TE Bvwg Beschluss 2018/11/20 W123 2206575-2

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §341
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W123 2206575-2/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "4040 Linz, Johannes Kepler Universität Linz, Neubau Science Park Bauteil 4+5 Leistung der Fachbauaufsicht TGA (HKLS Inkl. MSR/GLT, ET und FT)" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG), Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch Huber Berchtold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, vom 27.09.2018, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 05.11.2018 ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet.

Nicht zurückgezogen wurde jedoch der Antrag, die Auftraggeberin zum Gebührenersatz der entrichteten Pauschalgebühren zu verpflichten. Obiter wird daher darauf hingewiesen, dass durch die am 25.10.2018 erfolgte Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung seitens der Auftraggeberin die Antragstellerin klaglos gestellt worden ist und sie somit Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Pauschalgebühren hat (vgl. § 341 Abs. 1 BVergG 2018). Über den Ersatz der Pauschalgebühren wird daher noch mit gesondertem Beschluss (Verfahren W123 2206575-3) entschieden werden.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Einstellung, Klaglosstellung,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2206575.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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