Norm
ZPO §279Rechtssatz
Ein Präklusionsbeschluss nach § 279 Abs 1 ZPO kann auch außerhalb einer mündlichen
Verhandlung gefasst werden kann, vorausgesetzt der Gegner hat zuvor ausreichend
Gelegenheit, zu einem darauf abzielenden Antrag Stellung zu nehmen.
Gegenteilig: RS0036930
Entscheidungstexte
Schlagworte
Präklusion, BeweisbefristungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000936Im RIS seit
10.01.2019Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019