Norm
ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §760Rechtssatz
Der Antrag der Finanzprokuratur auf Übergabe der Verlassenschaft kann – anders als die unwiderrufliche Erbantrittserklärung (§ 806 ABGB) – wirksam zurückgezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132335Im RIS seit
10.01.2019Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020