RS OGH 2018/10/23 10ObS104/18v

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Norm

ASGG §65 Abs2
ASGG §82 Abs5
ASVG §177 Anl1 Nr19
B-KUVG §92
Oö KFLG §22

Rechtssatz

Ein Eventualbegehren auf Festellung (§ 65 Abs 2, § 82 Abs 5 ASGG), eine Hautkrankheit sei Folge einer Berufskrankheit (ohne dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde) setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von arbeitsmedizinischen oder sonstigen organisatorischen Schutzmaßnahmen, die eine weitere Schädigung ausschließen, bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Hautkrankheit von zumindest 20 vH vorgelegen haben muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132324

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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