RS OGH 2018/9/13 11Ns63/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2018
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Norm

StPO §215
StPO §37 Abs1

Rechtssatz

Beschränkt das Oberlandesgericht die Vorlage (§ 215 Abs 4 zweiter Satz StPO) auf einen Teil des Verfahrens (hier: auf das Verfahren gegen einzelne von mehreren gemeinsam Angeklagten), hat der Oberste Gerichtshof die Frage der Zuständigkeit - ausschließlich - für diesen Verfahrensteil zu klären. Er hat dabei zu prüfen, ob (1.) die Vorgangsweise des Oberlandesgerichts § 37 Abs 1 StPO widersprach, und bei Verneinung dieser Frage, ob (2.) für den betreffenden Verfahrensteil ein nicht im Sprengel des vorlegenden Oberlandesgerichts gelegenes Gericht zuständig ist. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob Letzteres auch auf die übrigen Verfahrensteile zutrifft.

Entscheidungstexte

  • 11 Ns 63/17d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 11 Ns 63/17d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132320

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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