TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/15 99/04/0141

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der K-Betriebsgesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich vom 14. Dezember 1998, Zl. Präs 242-7/98/Wa/Do, betreffend Grundumlagen 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich vom 14. Dezember 1998 über Berufung der Beschwerdeführerin der Bescheid der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 30. Juni 1998, betreffend Vorschreibung von Grundumlagen für 1998, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid enthalte weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung einen Hinweis auf die Art und die Höhe der für die Grundumlagenpflicht maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Weiters fehlten Angaben über die Rechtsgrundlagen, aufgrund derer die vorgenommene Schätzung zu erfolgen gehabt habe. Die Erstbehörde habe eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin festgestellt, ohne sich im Einzelnen mit den hiefür maßgeblichen Umständen näher auseinander zu setzen. Es habe auch keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stattgefunden, die Vorschreibung sei zu hoch und es werde um Nachsicht dieser Umlagen gebeten. Die Erstbehörde hätte die Beschwerdeführerin auffordern müssen, die für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Grundumlagen wesentlichen Umstände nachzuweisen (letzter Einkommensteuerbescheid, Schuldenstand etc.). Eine Auseinandersetzung mit der Vermögenslage der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit gehabt, ihre Einwendungen bezüglich der Höhe der vorgeschriebenen Grundumlagen im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Zufolge der Unterlassungen der Erstbehörde erweise sich der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Die Erstbehörde werde daher das Verfahren fortzusetzen und einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung der sich insbesondere aus § 37 und § 59 Abs. 1 AVG ergebenden Bestimmungen zu erlassen haben.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 212/99, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 20. Juli 1999, Zl. 99/04/0141-2, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der Beschwerde anhaftende Mängel zu verbessern, u.a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Dieser Aufforderung entsprach die Beschwerdeführerin mit ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 25. August 1999.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht, Grundumlagen für 1998, jedenfalls nicht in der vorgeschriebenen Höhe von S 192.657,-- entrichten zu müssen, verletzt, wobei die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wird".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. August 1996, Zl. 96/10/0073, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Behebung des erstinstanzlichen, der Beschwerdeführerin Grundumlagen für 1998 vorschreibenden Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz. Einen Abspruch über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Grundumlagen für 1998 dem Grunde oder der Höhe nach zu entrichten, enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht; es kommt in diesem Bescheid auch nicht zum Ausdruck, die belangte Behörde vertrete die (die Erstbehörde bindende) Rechtsansicht, die Beschwerdeführerin sei zur Entrichtung der in Rede stehenden Grundumlagen dem Grunde oder der Höhe nach verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt. Ob sie durch den angefochtenen Bescheid in anderen Rechten verletzt wurde, ist im Hinblick auf den dargelegten Rahmen, der vom Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit nicht überschritten werden darf, nicht zu untersuchen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weites Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. September 1999

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040141.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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