RS OGH 2018/9/26 7Ob41/18g, 7Ob142/18k, 7Ob170/20f, 7Ob142/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Norm

AHVG allg
VersVG §149
VersVG §150 Abs1

Rechtssatz

Zwar umfasst der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht. Versicherungsschutz besteht aber nur für die Abwehr jener Ansprüche, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr reicht nicht weiter als das materiell gedeckte Risiko.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 41/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 41/18g
  • 7 Ob 142/18k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 7 Ob 142/18k
    Beisatz: Es herrscht das Trennungsprinzip. Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind. (T1)
  • 7 Ob 170/20f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 7 Ob 170/20f
  • 7 Ob 142/21i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 142/21i
    Auch Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132326

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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