Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem ***** 2017 verstorbenen A***** W*****, über den Revisionsrekurs 1. des A***** W***** junior, *****, und 2. der Verlassenschaft nach der ***** 2018 verstorbenen G***** W*****, beide vertreten durch Dr. Michael Billeth, öffentlicher Notar in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 21. März 2018, GZ 23 R 87/18v-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 22. Februar 2018, GZ 2 A 261/17y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Parteibezeichnung der Miterbin G***** W***** wird auf Verlassenschaft nach G***** W*****, verstorben ***** 2018, berichtigt.
2. Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts, soweit damit
a) dem Rekurs des A***** W***** junior zur Gänze nicht Folge gegeben und
b) dem Rekurs der Verlassenschaft nach G***** W*****, verstorben ***** 2018, gegen Spruchpunkt 2) des erstinstanzlichen Beschlusses nicht Folge gegeben wurde,
als nichtig aufgehoben und der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 22. Februar 2018, GZ 2 A 261/17y-9, in diesem Umfang zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird dem Rekurs der Verlassenschaft nach G***** W*****, verstorben ***** 2018, Folge gegeben und die Entscheidung des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts in seinem Spruchpunkt 1) ersatzlos behoben wird.
Text
Begründung:
Der am 12. 5. 2017 verstorbene A***** W***** hinterließ seine Ehefrau G***** W*****, den Sohn A***** W***** junior sowie die Tochter eines vorverstorbenen zweiten Sohnes, welche sich ihres gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts für sich und ihre Nachkommenschaft entschlug. Der Sohn gab im Verlassenschaftsverfahren am 20. 11. 2017, jeweils vertreten durch einen öffentlichen Notar, aufgrund des Gesetzes im eigenen Namen zu zwei Dritteln und im Namen der Witwe zu einem Drittel unbedingte Erbantrittserklärungen ab. Die Vertretungsmacht für die Witwe (seine Mutter) stützte er auf die in Notariatsaktsform errichtete Vorsorgevollmacht vom 22. 7. 2015, deren Wirksamkeitsbeginn mit 20. 7. 2017 im Österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis registriert worden ist.
Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„Erstens. Frau G***** W***** erteilt hiermit dem Vollmachtnehmer eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, sodass der Vollmachtnehmer berechtigt ist, die Vollmachtgeberin in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, auch solchen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Der Vollmachtnehmer ist insbesondere auch bevollmächtigt und ermächtigt, alle in § 1008 ABGB [...] angeführten Geschäfte im Namen der Vollmachtgeberin zu tätigen, nämlich [...] Erbschaften unbedingt anzunehmen oder auszuschlagen, Vermögenserklärungen abzugeben, [...]. Der Vollmachtnehmer ist berechtigt – soweit gesetzlich zulässig – Untervollmachten zu erteilen. Die Vollmacht wirkt über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus; das Geschäftsbesorgungsverhältnis dauert trotz des Todes der Vollmachtgeberin daher fort. […]
Diese Vollmacht umfasst insbesondere auch folgende Angelegenheiten:
[...]
d) Vertretung vor Behörden oder vor Gericht: Der Vollmachtnehmer ist befugt, die Vollmachtgeberin in allen Angelegenheiten vor Behörden und Gerichten [...] nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten, [...].“
Das Erstgericht erklärte die unbedingte Erbantrittserklärung der Witwe mangels Vertretungsbefugnis des Sohnes „für nichtig“ (Spruchpunkt 1) und forderte den Sohn auf, binnen eines Monats zu erklären, ob die Erbschaft durch die Witwe bedingt angetreten werde (Spruchpunkt 2). Begründend führte es aus, die unbedingte Annahme einer Erbschaft erfordere eine Spezialvollmacht, in der das konkrete Geschäft genannt sei.
Das Rekursgericht schloss sich dieser Rechtsansicht an und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Eine im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht erteilte Gattungsvollmacht könne die Spezialvollmacht nicht ersetzen. Dies gelte auch für Vorsorgevollmachten nach § 284f ABGB, zumal Absatz 3 dieser Bestimmung bei der Vertretung in Vermögensangelegenheiten, die über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgingen, deren ausdrückliche Bezeichnung verlange.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil das Zusammenspiel zwischen §§ 284 ff ABGB und § 1008 ABGB vom Gesetzgeber nicht ausreichend klar bestimmt sei und zu dieser Frage höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Die Witwe verstarb am 26. 3. 2018. Das zu AZ 2 A 171/18i des Bezirksgerichts St. Pölten anhängige Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht beendet.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts wendet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Sohnes und der Verlassenschaft nach der Witwe mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung über den Antrag auf Einantwortung aufzutragen. In eventu wird erkennbar beantragt, die Rekurseintscheidung dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichts ersatzlos aufgehoben werde; zusätzlich wird ein weiterer Eventualantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach der Witwe ist, soweit er sich gegen die (gemeint wohl) Zurückweisung ihrer unbedingten Erbantrittserklärung richtet, zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinne einer ersatzlosen Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses auch berechtigt.
Im Übrigen ist aus Anlass des Revisionsrekurses eine dem Beschluss des Rekursgerichts anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.
1. Aufgrund des Todes der Witwe war die Parteibezeichnung auf deren Verlassenschaft richtig zu stellen (RIS-Justiz RS0005758, RS0039666).
2. Zur Nichtigkeit:
2.1 Der erbantrittserklärte Sohn ist zwar Partei des Verlassenschaftsverfahrens (RIS-Justiz RS0006398 [T17]; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 2 Rz 133). Die Entscheidungen der Vorinstanzen betrafen aber keine eigenen Anträge des Sohnes. Auch im Außerstreitverfahren ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0006497). Es bedarf also der materiellen Beschwer, die dann vorliegt, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006641, RS0041868, RS0118925). Dabei müssen subjektive Rechte betroffen sein, nicht nur wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen (RIS-Justiz RS0006497 [T2, T7]; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth § 45 Rz 50 mwN). Eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Sohnes als Miterbe, dessen Erbantrittserklärung durch den angefochtenen Beschluss nicht berührt wird, ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar und wird auch im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
2.2 Die Aufforderung an die potentiellen Erben zur Abgabe einer Erbantrittserklärung, wie sie im Spruchpunkt 2) des erstinstanzlichen Beschlusses an die Witwe gerichtet wurde, greift nicht in deren Rechtsstellung ein, weshalb ihnen das Rechtsschutzinteresse für die Bekämpfung einer derartigen Aufforderung fehlt und ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel zurückzuweisen ist (9 Ob 58/08g; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth § 45 Rz 67). Davon abgesehen ist, wie noch zu zeigen sein wird, die Aufforderung im vorliegenden Fall ohnedies obsolet.
2.3 Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rekurslegitimation oder fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 45 iVm § 71 Abs 4 AußStrG; RIS-Justiz RS0121264 [T1]; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth § 45 Rz 28) und erfasst im vorliegenden Fall den Rekurs des Sohnes zur Gänze und jenen der Witwe, soweit sich dieser
– zumindest formell – auch gegen Punkt 2) des angefochtenen Beschlusses richtet.
3. Nach Ansicht der Rekurswerberin ist jedenfalls bei einer Vorsorgevollmacht die Nennung der Gattung, hier die Abgabe unbedingter Erbantrittserklärungen ohne Nennung der konkreten Verlassenschaft, im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht ausreichend, um eine wirksame unbedingte Erbantrittserklärung für den Vollmachtgeber abgeben zu können.
3.1 Für die zu beurteilende Vorsorgevollmacht gelten die §§ 284f ff ABGB idF BGBl I 92/2006. Das zweite Erwachsenenschutzgesetz (BGBl I 59/2017) ist auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. 7. 2018 ereignet haben, nicht anzuwenden (§ 1503 Abs 9 Z 1 und 4 ABGB).
3.2 Gemäß § 284f Abs 1 Satz 1 und 2 ABGB ist eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein.
Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinne des § 283 Abs 2 ABGB, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden (§ 284f Abs 3 Satz 1 ABGB).
3.3 Aus § 284f Abs 1 Satz 1 ABGB geht hervor, dass die Vorsorgevollmacht ein Sonderfall der allgemeinen zivilrechtlichen Vollmacht ist, sodass ergänzend auch die §§ 1002 ff ABGB anzuwenden sind (5 Ob 119/17m; Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 284f Rz 2 mwN).
3.3.1 Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidung auf § 1008 ABGB gestützt. Nach dessen erstem Satz erfordern bestimmte, dort angeführte Geschäfte eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen; Gesellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; die Befugnis, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt, oder Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen; ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig (Satz 2). Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausgedrückt worden ist (Satz 3).
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus der Stellung des dritten Satzes am Ende der gesamten Norm, folgern die Rechtsprechung (vgl 5 Ob 214/09w; GlUNF 6249 [mit ausf Begr]; GlUNF 2071; GlU 6322 [unbedingter Erbschaftsantritt]) und die herrschende Lehre (Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1008 Rz 1; Strasser in Rummel, ABGB3 §§ 1006 bis 1008 Rz 12; Ehrenzweig System I² 278; Stanzl in Klang IV/12 812; Swoboda in Klang II/21 798), dass dem Erfordernis der Einzelvollmacht dadurch Genüge getan werden kann, dass im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung des Geschäfts, für das an sich Einzelvollmacht gemäß § 1008 Satz 2 ABGB erforderlich wäre, angeführt wird.
Dagegen wandte sich in jüngerer Zeit P. Bydlinski (Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen [1991] 50, FN 191; ders in KBB5 § 1008 Rz 5), der § 1008 Satz 3 ABGB nur auf Satz 1 dieser Bestimmung beziehen will, um den durch § 1008 Satz 2 ABGB bezweckten Schutz des Machtgebers vor der Gefährlichkeit genereller, weitreichender Vollmachten nicht zu unterlaufen (ihm folgend Perner in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1008 Rz 9; unklar Schurr in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom4 § 1008 Rz 3). Diese Bedenken sind jedenfalls bei Vorsorgevollmachten im Hinblick auf deren Zweck nicht zugkräftig.
3.3.2 Gemäß § 284f Abs 1 Satz 2 ABGB müssen die Angelegenheiten, auf die sich die Vorsorgevollmacht bezieht, in der Vollmachtsurkunde bestimmt angeführt sein. Mit dieser gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzung soll erreicht werden, dass sich der Vollmachtgeber differenziert überlegen muss, welche Angelegenheiten er für den Vorsorgefall der von ihm ausgewählten Person anvertraut (Stabentheiner in Rummel/Lukas4 § 284f Rz 3). Soweit es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, für die es nach § 1008 ABGB einer Einzelvollmacht bedarf, kann diesem Erfordernis nach den Materialien (ErläutRV 1420 BlgNR 22. GP 27) auch dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der Angelegenheiten, für die an sich Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt wird (unter Berufung auf Strasser in Rummel3 §§ 1006 bis 1008 Rz 11 bis Rz 13). Für Vorsorgevollmachten gehen daher auch die Materialien von dieser Rechtslage aus (Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II2 Rz 5/15, FN 26). Auch die herrschende Lehre lässt in Vorsorgevollmachten bei solchen Angelegenheiten, für die nach § 1008 ABGB an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, die Anführung der jeweiligen Gattung genügen (Stabentheiner in Rummel/Lukas4 § 284f Rz 3; Pfurtscheller in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom4 § 284f Rz 4; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 284f ABGB Rz 3; Spruzina in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge2 § 23 Rz 21; Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts2 [2010] 355; B. Jud, Die Vorsorgevollmacht, AnwBl 2007, 11 [13 f]; Schwimann, Neuerungen im Obsorge, Kuratel- und Sachwalterrecht, EF-Z 2006/40 [72]).
3.3.3 Dies entspricht dem Zweck der Vorsorgevollmacht, weil die dort geregelten Erledigungen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht ohne weiteres spezifisch vorhersehbar sein können (Stabentheiner in Rummel/Lukas4 § 284f Rz 3). In diesen Fällen wäre ansonsten regelmäßig die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichem Erwachsenenvertreters) erforderlich, die gerade durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht als Element der Selbstbestimmung entbehrlich werden soll (vgl § 284g ABGB bzw § 240 ABGB nF). Das Spezifikum der Vorsorgevollmacht liegt vor allem darin, dass der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber dann vertritt, wenn dieser in weiterem Zeitverlauf die erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder auch seine Äußerungsfähigkeit verlieren sollte (Stabentheiner in Rummel/Lukas4 § 284f ABGB Rz 2). Dabei vertraut der Vollmachtgeber für den „Vorsorgefall“ die Besorgung der gewünschten Angelegenheiten einem frei gewählten Vertreter an, bis hin zur Entscheidung über nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörende Angelegenheiten oder über schwerwiegende medizinische Behandlungen. Selbst diese müssen in einer qualifizierten Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB nicht im Einzelnen (im Sinne einer Spezialvollmacht) genannt werden, sondern es reicht eine zumindest einigermaßen konkretisierte Bezeichnung ihrer Art nach aus (6 Ob 99/18d [„Entscheidung über die Vornahme von Operationen“]; Stabentheiner in Rummel/Lukas4 § 284f ABGB Rz 6 mwN).
Auch für die unbedingte Annahme einer Erbschaft würde das Erfordernis einer Spezialvollmacht weder dem genannten Zweck der Vorsorgevollmacht gerecht werden noch dem Schutz des Vollmachtgebers vor unabsehbaren Haftungen dienen, weil für diesen im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht in aller Regel viel weniger absehbar ist, ob eine allfällige künftige Erbschaft auch unbedingt angetreten werden kann, als für den Bevollmächtigten bei Eintritt des Erbfalls.
3.3.4 In der hier zu beurteilenden Vorsorgevollmacht wurde im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht auch die Befugnis des Sohnes zur unbedingten Annahme von Erbschaften angeführt. Seine für die Witwe abgegebene unbedingte Erbantrittserklärung war daher wirksam. Damit erübrigt sich auch eine (weitere) Erklärung, ob die Erbschaft bedingt angetreten werde.
4. Eine Entscheidung über die Annahme einer Erbantrittserklärung ist – von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen – nicht (mehr) vorgesehen (vgl RIS-Justiz RS0122476), sodass der erstgerichtliche Beschluss in seinem Spruchpunkt 1) ersatzlos zu beheben war.
Textnummer
E123564European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00088.18G.1030.000Im RIS seit
10.01.2019Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021