RS OGH 2018/10/30 2Ob143/17v

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Norm

ASVG §67a
VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art12 Abs1

Rechtssatz

Der Krankenversicherungsträger hat die Voraussetzungen der Haftung nach § 67a ASVG darzutun. Die Behauptungs- und Beweislast umfasst auch das Vorhandensein einer offenen Beitragsschuld in zumindest der Höhe der geltend gemachten Haftung. Dazu genügt der Nachweis, dass das im Inland mit abhängigen Beschäftigten arbeitende (in- oder ausländische) beauftragte Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Für den anspruchsvernichtenden Einwand, das beauftragte Unternehmen sei in Österreich wegen der Voraussetzungen des Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 nicht beitragspflichtig, trifft die Behauptungs- und Beweislast jedoch die beklagte Partei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132339

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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