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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §101 Abs4 idF vor 1982/201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde der V Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien IV, Starhemberggasse 39/17, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 15. Juli 1983, Zl. B 41/5- 6/83, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 25. August 1982 brachte die beschwerdeführende Aktiengesellschaft durch ihren mit schriftlicher Vollmacht als ihr Vertreter ausgewiesenen Rechtsanwalt einen mit 23. August 1982 datierten Schriftsatz ein, der - unter anderem - den Antrag auf Stundung der am 10. November 1982 fälligen Gewerbesteuer-Vorauszahlung enthielt. Den Bescheid vom 24. September 1982, mit dem es diesen Antrag abwies, adressierte das Finanzamt unter Außerachtlassung des bestehenden Vollmachtsverhältnisses direkt an die Beschwerdeführerin und stellte ihn auch nur dieser zu. Die gegen diesen Bescheid - wieder durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt - erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies das Finanzamt mit Bescheid vom 6. Juni 1983 gemäß § 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung zurück, der angefochtene Bescheid (vom 24. September 1982) sei im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO nicht wirksam geworden, daher sei die Berufung dagegen unzulässig.
Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung wegen erheblicher Mängel der Bescheidbegründung mit dem Antrag, "die Finanzbehörde zweiter Instanz möge der erhobenen Berufung Folge geben und den Zurückweisungsbescheid aufheben und entsprechend der Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO in der Sache selbst entscheiden". Diese Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Juli 1983 im wesentlichen mit der Begründung ab, auf Grund der aktenkundigen Bevollmächtigung sei das Finanzamt nach § 101 Abs. 4 BAO in der Fassung vor dem Wirksamwerden des Bundesgesetzes vom 1. April 1982, BGBl. Nr. 201/1982, verhalten gewesen, seinen Bescheid vom 24. September 1982 an den Bevollmächtigten zuzustellen. Da das Finanzamt dieser Forderung des Gesetzes nicht nachgekommen sei, sei der Bescheid vom 24. September 1982 im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO nicht wirksam geworden. Die gegen einen nicht erlassenen Bescheid eingebrachte Berufung sei nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde und die dazu von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift, zu der die Beschwerdeführerin eine Replik einbrachte, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Daß von ihr behauptete Mängel der Begründung des Zurückweisungsbescheides des Finanzamtes vom 6. Juni 1983 jedenfalls mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde saniert wurden, gibt die Beschwerde selbst zu, so daß die in der Beschwerde dennoch wieder enthaltenen Erörterungen angeblich in dieser Richtung dem Finanzamt unterlaufener Fehler auf sich zu beruhen haben.
In der die Sache entscheidenden Rechtsfrage teilt der Verwaltungsgerichtshof die durch die belangte Behörde völlig zutreffend vorgenommene Auslegung der hier maßgebenden Bestimmungen der §§ 97 Abs. 1 und 101 Abs. 4 BAO in der für den Streitfall (noch) anzuwendenden Fassung. Danach war der Bescheid des Finanzamtes vom 24. September 1982 mit der unrichtigerweise vorgenommenen Zustellung an die Beschwerdeführerin selbst (statt an ihren Zustellungsbevollmächtigten) nicht erlassen. Da er überdies unrichtigerweise nicht an die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ausgewiesenen Bevollmächtigten, gerichtet war, kam auch eine Sanierung des Zustellungsmangels nach § 107 BAO nicht in Betracht, weil das Schriftstück nicht für den Bevollmächtigten "bestimmt" war (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1980, Zl. 2942/79, Slg. N. F. Nr. 10.327/A). Damit aber war die am 6. Oktober 1982 beim Finanzamt eingebrachte Berufung gegen einen Bescheid gerichtet, der in diesem Zeitpunkt dem Rechtsbestand nicht angehörte und mithin kein "Bescheid" war, gegen den nach § 243 BAO das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist. Die Unzulässigkeit dieser Berufung im Sinne des § 273 Abs. 1 lit. a BAO wurde von den Abgabenbehörden zu Recht wahrgenommen.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und - im Hinblick auf die nach der Aktenlage inzwischen gesetzten weiteren Verfahrensschritte - als nahezu unverständlich. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen, welche Entscheidung im Hinblick auf die besondere Einfachheit der zu lösenden Rechtsfrage in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat zu treffen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965.
Wien, am 20. März 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140153.X00Im RIS seit
11.01.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019