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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der bekämpften dienstlichen Anordnung verminderter zeitlicher und mengenmäßiger Mehrleistungen eines BeamtenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Leiter der wehrtechnischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Am 24. Mai 1996 erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung, welches folgenden Wortlaut aufwies:
"In Verfolgung der den Budgetbegleitgesetzen zugrunde liegenden Intentionen sowie der im Gehaltsgesetz normierten Einsparungsmaßnahmen wird angeordnet, daß Sie Ihre zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen, auf die bei der Bemessung der Ihnen gebührenden Verwendungszulage gemäß §121 Absatz 1 Ziffer 3 (vor dem 1.1.1995 §30a Absatz 1 Ziffer 3) GG 1956 Bedacht genommen worden ist, ab 1. Juni 1996 nur mehr im Ausmaß von 85,5% und ab 1. Jänner 1997 nur mehr im Ausmaß von 83% zu erbringen haben."
3. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diese von ihm als Bescheid qualifizierte Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung. Er behauptet durch diesen Bescheid wegen Anwendung des - seiner Meinung nach - verfassungswidrigen §121 des Gehaltsgesetzes 1956 idF der Z52 bis 55 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 in seinen Rechten verletzt zu sein.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG ist u.a. das Vorliegen eines Bescheides (s. etwa VfSlg. 13408/1993 mwH).
1.1. Die angefochtene Erledigung hat die Anordnung (verminderter) zeitlicher und mengenmäßiger Mehrleistungen zum Inhalt. Nach dem hier maßgeblichen Gesetz, dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, ist für die Anordnung solcher Mehrleistungen nicht die Bescheidform vorgeschrieben (s. insbesondere §49 BDG 1979 betreffend die Anordnung von Überstunden). Eine solche Anordnung hat daher nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen (s. dazu etwa auch VwGH 20.12.1995, 95/12/0325).
1.2. Die angefochtene Erledigung ist denn auch weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Auch sonst ist in keiner Weise erkennbar, daß die belangte Behörde mit ihrer Erledigung einen Bescheid erlassen wollte (s. dazu VfSlg. 13408/1993 mwH).
Die bekämpfte Erledigung ist somit bloß ein schriftlicher Dienstauftrag, der als interner Verwaltungsakt einer Anfechtung mit Beschwerde nach Art144 B-VG entzogen ist (s. erneut VfSlg. 13408/1993 mwH).
2. Da im vorliegenden Fall der angefochtenen Erledigung die Bescheidqualität mangelt, fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.
3. Dies konnte ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangenen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 lita VerfGG).
4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Weisung, Dienstrecht, Dienstauftrag, VerwendungszulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2164.1996Dokumentnummer
JFT_10029375_96B02164_00