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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des F S in H, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31. August 2018, Zl. LVwG- 2018/44/0747-17, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Partei: N GmbH, vertreten durch Dr. Christian Girardi und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 29), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. August 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Belang - eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2018 für das Bauvorhaben "Parken & Wohnen G." erteilte Rodungsbewilligung ab, wobei es die Revision nicht zuließ.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, für das Bauvorhaben seien eine befristete Rodung im Außenmaß von 365 m2 sowie dauernde Rodungen im Ausmaß von insgesamt ca. 9.200 m2 auf bestimmten Grundstücken beantragt. Der Revisionswerber sei Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft, mit der nach einem Servitutenneuregulierungsplan vom 14. November 2003 das Recht zum Bezug von Bau-, Nutz- und Zaunholz, Brennholz und Streu, jeweils in einem näher beschriebenen Ausmaß, sowie die Waldbodenbenützung zum Bezug von Kalkholz, Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter für den Bedarf der eingeforsteten Liegenschaft verbunden sei. Im Weiteren stellte das Verwaltungsgericht - gestützt auf ein Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen - fest, dass eine Gefährdung der bestehenden Holz- und Streubezugsrechte aufgrund der beantragten Rodung auch unter Annahme ungünstiger Umstände auszuschließen sei (zumal etwa die beantragte Rodungsfläche nur etwa 0,03 % der Servitutsfläche ausmache) und dass auch das Waldbodenbenützungsrecht des Revisionswerbers durch die beantragte Rodung nicht beeinträchtigt sei.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, zwar komme gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) dem an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten Parteistellung im Sinn des § 8 AVG zu; zu diesen dinglich Berechtigten gehöre nach der hg. Rechtsprechung auch der Einforstungsberechtigte (Hinweis u.a. auf VwGH 17.2.1992, 91/10/0139, VwSlg. 13.578 A). Die Parteistellung reiche allerdings nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie diene. Daher sei die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis etwa auf VwGH 20.10.1993, 93/10/0106).
4 Da nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren die beantragte Rodung keine Beeinträchtigung der Einforstungsrechte (oder sonstiger dinglicher Rechte) des Revisionswerbers nach sich ziehe, könne unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Rechte des Revisionswerbers ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung nicht zur Abweisung des Rodungsantrages führen. Dessen Beschwerdeausführungen zum mangelnden öffentlichen Interesse am Rodungszweck - etwa zum fehlenden Wohnungsbedarf - sowie zu öffentlichen Interessen an der Walderhaltung (außerhalb der Rechtssphäre des Revisionswerbers) gingen daher ins Leere.
5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 3. Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision, in welchen der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen wird, lässt der Revisionswerber die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur eingeschränkten Parteistellung eines dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 ForstG gänzlich außer Acht und bringt lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zu den öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche (als für solche der Waldkultur) getroffen und eine Interessenabwägung (gemeint wohl: nach § 17 Abs. 3 ForstG) unterlassen.
9 Damit bewegt sich der Revisionswerber allerdings, indem er nicht im Ansatz eine Beeinträchtigung seiner dinglichen Rechte durch die beantragte Rodung behauptet, außerhalb der ihm im Rodungsverfahren eingeräumten Parteistellung (vgl. etwa das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwSlg. 13.578 A).
10 4. Der Revisionswerber zeigt somit eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Wien, am 29. November 2018
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100173.L00Im RIS seit
11.01.2019Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019