TE Vwgh Beschluss 2018/12/21 Ra 2018/16/0204

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Index

19/05 Menschenrechte;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
VStG §16 Abs2;
VStG §44a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M. über die Revision des M V in K, vertreten durch Mag. Birgit Hermann-Kraft, Dr. Thomas Kraft und Dr. Manfred Dallago, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 5A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. August 2018, LVwG-2017/21/1787-6, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hatte mit Straferkenntnis vom 19. Juni 2017 den Revisionswerber als Verpächter eines näher bezeichneten Lokals der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild iVm § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 3 und § 4 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz (GSpG) mit sechsundzwanzig Eingriffsgegenständen schuldig erkannt und über ihn sechsundzwanzig Geldstrafen in der Höhe von je 5.000 EUR sowie Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.), erlegte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt 3.).

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, E 3874/2018- 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

7 Es genügt nicht, wenn die Revision im Rahmen der Darstellung ihrer Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall die Zulässigkeit unter Gebrauch allgemeiner Ausführungen beansprucht (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/16/0117, mwN).

8 Die Zulässigkeit seiner Revision begründet der Revisionswerber zunächst damit, dass die Bezirkshauptmannschaft Kufstein eine Gesamtstrafe in der Höhe von 130.000,-- EUR samt Verfahrenskosten und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 780 Stunden verhängt habe. Der Strafrahmen des § 52 Abs. 1 GSpG von 60.000,-- EUR dürfe selbst bei Übertretung mittels mehrerer Glücksspielautomaten nicht überschritten werden. Ebenfalls brachte der Revisionswerber vor, die Behörde habe mit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von insgesamt 780 Stunden den Strafrahmen des § 16 Abs. 2 VStG von zwei Wochen erheblich überschritten. Bezüglich beider Fragen fehle es an einer grundsätzlichen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass der Lösung dieser Rechtsfrage erhebliche und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen - sowohl des § 52 Abs. 1 GSpG als auch des § 16 Abs. 2 VStG ergibt -, dass damit lediglich die Höchstgrenzen für eine Verwaltungsübertretung bzw. für eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass der Betrieb eines einzelnen Glücksspielgerätes bereits eine selbstständige Verwaltungsübertretung darstellt (VwGH 8.3.2018, Ra 2017/17/0268). Es ist daher im Revisionsfall von sechsundzwanzig selbständigen Verwaltungsübertretungen auszugehen; eine Überschreitung der vorgegebenen Strafgrenzen ist damit nicht dargelegt.

9 Soweit sich die Revision im Weiteren gegen die Beweisaufnahme des Landesverwaltungsgerichts richtet und vorbringt, dass, auch wenn die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens nicht zwingend auf das Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden seien, dort, wo der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, zunächst nur formlos befragte Zeugen als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen seien, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, und setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0177, mwN). Ein solcher Verstoß ist aus der Darlegung des Revisionswerbers allerdings nicht ersichtlich.

10 Der Revisionswerber bringt weiters vor, dass das Landesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, wonach die Tat so präzise sein müsse, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren könne und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sei, abgewichen sei, weil der Revisionswerber bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 9. März 2017 für den Zeitraum vom 28. Juli 2014 bis zum 21. August 2014 für die unternehmerische Beteiligung an Ausspielungen mit achtzehn Glücksspielautomaten, die auch Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Strafverfahrens sind, verurteilt wurde.

Im konkreten Fall wird nicht dargelegt, dass die Tatumschreibung nicht so präzise wäre, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus ist die Gefahr einer Doppelbestrafung im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil eine neuerliche Strafverfolgung nur dann unzulässig wäre, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083). Dies ist im vorliegenden Fall dadurch, dass sich die Tat auf einen anderen Tatzeitraum bezieht nicht der Fall.

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

12 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160204.L00

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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