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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/10/0003 B 30. Januar 2019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der S Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Elisabethstraße 50c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. März 2018, Zl. LVwG 47.2-244/2018-18, betreffend Rückersatz von Spitalskosten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. März 2018 wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag der Revisionswerberin vom 9. Juni 2017 auf Spitalskostenrückersatz für den stationären Aufenthalt von S D im Zeitraum vom 8. bis 12. Mai 2017 gemäß § 31 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/10/0221; 24.10.2017, Ra 2016/10/0097; 24.10.2017, Ra 2017/10/0163).
4 Die Revisionswerberin macht in ihrer Revision im Abschnitt "Revisionspunkte" Folgendes geltend:
"Das angefochtene Erkenntnis des LVwG verletzt die Revisionswerberin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht
o auf richtige Anwendung des Stmk. KAG,
o auf Durchführung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung o auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden
Verfahrens, insbesondere auf hinreichende Erkenntnisbegründung
o auf nachvollziehbare Begründung des Erkenntnisses o auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden
Ermittlungsverfahrens
wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."
5 Beim "Recht auf richtige Anwendung des Stmk. KAG" handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046; 29.3.2017, Ra 2016/10/0005; 19.4.2016, Ra 2016/01/0055). Gleiches gilt für die weiteren oben wiedergegebenen Rechte (vgl. zum "Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung" VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0131; zum "Recht auf ein gesetzmäßiges Behördenverfahren" VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0022; zum "Recht auf eine ordentliche, ausreichende und nachvollziehbare Begründung" VwGH 12.7.2017, Ra 2017/02/0117; zum "Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens" VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0301).
6 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055; 28.11.2014, Ra 2014/01/0077, VwSlg. 18982 A).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. November 2018
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100088.L00Im RIS seit
11.01.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019