Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2209580-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 28.01.2016 in Italien und sodann am 16.10.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In weiterer Folge wurde Italien kontaktiert und erlange Österreich die Zustimmung der italienischen Behörden hinsichtlich einer Rücküberstellung nach der Dublin-III-VO durch Verfristung.
1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 29.12.2017 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Die Anordnung wurde durchsetzbar.
1.4. In der Folge wurde seitens des BFA der Versuch unternommen, den BF an seiner Meldeadresse/Obdachlosenmeldung ein behördliches Schriftstück zuzustellen und stellte sich heraus, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes vom 02.01.2018 unbeachtet blieb. Die Erhebungen der Polizeibeamten ergaben, dass der BF nicht über die von ihm angegeben Adresse erreichbar war und darüber hinaus auch keine Ortsanwesenheit bestanden habe. Darüber hinaus haben auch keine zweckdienlichen Hinweise über den aktuellen Aufenthalt des BF in Erfahrung gebracht werden können.
1.5. Am 13.11.2018 konnte der BF im Rahmen einer Nachschau in einer Wohnung in Wien, an welcher er nicht gemeldet war, festgenommen werden. Im Rahmen der darauffolgenden Einvernahme gab der BF an, er sei gesund und sei er zwei Wochen zuvor aus Italien nach Österreich gekommen. Dafür habe er jedoch keine Beweise und auch keine Fahrkarte. Normalerweise halte er sich in Italien auf. Seit seiner Einreise habe er bei verschiedenen Freunden genächtigt, deren Adressen er nicht wisse. Er habe bisher vom Glücksspiel gelebt und habe keine Angehörigen in Österreich. Seine Familie lebe in Nigeria und sei er im Rahmen des Asylverfahrens in Italien abgelehnt worden. Er habe keine Dokumente und auch kein Geld. Abschließend bemerkte der BF, dass Österreich ihm Arbeit und Asyl geben solle.
1.6. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde über den BF in weiterer Folge die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und er sich bereits dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen habe. Er habe bereits in Italien und Österreich Asylverfahren geführt, die beide negativ entschieden worden seien. Eine soziale Verankerung des BF in Österreich bestehe nicht. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da aufgrund der festgestellten Vorverhaltensweise der BF nicht als vertrauenswürdig zu gelten habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften im Inland einzuhalten. Im Bundesgebiet bestehe keinerlei Integration. Die persönlichen Interessen des BF seien den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen nachzureihen und daher die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht in Frage gekommen, da der BF bereits über längere Zeit untergetaucht gewesen sei und nicht davon auszugehen sei, dass dieser, auf freiem Fuße belassen, sich nunmehr für ein fremdenrechtliches Verfahren greifbar halten werde. Die Aufrechterhaltung der verhängten Schubhaft sei dringend notwendig und rechtmäßig.
1.7. Daraufhin erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.11.2018 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Gemäß Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO dürfe eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle, dass die Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht als wirksam erwiesen hätten. Entgegen den behördlichen Feststellungen habe der BF nicht angegeben, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu wollen. Er habe angegeben, sich normalerweise in Italien aufzuhalten und sei er bereit, nach Italien auszureisen. Fehlende soziale und berufliche Verankerung in Österreich seien in derartigen Dublin-Fallkonstellationen gerade typisch und dürfe die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein. Zur Verhängung der Schubhaft sei nach höchstgerichtlicher Judikatur das Vorliegen besonderer Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich um eine von typischen Dublinfällen abweichende Konstellation, zu prüfen. Aus der Abwesenheit des BF von der Obdachlosenunterkunft könne nicht geschlossen werden, dass der BF untergetaucht gewesen sei. Der BF sei in Falle einer Freilassung jedenfalls bereit, sich erneut um eine Meldeadresse zu kümmern und würde eine Überstellung nach Italien nicht verhindern. Darüber hinaus sei der Vorrang des gelinderen Mittels seitens der Behörde nicht beachtet worden. Diese seien jedoch ausreichend, um die Durchsetzung der Abschiebung erreichen zu können.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie den Ersatz der gesetzmäßigen Aufwendungen der Behörde aufzutragen. Weiterführend wurde der Ersatz der geleisteten Eingabegebühr gefordert.
1.8. Am 16.11.2018 erfolgte die Aktenübersendung des BFA unter Beigabe einer kurzen Stellungnahme. Die Stellungnahme reduzierte sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Beantragung der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage. Informativ wurde bekanntgegeben, dass ein Termin für die Abschiebung des BF am XXXX ins Auge gefasst werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
1.2. Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor.
1.3. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017 wurde über den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung seiner Person nach Italien für zulässig erklärt. Eine Zustellung an den BF persönlich konnte nicht durchgeführt werden. Der Bescheid wurde sohin durch Hinterlegung zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingebracht.
2.2. Ein Einverständnis Italiens zur Rückübernahme des BF liegt bereits vor. Es liegen dem Gericht keine Hinweise darüber vor, dass eine Überstellung nach Italien nicht innerhalb der Dublin-Fristen möglich sein sollte.
2.3. Der BF ist haftfähig.
2.4. Die Rückführung des BF nach Italien ist für den XXXX geplant.
Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):
3.1. Der BF hat bereits in Italien in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Österreich hat er den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und ist untergetaucht. Er hat sich daher dem laufenden Asylantragsverfahren entzogen, hat seine Meldeverpflichtung verletzt und ist untergetaucht.
3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist weiterhin Italien zuständig.
3.3. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
3.4. Der BF hat mehrere Asylanträge in Mitgliedsstaaten gestellt.
3.5. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist dieser nicht als vertrauenswürdig anzusehen.
3.6. Der BF ist im Hinblick auf eine Rücküberstellung nach Italien nicht ausreisewillig.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hielt sich finanziell bisher durch Glückspiel über Wasser.
4.3. Der BF verfügt über keine sozialen Kontakte im Inland.
4.4. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.
4.5. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.3.), ergeben sich aus den unstrittigen Angaben der vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach den Informationen im Akt und den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 13.11.2018 verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.3.).
Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. Nach Einblick in die Anhaltedatei, in welcher derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Arztbesuche vermerkt werden, kann festgestellt werden, dass diesbezüglich von Haftfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung ausgegangen werden konnte (1.2.).
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Feststellungen zu 2.1. und 2.2. basieren im Wesentlichen auf dem Akteninhalt. Aus einem Aktenvermerk vom 16.01.2018 ergibt sich, wie in 2.1. festgestellt, dass eine damals zuzustellende behördliche Entscheidung nicht zugestellt werden konnte, da der BF an seiner Abgabestelle die Information der Hinterlegung eines Schriftstückes bei der Polizeiinspektion nicht abholte bzw. durch seine Ortabwesenheit nicht in Kenntnis dieser Nachricht gelangte. Es stellte sich daher für die Behörde klar dar, dass der BF über die damals vorgelegene Obdachlosenmeldung für die Behörde nicht greifbar war. In weiterer Folge war davon auszugehen, dass der BF sich nicht für das laufende Asylverfahren bereitgehalten hat und als untergetaucht anzusehen war. Die unter 2.3. festgestellt Haftfähigkeit begründet sich im Wesentlichen darauf, dass ein diesbezüglich konträres Vorbringen nicht erstattet wurde und auch sonst in keiner Weise Hinweise dafür vorliegen, dass der BF zum Zeitpunkt diese Entscheidung nicht haftfähig wäre.
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme der Behörde ergibt sich, dass für den XXXX eine Außerlandesbringung des BF geplant ist.
2.3. Zum Sicherungsbedarf:
Nach den Angaben im Verwaltungsakt ergibt sich klar, dass der BF am 28.01.2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. In Zusammensicht mit dem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 16.01.2018, aus dem sich ergibt, dass dem BF im Rahmen seines Asylantragsverfahrens eine Nachricht nicht zugestellt werden konnte, ergibt sich klar, dass der BF die Beendigung seines hiesigen Asylverfahrens nicht abgewartet hat, sondern in die Anonymität abgetaucht ist. Die ernsthafte Angabe einer Obdachlosenmeldung inkludiert, dass sich der BF regelmäßig dort melden hätte müssen bzw. eine Zustellung über den korrespondierenden Polizeiposten ihn hätte erreichen müssen. Dadurch, dass seitens der Behörde hier die Kontaktaufnahme versucht wurde, jedoch nicht erfolgreich war, zeigt sich klar, dass sich der BF für die Behörde nicht bereitgehalten hat. Er hat sohin gegen eine ihn treffende Meldeverpflichtung verstoßen und war untergetaucht (3.1.).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich wie in 3.2. bis 3.4. festgestellt, dass der BF neben Österreich auch in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hat und gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt. Für jegliche weitere verfahrensmäßige Behandlung des BF ist nach der Dublinverordnung nunmehr Italien zuständig.
Im Rahmen einer Gesamtsicht des Vorverhaltens des BF ergibt sich für das Gericht, dass der BF jedenfalls nicht als vertrauenswürdig angesehen werden kann. Dies deshalb, da er nach eigenen Angaben in Italien kein Asyl erhalten hat und sogleich nach Österreich weitergereist sein will, um hier neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Es zeigt sich daher hier klar, dass der BF nicht bereit ist, die für ihn geltenden europäischen Normen zu beachten. Am Ende der letzten Einvernahme am 13.11.2018 stellte der BF klar seinen Standpunkt dar, indem er Asyl und Arbeit verlangte. In Zusammensicht mit seinem Vorverhalten (Untertauchen, mehrere Asylanträge innerhalb der Union, Missachtung der Durchsetzbarkeit der Anordnung, das Land zu verlassen) konnte das Gericht nicht von bestehender Vertrauenswürdigkeit des BF ausgehen.
Es ist zwar richtig, dass der BF in seiner Vernehmung am 13.11.2018 vor der Behörde nicht gesagt hat, dass er nicht nach Italien zurück wolle, doch ergibt sich klar, dass er Österreich nicht ohne weiters verlassen würde, zumal das Asylverfahren in Italien bereits negativ beendet wurde und er dort mit einer ehebaldigen Abschiebung in seine Heimat rechnen müsste. Wie bereits dargelegt, geht das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er sei ausreisewillig insofern ins Leere, da aus obigen Gründen nicht von einer freiwilligen Ausreise des BF aus Österreich ausgegangen werden kann. Darüber hinaus hat der negative Ausgang des italienischen Verfahrens bereits gezeigt, dass er nicht zur Ausreise in seinen Heimatstaat bereit ist, da er sogleich nach Österreich weitergereist ist. In der Einvernahme vom 13.11.2018 verlangt der BF unmissverständlich Asyl und Arbeit in Österreich. Da in Italien bereits eine negative Entscheidung über sein Asylbegehren vorliegt, ist klar, dass er in Italien voraussichtlich nicht Fuß fassen wird können. Daher liegt es auf der Hand, dass er nun alles daransetzen muss, in Österreich verbleiben zu können bzw. innerhalb der EU illegal weiterzureisen. Der BF würde sich daher nicht für die Behörden bereithalten, da ja auch hier mittlerweile alle Vorbereitungen für eine Abschiebung getroffen worden sind was der klar sichtbaren Intention des BF zuwiderläuft. Das Gericht geht daher nach eingehender Prüfung der Sachlage in weiterer Folge davon aus, dass der BF hinsichtlich der Republik Italien aufgrund seiner momentanen Lage nicht ausreisewillig ist (3.6.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen zu 4.1. bis 4.5. ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 13.11.2018 sowie aus den Angaben im Verwaltungsakt. Der BF hat selbst angegeben keine Familienangehörigen zu haben und bisher in Österreich vom Glücksspiel gelebt zu haben. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, die seine Existenz im Inland sichern könnte, konnte er nicht darlegen. Im Zuge seiner Einvernahme führte der BF lediglich an, bei Freunden gewesen zu seien, deren Adresse er nicht wisse. Im Zusammengang mit diesen Angaben und den Angaben in den behördlichen Akten lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass der BF tatsächlich über ein tragfähiges soziales Netz im Inland verfügen würde. Hinzu kommt, dass er weder Namen von Bekannten, noch deren Adressen nennen konnte bzw. wollte. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.4. wird auf die eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 13.11.2018 verwiesen. Aus der Anhaltedatei ergibt sich ein Guthaben von €
230,-. Einen gesicherten Wohnsitz konnte der BF weder in der Vergangenheit, noch im Rahmen der Einvernahme angeben und könne das Gericht daher auch diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes ausgehen.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.1.3. In folgendem Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und hat zuvor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der Europäischen Union (Italien) gestellt. Er hat das Verfahren in Österreich nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieses Verfahrens untergetaucht. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist Italien zuständig. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bleibt es weiter wahrscheinlich, dass der BF auf freiem Fuße in Österreich abermals untertauchen und für die Behörde unauffindbar bleiben würde. Er ist auch aufgrund seines Vorverhaltens (zwei Asylanträge und Untertauchen) jedenfalls nicht als vertrauenswürdig anzusehen und hat das gerichtliche Verfahren ergeben, dass der BF tendenziell nicht als ausreisewillig einzustufen ist.
Das Verfahren hat darüber hinaus nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würden, um sich einer konkret in naher Zukunft bevorstehenden Abschiebung in ein nicht bevorzugtes Land zu entziehen. Es stellt sich daher für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der BF im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss.
Darüber hinaus verfügt der BF zusammengefasst über gar keine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Dieser Punkt war auch im gesamten Verfahren nicht konkret strittig. Das Gericht hält daher hinsichtlich des Vorliegens erheblichen Sicherungsbedarfs fest, dass der BF neben der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Z 9 leg. zit., auch die Tatbestandsmerkmale der Z 6 a, Z 8, und Z 3 erfüllt hat. Es war daher in Übereinstimmung der behördlichen Beurteilung vom Vorliegen erheblichen Sicherheitsbedarfs aus.
Das Gericht verkennt nicht, dass die behördliche Entscheidung auch darauf basiert, dass keine sozialen Bindungen bestehen, wiewohl eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern (Dublinkonstellation) nach der VwGH-Judikatur alleine kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen. Im vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass die Behörde im gegenständlichen Mandatsbescheid den Sicherungsbedarf nicht alleine auf die Ziffer 9, sondern auch auf die Ziffern 6, 8 und 3 stützt. Diese beiden Tatbestandselemente sind nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall ausreichend, um den für die Schubhaft notwendigen erheblichen Sicherungsbedarf zu begründen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich der BF zumindest schon seit einem Jahr in Österreich aufhält und daher nicht mehr von einem kurzen Aufenthalt gesprochen werden kann. Da es sich bei den Erwägungen zum Sicherungsbedarf (hier "erhebliche Fluchtgefahr") immer um eine Gesamtbetrachtung handelt, kann die in der Beschwerdeschrift zur Ziffer 9 angeführte Argumentation hier nicht überzeugen. Es bieten sich keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration, sodass in diesem Bereich nichts für den BF zu gewinnen ist. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. In einer Gesamtschau war nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Der BF hat die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen seines Asylverfahrens missachtet und hat Italien verlassen um in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Hier ist er, ohne die Asylentscheidung abzuwarten, untergetaucht. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln.
3.1.5. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer in alte, bestehende Verhaltensmuster zurückfallen und durch neuerliches Untertauchen den Sicherungszweck vereiteln würde, zumal in naher Zukunft eine Abschiebung möglich erscheint. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren ergeben, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig anzusehen ist.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.2.1. In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 erörtert, dass aus der Abwesenheit des BF an seiner Obdachlosenadresse nicht der Schluss des Untertauchens gezogen werden könne. Hiezu ist zu sagen, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall des zitierten Judikates vergleichbar ist. Aus der gerichtshöflichen Entscheidung lässt sich entnehmen, dass in diesem Falle der Behörde bekannt gewesen ist, dass der BF an seiner Obdachlosenadresse auch tatsächlich anzutreffen gewesen wäre. Ganz anders verhält es sich im vorliegenden Fall, da sich klar aus dem Aktenvermerk vom 16.01.2018 ergibt, dass der BF an seiner angegebenen Obdachlosenmeldeadresse definitiv nicht anwesend und auch nicht erreichbar gewesen ist. Entscheidend ist hiezu auch, dass der BF daher auch tatsächlich für die Behörde nicht greifbar gewesen ist. Die Annahme des Untertauchens und die daraus entspringenden behördlichen Maßnahmen sind daher für das Gericht nachvollziehbar.
3.2.2. Richtig ist, dass der BF an keiner Stelle der Einvernahme explizit angegeben hat, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen zu wollen. Diesbezüglich darf auf die gerichtlichen Ausführungen zur Ausreiseunwilligkeit verwiesen werden. Das gerichtliche Verfahren hat klar gezeigt, dass der BF durch seine Verhaltensweise mehrere Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 erfüllt hat, und es sohin nicht darauf ankommt, ob die Behörde tatsächlich eine schwerwiegende Berücksichtigung dieses Faktors vorgenommen hat, oder nicht. Es fehlt dieser Rüge daher an Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.
3.3. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für zwingend notwendig erachtet werde. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren:
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. (Ersatz der Eingabengebühr):
In diesem Punkt darf auf die Spruchpraxis des BVwG verwiesen werden, wonach für den Ersatz der Eingabengebühr auch weiterhin keine Rechtsgrundlage gegeben ist.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Befreiungsantrag, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2209580.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019