am 22.07.2015 bei der AMA eingelangt. Ihm sei für diese 16 Rinder keine gekoppelte Stützung zuerkannt worden. Zudem sei die ihm zustehende anteilige Almfutterfläche auf der XXXX zu Unrecht auf null gestellt und nicht berücksichtigt worden, obwohl die Beantragung ordnungsgemäß erfolgt wäre.
In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer auch an, dass ihm als Auftreiber keine Umstände erkennbar wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätte zweifeln lassen können.
10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 18.09.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, dass für 32 Kühe und 41 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt worden wäre. Dabei sei die Meldung des Auftriebs für neun Kühe und sieben sonstige Rinder außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt (Auftriebsdatum am 06.07.2015, Eingangsdatum der Auftriebsmeldung 22.07.2015).
Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt hätte werden können. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
Gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 6 RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der bezughabenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden sei. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes seien dabei dem Auftreiber zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).
Mit der Beschwerdevorlage wurden auch zwei sogenannte "Reporte - Direktzahlungen 2015", einmal mit Berechnungsstand zum 17.03.2017 und zum anderen mit Berechnungsstand zum 17.07.2013 übermittelt. Wesentlichster Inhalt dieser beiden Reporte ist der Umstand, dass der Hinweis des BF in seiner Beschwerde, wonach ihm als Auftreiber keine Umstände erkennbar wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätte zweifeln lassen können, als sogenannte § 8i MOG-Erklärung und damit sanktionsbefreiend berücksichtigt wurde. Die AMA führte dabei aus, dass unter Hinweis auf § 8i MOG die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Flächensanktion ersatzlos aufzuheben sei.
11. Unter Hinweis, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zahl Ro 2014/17/0114 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in welchem hinsichtlich der Frage, ob bei der Almweidemeldung bezüglich ihrer Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, und vom VwGH deswegen beim EuGH (Europäischen Gerichtshof) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden wäre, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom BVwG unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss vom 22.09.2017, GZ W114 2170880-1/2Z bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.
12. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C554/16, entschied der EuGH, dass eine Bestimmung, wonach für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei.
13. Dieses EuGH-Urteil umsetzend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.
14. In von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Reporten zu den Direktzahlungen 2015 zu den Berechnungsständen zum 17.03.2017 bzw. zum 17.07.2017 führte die AMA aus, dass der BF durch Vorlage einer Erklärung gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit der Bewirtschafterin der XXXX hätte zweifeln lassen können. Da ihm demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der XXXX treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen, wobei die AMA auf § 8i MOG hinwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2015 einen MFA für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.2. Am 06.07.2015 trieb der Beschwerdeführer neun Kühe mit den Ohrenmarkennummern XXXX und AT XXXX sowie sieben sonstige Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX und XXXX auf die XXXX auf.
1.3. Am 20.07.2015 wurde die Almauftriebsmeldung Rinder auf die XXXX mit eingeschriebener Postsendung abgesandt. Diese langte bei der AMA am 22.07.2015 ein.
1.4. Am 18.09.2015 und am 24.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 5,0529 ha eine solche mit einem Ausmaß von 4,8958 ha bzw. für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 0,1571 ha festgestellt wurde.
1.5. Am 23.09. und am 28.09.2015 fand auch auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 anstelle einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 68,4017 ha eine solche mit einem Ausmaß von 57,3240 ha bzw. damit für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 5,9139 ha ermittelt wurde.
1.6. Auch am Heimbetrieb des BF fand am 07.12.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine minimale Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0091 ha festgestellt wurde.
1.7. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-428209010, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde im Spruch dieser Entscheidung u.a. folgender Spruchteil aufgenommen: "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX ."
In dieser Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer für die XXXX keine anteilige Almfutterfläche zugewiesen sowie für neun Kühe und für sieben sonstige Rinder, welche auf die XXXX aufgetrieben wurden, keine gekoppelte Stützung gewährt.
Weiter wurde in dieser Entscheidung eine anteilige Almfutterflächen-Differenzfläche mit einem Flächenausmaß von 6,0710 ha festgestellt. Daher wurde eine Flächensanktion mit einem Umfang von 11,21 % und somit in Höhe von EUR XXXX verfügt.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.09.2016 zugestellt.
1.8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2016 rechtzeitig Beschwerde.
1.9. Der Beschwerdeführer hat durch eine Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Bewirtschafterin der XXXX zweifeln hätte lassen können.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei substanziell bestritten.
Sofern das erkennende Gericht feststellt, dass die Almauftriebsmeldung durch die Bewirtschafterin der Müllneralm am 20.07.2015 abgesandt wurde, wird auf das in den Verfahrensunterlagen enthaltene Postaufgabekuvert hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...].
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.
[...]."
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.
[...].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
[...]."
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, vom 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, vom 04.09.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25.05.2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
die Registriernummer des Weideplatzes
und für jedes Rind
die individuelle Kennnummer des Tieres;
die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."
"Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
[...]."
"Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...].
Artikel 31
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
[...]."
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
[...].
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.
[...]."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19 [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen 124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE"
Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010, lautet auszugsweise:
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
[...]
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 111/2015, enthält auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Sammelantrag
§ 22. [...]
(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.
[...]."
"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. [...]
(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."
b) Rechtliche Würdigung:
1. Sofern durch das gegenständliche Erkenntnis der Spruchteil des angefochtenen Bescheides "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX " durch den Wortlaut "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX ", erfolgt diese Berichtigung aufgrund eines offensichtlichen Schreib- bzw. Rechenfehlers.
Für das Antragsjahr 2015 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2015, II/4/21-DZ-570952010 darüber informiert, dass ihm eine Vorschusszahlung in Höhe von XXXX Euro auf die Direktzahlungen gewährt wird. Im angefochtenen Bescheid hätte der Passus daher wie folgt lauten müssen: "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX ". Aufgrund eines technischen Fehlers wurde in diesem Passus des angefochtenen Bescheides fälschlicher Weise auf eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX Bezug genommen.
2. Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung").
3. Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vgl. Art. 21 Abs. 4 VO (EU) 809/2014. Dabei werden die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt; vgl. § 13 Abs. 2 - 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015. Dabei stellt auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar; vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 iVm § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bzw. für die Mutterkuhprämie Art. 117 VO (EG) 73/2009.
Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand gemäß Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden. Die Meldung kann gemäß § 6 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen.
Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.
Der EuGH jedoch entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C554/16, dass für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei.
Daher entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet das, dass die verfahrensgegenständliche Almweidemeldung hinsichtlich der am 06.07.2015 auf die XXXX aufgetriebenen neun Kühe mit den Ohrenmarkennummern XXXX und AT XXXX sowie den sieben sonstigen Rindern mit den Ohrenmarkennummern XXXX und AT XXXX am 20.07.2015 von der dafür zuständigen Bewirtschafterin der XXXX rechtzeitig an die AMA abgesandt wurde und daher auch für diese Tiere der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 die gekoppelte Stützung zu gewähren ist, sodass diesbezüglich dem Antragsbegehren stattzugeben ist.
3. Sofern der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm hinsichtlich der von der Bewirtschafterin der XXXX beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche keine anteilige Almfutterfläche zugewiesen wurde, wird vom erkennenden Gericht hingewiesen, dass diese Vorgehensweise der AMA rechtskonform erfolgt ist.
Für die Ermittlung der anteiligen Futterfläche ist § 23 Abs. 4 der Horizontalen GAP-VO einschlägig. Dieser Absatz verweist in sinngemäßer Anwendung auf § 13 Abs. 1, 2 und 4 der DIZA-VO, nicht jedoch auf Abs. 3 dieser Bestimmung. Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-VO als fristwahrendes Ereignis für das Einlangen der Almauftriebsliste sowie der Alm-/Weidemeldung für Rinder der 15. Juli des jeweiligen Antragsjahres einschlägig. Das gilt auch für die Berechnung der anteiligen Futterfläche in der 2. Säule, die in der SRL AZ wie folgt formuliert ist: "Pkt. 1.8.6.6: ....Hinsichtlich der Gewährung von Prämien können nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 15.07. des jeweiligen Antragsjahres gemeldet werden...."
Da in der gegenständlichen Angelegenheit das Formular "Alm/Weidemeldung Rinder" betreffend die XXXX erst am 20.07.2015 - somit nach dem 15. Juli - an die AMA abgesandt wurde, konnte für den Beschwerdeführer keine Flächenanrechnung erfolgen bzw. wurde die Fläche dieser Alm für flächenbezogene Maßnahmen auf null gestellt.
4. Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer hat sowohl nach Auffassung der AMA als auch des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der beantragten Flächen auf der XXXX zu berücksichtigende Ausführungen getätigt bzw. konkrete Nachweise vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat durch eine Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Bewirtschafterin der XXXX zweifeln hätte lassen können. Da ihn keine Schuld an der Abweichung keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der XXXX trifft, liegt keine Differenzfläche mit einem größeren Ausmaß als 3 % der beantragten beihilfefähigen Fläche oder größer als 2 ha vor. Daher war unter Bezugnahme auf Art. 19a der Verordnung (EU) 640/2014 sowie von § 8i MOG eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen und daher die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR XXXX ersatzlos zu beheben.
5. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG),