Norm
ASGG §65 Abs2Rechtssatz
Ein Eventualbegehren auf Festellung (§ 65 Abs 2, § 82 Abs 5 ASGG), eine Hautkrankheit sei Folge einer Berufskrankheit (ohne dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde) setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von arbeitsmedizinischen oder sonstigen organisatorischen Schutzmaßnahmen, die eine weitere Schädigung ausschließen, bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Hautkrankheit von zumindest 20 vH vorgelegen haben muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132324Im RIS seit
09.01.2019Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020