TE Vwgh Beschluss 2018/12/13 Ra 2018/09/0015

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
GSpG 1989 §56a Abs1;
GSpG 1989 §56a Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/09/0016 B 18. Dezember 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der F Kft. in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 1. Dezember 2017, Zl. LVwG-2-19/2017-R1, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg war die revisionswerbende Partei Untermieterin des Kellergeschoßes in einem näher bezeichneten Gebäude in D, in dem sie ein Lokal betrieb. Im Erdgeschoß dieses Gebäudes betrieb eine andere Gesellschaft ebenfalls ein Lokal. Die Hauptmieterin beider Lokale ist eine näher bezeichnete GmbH.

2 Am 22. Februar 2017 wurde im Lokal der revisionswerbenden Partei eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Die revisionswerbende Partei erhob gegen näher bezeichnete Akte im Zuge dieser Kontrolle Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

3 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 23. Februar 2017 wurde gemäß § 56a Abs. 1 und 3 GSpG die Betriebsschließung des Lokals verfügt. Mit Erkenntnis vom 29. November 2017 wurde dieser Betriebsschließungsbescheid vom Landesverwaltungsgericht aufgehoben, begründend wurde in Hinblick auf die revisionswerbende Partei ausgeführt, die Betriebsschließung sei unzulässig gewesen, weil die Betriebsschließung nicht gegenüber einem "Verfügungsberechtigten" angedroht worden sei.

4 Die revisionswerbende Partei erhob in weiterer Folge Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen der Verweigerung der belangten Behörde ihr zur ermöglichen, ihre Fahrnisse aus dem Lokal zu räumen.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

6 Begründend ging das Landesverwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen davon aus, dass in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Maßnahmebeschwerde betreffend die durchgeführte Glücksspielkontrolle die revisionswerbende Partei den Antrag gestellt habe, der Behörde müsse aufgetragen werden, der revisionswerbenden Partei Zugang zu den - verschlossenen und versiegelten - Räumlichkeiten zu gewähren, damit diese Aufzeichnungen als Beweismittel beschaffen könne. In der Folge hätten sich die revisionswerbende Partei und die belangte Behörde geeinigt, einen Termin für diese Beischaffung zu koordinieren.

7 Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 habe die revisionswerbende Partei der belangten Behörde mitgeteilt, sie wolle diesen Anlass nutzen, um teilweise technische Vorrichtungen, Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften etc. aus dem Lokal zu räumen. Die belangte Behörde habe darauf hingewiesen, dass der Termin ausschließlich der gemeinsamen Sichtung des Beweisvideos diene und keine Gegenstände aus dem Lokal verbracht werden dürfen. Darauf habe die revisionswerbende Partei in einer E-Mail erwidert, es seien keine Geräte beschlagnahmt worden und eine Betriebsschließung sehe nicht vor, dass die Behörde sämtliche im Lokal befindliche Fahrnisse den Verfügungsberechtigten entziehen dürfe. Die belangte Behörde habe daraufhin ein Schreiben an die revisionswerbende Partei gerichtet, in dem sie ausgeführt habe, dass sie davon ausgehe, dass Glücksspielgeräte als Teil des Glücksspielbetriebes von der Betriebsschließung mitumfasst seien und eine Herausgabe daher nicht möglich sei. Sollten sonstige Gegenstände entfernt werden, seien diese bekannt zu geben und dafür die Eigentumsnachweise vorzulegen. Die belangte Behörde habe sich nicht geweigert, jegliche Fahrnisse aus dem geschlossenen und versiegelten Lokal zu entfernen, sondern lediglich Glücksspielgeräte.

8 Rechtlich kam das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Weigerung, zu ermöglichen, dass Fahrnisse aus dem geschlossenen Lokal geräumt werden, keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Die Maßnahmenbeschwerde sei daher unzulässig.

9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Aufwandersatz.

10 Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

11 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Soweit die Revisionswerberin Ausführungen unter Zitierung des von ihr beigebrachten Rechtsgutachtens zur Betriebsschließung gemäß § 56a GSpG und der behördlichen Versiegelung trifft, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses allgemein gehaltene Vorbringen zur gesetzmäßigen Ausführung der Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, weil darin nur die Problematik eines Betretungs- und Nutzungsverbots durch Versiegelung abstrakt dargestellt wird, gleichzeitig aber nicht konkretisiert wird, aus welchen Gründen sich die hier allein gegenständliche Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde gegen die von ihr behauptete Weigerung der Behörde, Fahrnisse aus dem versperrten Lokal räumen zu lassen - wegen einer fehlerhaften Beurteilung, dass dies keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle -, als rechtswidrig erweisen sollte und von vornherein nicht dargelegt, welche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern zu lösen wäre.

13 Somit ist das Vorbringen in der Zulassungsbegründung in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil nicht konkret dargelegt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängt.

14 Wenn die Revisionswerberin darauf hinweist, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten zu Unrecht geschlossen und daher die Betriebsschließung vom LVwG Vorarlberg aufgehoben worden sei, steht deren Wahrnehmung das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG zu beachtende Neuerungsverbot entgegen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mwN). Abgesehen davon setzt die Revision auch dieses Vorbringen fallbezogen nicht in Bezug zum angefochtenen Beschluss, weshalb auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden konnte.

15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 13. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090015.L00

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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