Norm
StPO §215Rechtssatz
Beschränkt das Oberlandesgericht die Vorlage (§ 215 Abs 4 zweiter Satz StPO) auf einen Teil des Verfahrens (hier: auf das Verfahren gegen einzelne von mehreren gemeinsam Angeklagten), hat der Oberste Gerichtshof die Frage der Zuständigkeit - ausschließlich - für diesen Verfahrensteil zu klären. Er hat dabei zu prüfen, ob (1.) die Vorgangsweise des Oberlandesgerichts § 37 Abs 1 StPO widersprach, und bei Verneinung dieser Frage, ob (2.) für den betreffenden Verfahrensteil ein nicht im Sprengel des vorlegenden Oberlandesgerichts gelegenes Gericht zuständig ist. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob Letzteres auch auf die übrigen Verfahrensteile zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132320Im RIS seit
09.01.2019Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019