Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Partei J*****, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei A*****, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 20. August 2018, GZ 1 R 128/18v-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 13. Juni 2018, GZ 13 C 453/18p-2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Provisorialsache wird zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerin an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Revisonsrekurses vorläufig selbst zu tragen.
Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Eltern der Streitteile waren je zur Hälfte Miteigentümer einer aus drei Liegenschaften (EZ) bestehenden Landwirtschaft samt Hofstelle im Ausmaß von rund 206.000 m². Der Antragsteller ist ausgebildeter Landwirtschaftsmeister und bewirtschaftete jahrzehntelang gemeinsam mit seinen Eltern den Hof, weshalb geplant war, dass er ihn in der Folge übernehmen werde. Die Schwester des Antragstellers (die Antragsgegnerin) hat von den Eltern bereits vor geraumer Zeit eine andere Liegenschaft übertragen erhalten und dort ein Eigenheim errichtet.
Im Jahr 2004 räumten die Eltern der Antragsgegnerin ob den drei Liegenschaften ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein, das auch verbüchert wurde. Am 5. Juli 2011 unterfertigte die Antragsgegnerin in einem Notariat eine Löschungserklärung hinsichtlich dieses Belastungs- und Veräußerungsverbots. Bei diesem Notartermin räumten die Eltern in Anwesenheit der Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaften ein. Es wurde ausdrücklich auch die grundbücherliche Sicherstellung dieses Verbots vereinbart, die aber in der Folge unterblieb. Auch bei späteren Anlässen war das Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Antragstellers Gesprächsthema zwischen den Streitteilen.
Am 24. Jänner 2018 ließ sich die Antragsgegnerin vom Vater eine Spezialvollmacht ausstellen, aufgrund derer sie am 5. Februar 2018 für diesen einen Notariatsakt unterfertigte, mit dem er der Mutter seinen Hälfteanteil an den drei Liegenschaften unentgeltlich übertrug. Am 29. März 2018 schloss die Mutter mit der Antragsgegnerin einen Schenkungsvertrag über die drei EZ in Notariatsaktsform ab. Die Antragsgegnerin ist aufgrund dieser Schenkung bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften.
Der Antragsteller stimmte diesen Eigentumsübertragungen niemals zu. Sie erfolgten ohne Rücksichtnahme auf das (nicht intabulierte) Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten, von dem auch die Antragsgegnerin Kenntnis hatte. Die Antragsgegnerin verfolgt nunmehr den Verkauf bzw „die Übertragung“ [gemeint: unentgeltlich an ihren Ehegatten] der Liegenschaften.
Die Eltern der Streitteile haben (als damalige Miteigentümer der Liegenschaften) am 19. Juni 2017 eine Änderung des Flächenwidmungsplans (Baulanderweiterung) beantragt. Die Gemeinde hat diese Umwidmung grundsätzlich befürwortet, weil die bestehenden Baugründe bereits verkauft wurden und nunmehr Erweiterungen beabsichtigt sind. „Ein Teil der Liegenschaften“ [gemeint: Teile der drei EZ] wurde bereits tatsächlich umgewidmet und an einen Bauträger verkauft. Zugunsten dieses Bauträgers wurde ob einer der drei Liegenschaften auch schon ein Vorkaufsrecht eingetragen. Der Umwidmungsplan bestand schon vor dem Eigentumserwerb der Antragsgegnerin, der Verkauf sollte aber nicht ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgen, sondern von diesem als dem künftigen Hofübernehmer vorgenommen werden.
Am 13. April 2018 wurde der Antragsteller anlässlich eines Gesprächs der Familie in einem Notariat von der Antragsgegnerin damit konfrontiert, dass weitere Veräußerungen „der Liegenschaft“ [gemeint: von Teilen der drei Liegenschaften] unmittelbar bevorstehen. Schon mit Schreiben vom 12. April 2018 wies der Antragsteller das Notariat auf die Widerrechtlichkeit der Liegenschaftsübertragungen [vom Vater an die Mutter und von dieser an die Antragsgegnerin] und auf die Verletzung des Belastungs- und Veräußerungsverbots hin. Mit Schreiben vom 20. und vom 24. April 2018 wies er auch die Antragsgegnerin selbst auf den rechtswidrigen Eingriff in das Belastungs- und Veräußerungsverbot hin und verlangte die Rückgängigmachung der Eigentumsübertragungen. In einem Gespräch am 3. Juni 2018 erfuhr der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin offenbar auch plant, Anteile der Liegenschaft an ihren Ehemann zu übertragen.
Am 8. Juni 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, sie werde sich auch durch Briefe nicht von Verfügungen über die Liegenschaften abhalten lassen. In einem Gespräch am 10. Juni 2018 bekräftigte die Antragsgegnerin diesen Standpunkt.
Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, zur Sicherung seiner Ansprüche gegen die Antragsgegnerin und seine Eltern 1.) auf Rückgängigmachung der Schenkungsverträge vom 5. Februar 2018 und vom 29. März 2018, dh auf Wiedereintragung des Miteigentums der Eltern an den drei Liegenschaften, sowie 2.) auf Unterlassung von Veräußerungen und Belastungen dieser Liegenschaften werde der Antragsgegnerin verboten, die Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten.
Der Antragsgegnerin sei das zugunsten des Antragstellers eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot bekannt gewesen. Sie habe zielstrebig die Absicht verfolgt, dass die Liegenschaften nicht an ihn, sondern vielmehr an sie übertragen würden. Dabei habe sie die Unerfahrenheit, mangelnde juristische Kenntnisse der Eltern und nicht zuletzt den schlechten Gesundheitszustand des Vaters ausgenützt. Durch die von ihr initiierten Übertragungsvorgänge (vom Vater an die Mutter und danach von der Mutter an sie) sei in die Rechte des Antragstellers aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot massiv und vorsätzlich eingegriffen worden, indem die Vertragsparteien Liegenschaftsübertragungen vorgenommen hätten, ohne auf das Verbot zugunsten des Antragstellers Rücksicht zu nehmen. Diese Ausschaltung des Antragstellers sei vorsätzlich und absichtlich erfolgt, vor allem durch die Antragsgegnerin. Auch ohne Verbücherung des Verbots seien sowohl die Eltern als auch die Antragsgegnerin daran gebunden. Das verbotswidrige Vorgehen mache die Eltern und die Antragsgegnerin schadenersatzpflichtig. Der Antragsteller habe daher sowohl gegen seine Eltern als auch gegen die Antragsgegnerin Anspruch darauf, dass im Sinn einer Naturalrestitution der frühere Grundbuchstand wiederhergestellt und der Antragsgegnerin jegliche Belastung und Veräußerung der derzeit in ihrem bücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaften untersagt werde.
Es bestehe die dringende Gefahr, dass die Antragsgegnerin ohne die beantragte einstweilige Verfügung die Liegenschaften veräußern und/oder belasten, damit neuerlich in die Rechte des Antragstellers eingreifen und Verhältnisse mit Dritten schaffen würde, aufgrund derer eine Naturalrestitution nicht mehr möglich wäre. So habe die Antragsgegnerin am 8. Juni 2018 zum Antragsteller gesagt: „I steh jetzt im Grundbuach und kau mit mein Grund duan wos i wü“. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 381 EO, „insbesondere Z 2“ vor. Schadenersatz in Geld wäre keine adäquate Kompensation, weil der Zweck des Belastungs- und Veräußerungsverbots finanziell nicht bewertet werden könne.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß ohne Anhörung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller habe im Sinn des § 381 Z 1 EO bescheinigt, dass das ihm obligatorisch eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot durch die beabsichtigten Handlungen der Antragsgegnerin vereitelt würde, weil die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaften oder von Teilen derselben an gutgläubige Dritte zur Folge hätte, dass der Antragsteller seine Ansprüche nicht oder nur sehr schwer durchsetzen könnte. Damit drohe ihm der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz. Da in diesem Fall die Durchsetzung des Hauptanspruchs ineffektiv und sinnlos wäre, sei auch der Tatbestand des § 381 Z 2 EO erfüllt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und wies den Provisorialantrag ab. Der Antragsteller strebe die Sicherung seiner Ansprüche auf Unterlassung einer Weiterveräußerung und auf Naturalrestitution an. Der erstgenannte Anspruch könne jedoch nicht durch einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO gesichert werden, weil er niemals zu einer Grundbuchseintragung führe. Nur ein zwischen bestimmten Angehörigen begründetes, im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot habe absolute Wirkung. Zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten wirke das Belastungs- und Veräußerungsverbot jedenfalls schuldrechtlich, gegen Dritte jedoch (mangels Verbücherung) grundsätzlich nicht. Der Dritte sei deshalb nicht zur Rückübereignung bzw zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, es liege ein Eingriff in fremde Forderungsrechte vor, wofür aber die bloße Kenntnis des Verbots nicht genüge; vielmehr bedürfe es der „bedingten Schädigungsabsicht“. Mit der bloßen Kenntnis des Verbots gehe aber ein bedingter Schädigungsvorsatz nicht zwangsläufig einher; dieser fehle schon dann, wenn der Dritte eine Schädigung des Berechtigten nicht billigend in Kauf genommen habe. Nach dem Vorbringen des Antragstellers habe die Antragsgegnerin zwar Kenntnis vom Verbot gehabt, es fehle aber jegliches Vorbringen zum Schädigungsvorsatz der Antragsgegnerin. Schon aus diesem Grund sei die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu erlassen.
Darüber hinaus lasse sich aus dem Vorbringen des Antragstellers auch keine objektive Gefährdung iSd § 381 Z 1 EO ableiten; konkrete Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsgegnerin die Liegenschaften tatsächlich unmittelbar zu veräußern beabsichtige, habe er nicht behauptet. Er nehme im Antrag auch nicht auf einzelne Grundstücke Bezug, sondern spreche nur pauschal von „den Liegenschaften“; eine nähere Differenzierung sei aber unumgänglich. Sämtliche festgestellten Vorgänge aus den Jahren 2016 und 2017 (Umwidmungsplan, Einräumung eines Vorkaufsrechts an den Bauträger, Umwidmung und Verkauf von Teilen der Liegenschaften, Beantragung einer Änderung des Flächenwidmungsplans, Befürwortung der Umwidmung durch den Bürgermeister) hätten stattgefunden, als die Antragsgegnerin noch nicht Eigentümerin der Liegenschaften gewesen sei. Bloße Vorbereitungshandlungen und Erklärungen der Antragsgegnerin, mit ihrem Eigentum so zu verfahren, wie sie es für richtig halte – nur aus diesem Satz der Antragsgegnerin leite der Antragsteller ihre Verkaufsabsichten tatsächlich ab – könnten Vorbringen in Bezug auf konkrete, unmittelbar bevorstehende Veräußerungsakte nicht ersetzen. Die vom Antragsteller aus einem Gespräch abgeleitete Planung von Liegenschaftsverschiebungen von der Antragsgegnerin an ihren Ehegatten erwiesen sich aufgrund der gewählten Formulierung („offenbar“) als Schlussfolgerung, also bloße Spekulation und nicht als Bescheinigung einer konkret bevorstehenden Veräußerung.
Da der Rekurs somit schon aus rechtlichen Gründen berechtigt sei, müsse auf die Mängelrüge nicht eingegangen werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller zusammengefasst geltend, er habe sowohl den zu sichernden Anspruch als auch dessen Gefährdung ausreichend konkret behauptet und auch bescheinigt. Die Haftung wegen wissentlicher Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte setze nach ständiger Rechtsprechung „keine bedingte Schädigungsabsicht“ (richtig: keinen bedingten Schädigungsvorsatz) voraus. Die Anforderungen des Rekursgerichts an das Vorbringen zur Gefährdung überspannten die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Antragstellers, weil sie im Ergebnis eine rechtzeitige Erlangung einer einstweiligen Verfügung unmöglich machten.
In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Antragsgegnerin, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Der Revisionsrekurswerber zieht die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach ein Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung einer Liegenschaft nicht durch eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO gesichert werden kann, zu Recht nicht in Zweifel (vgl RIS-Justiz RS0102990) und kommt in dritter Instanz auf diesen Anspruch nicht mehr zurück. Im Folgenden ist deshalb nur noch zu untersuchen, ob der von ihm behauptete Anspruch auf Rückgängigmachung der Schenkungsverträge vom 5. Februar 2018 und vom 29. März 2018 durch die beantragte einstweilige Verfügung gesichert werden kann.
2.1.
Ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt (nur) durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung
(RIS-Justiz
RS0108057). Gegenüber dem (den) aus dem Verbot Verpflichteten – hier also den Eltern der Streitteile – hat der Berechtigte im Fall der (schuldhaften) Verletzung des Verbots Anspruch auf Schadenersatz, und zwar grundsätzlich durch Naturalrestitution, mangels Zustimmung des (gutgläubigen) Erwerbers durch Geldersatz (Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 364c ABGB Rz 31).
2.2. Seinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die als Dritte nicht unmittelbar aus dem – ihr nach den Feststellungen positiv bekannten – obligatorischen Verbot verpflichtet war (Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 364c ABGB Rz 34), stützt der Antragsteller auf ihren „massiven und vorsätzlichen/absichtlichen“ Eingriff in seine Rechte aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot. Damit nimmt er erkennbar Bezug auf § 1295 Abs 2 ABGB.
2.3. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zu schützen; ein Dritter darf das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen (RIS-Justiz RS0025920). Wer den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch verleitet, haftet deliktisch.
Unter „verleiten“ ist in diesem Zusammenhang nicht allein im subjektiven Sinn zu verstehen, nämlich dass sich die Parteien des zweiten Kaufvertragsabschlusses über die gleiche Sache ihrer unrechtmäßigen Handlungsweise voll bewusst waren, sondern es genügt schon die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente (RIS-Justiz RS0025920 [T3, T8, T16]).
2.4. Entgegen der Ansicht des Antragstellers setzt die Haftung des Dritten wegen wissentlicher Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts iSd § 1295 Abs 2 ABGB voraus, dass der Dritte den Berechtigten vorsätzlich schädigt, wobei bedingter Schädigungsvorsatz genügt (4 Ob 192/15m mwN = RIS-Justiz RS0025920 [T16]; Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 364c ABGB Rz 34; Winner in Rummel/Lukas4 § 364c ABGB Rz 10; Holzner in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 364c ABGB Rz 1).
2.5. Der Auffassung des Rekursgerichts, der Antragsteller habe zum Schädigungsvorsatz der Antragsgegnerin kein ausreichendes Vorbringen erstattet, kann nicht gefolgt werden: Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe – in Kenntnis des zu Gunsten des Antragstellers eingeräumten (obligatorischen) Belastungs- und Veräußerungsverbots – zielstrebig die Absicht verfolgt, dass die Liegenschaften an sie statt an ihn übertragen werden, indem sie zunächst die Übertragung der Miteigentumsanteile des Vaters an die Mutter (unter Verwendung der von ihr erlangten Vollmacht) bewirkte und sich anschließend das Eigentum von der Mutter übertragen habe lassen, enthält nämlich mangels entsprechender weiterer Sachverhaltselemente implizit auch das Vorbringen, dass die Antragsgegnerin mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt habe (vgl 4 Ob 192/15m).
2.6. Da das Erstgericht (auch) dieses Vorbringen des Antragstellers als hinreichend bescheinigt angesehen hat und kein Umstand feststeht, aufgrund dessen ein (bedingter) Schädigungsvorsatz der Antragsgegnerin zweifelhaft sein könnte, ist also (derzeit) auch vom (bedingten) Schädigungsvorsatz der Antragsgegnerin auszugehen.
2.7. Der in der Revisionsrekursbeantwortung (neuerlich) erhobene Einwand der Antragsgegnerin, die Beschwer des Antragstellers sei infolge des Todes des Vaters nach der erstinstanzlichen Entscheidung und des damit verbundenen Erlöschens des Belastungs- und Veräußerungsverbots weggefallen, ist nicht berechtigt:
Es trifft zwar zu, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach der Rechtsprechung ein höchstpersönliches Recht ist, das mit dem Tod des Berechtigten oder des Belasteten oder mit der Veräußerung der Sache erlischt (RIS-Justiz
RS0010810 [T1]). Abgesehen davon, dass die Beschwer des Antragstellers schon deshalb nicht weggefallen ist, weil die ebenfalls verbotsbelastete Mutter der Streitteile noch am Leben ist, konnte aber das Ableben des Vaters nach der verbotswidrigen Übertragung seiner Miteigentumsanteile an die Mutter den daraus resultierenden Schadenersatzanspruch des Antragstellers nicht beseitigen.
2.8. Der Schadenersatzanspruch des Antragstellers kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, das Belastungs- und Veräußerungsverbot sei durch die Übertragung sämtlicher Miteigentumsanteile an die Antragsgegnerin erloschen. Im Gegenteil entstand der Schadenersatzanspruch ja gerade erst aufgrund der verbotswidrigen Übertragungsvorgänge.
2.9. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Antragsteller den zu sichernden Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin hinreichend behauptet und bescheinigt hat.
3.1. Gemäß § 381 Z 1 EO können einstweilige Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche (als Geldforderungen) getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde.
3.2. Mit seinem Vorbringen, dass für den Fall einer Veräußerung der Liegenschaften durch die Antragsgegnerin eine Naturalrestitution nicht mehr möglich wäre, hat sich der Antragsteller ungeachtet der Zitierung von „insbesondere § 381 Z 2 EO“ inhaltlich (auch) auf § 381 Z 1 EO gestützt.
3.3. Die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin verfolge den Verkauf bzw die Übertragung der Liegenschaften und habe ihn am 13. April 2018 vor die vollendete Tatsache gestellt, dass sie nun Eigentümerin geworden sei und dass deshalb sie die zuvor von den Eltern in die Wege geleiteten, nunmehr in Hinblick auf die angebliche (in Wahrheit aber ohnehin nicht erfolgte) Fälligstellung der Kredite durch die Bank dringenden Liegenschaftsverkäufe durchführen (und folglich den Kaufpreis kassieren) werde, ist entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ausreichend konkret (und wurde auch vom Erstgericht zur Gänze als bescheinigt angenommen). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, dass die vom Rekursgericht im Einzelnen aufgezählten Vorbereitungshandlungen noch von den Eltern der Streitteile gesetzt wurden, sondern nur, dass die Antragsgegnerin als nunmehrige Alleineigentümerin konkret beabsichtigt, die drei Liegenschaften (ganz oder teilweise) zeitnah zu veräußern. Bei der konkreten Sachlage würde es auch eine Überspannung der Behauptungspflicht des Antragstellers bedeuten, von ihm zu verlangen, dass er jene Grundstücke benennt, die die Antragsgegnerin demnächst zu verkaufen beabsichtigt.
3.4. Nach den Feststellungen des Erstgerichts besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass nicht alle drei EZ (zumindest teilweise) von den Verkaufsbestrebungen der Antragsgegnerin erfasst wären. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung behauptet, die Umwidmung (und damit auch ihre Verkaufsabsicht) beziehe sich nur auf eine der drei Liegenschaften, handelt es sich um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung.
4. Insgesamt ist daher die Begründung des Rekursgerichts für die Abweisung des Provisorialantrags nicht tragfähig. Die vom Antragsteller angestrebte Abänderung der Rekursentscheidung dahin, dass „der Rekurs abgewiesen“ wird, kommt allerdings nicht in Betracht, weil das Rekursgericht aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Mängelrüge der Antragsgegnerin nicht behandelt hat. Dies wird das Rekursgericht nachzuholen haben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Revisionsrekurses des Antragstellers auf § 393 Abs 1 EO und hinsichtlich der Revisionsrekursbeantwortung auf § 52 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 EO.
Textnummer
E123663European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00184.18G.1121.000Im RIS seit
09.01.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019