Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Kontr. Gsellmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nicolas C***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, vormals AZ 79 Hv 81/17v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten Nicolas C***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption legt Nicolas C***** und Birgit C***** mit Anklageschrift vom 17. Oktober 2017 Verhaltensweisen zur Last, die sie jeweils als Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster und vierter Fall und Abs 4 erster Fall StGB beurteilte (ON 435 der Hv-Akten).
Nach Zustellung der Anklageschrift an die (gemeinsam bevollmächtigen) Wahlverteidiger der beiden Angeklagten am 2. November 2017 (ON 435 S 2) beantragten diese am 3. November 2017, die Anklage für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten Nicolas C***** in die englische Sprache zu übersetzen und die Übersetzung sodann den Verteidigern zu übermitteln (ON 438).
Laut einem Aktenvermerk vom 6. November 2017 beantragte einer der Verteidiger fernmündlich die Übermittlung eines weiteren Aktenstücks (ON 432) und auch dessen Übersetzung in die englische Sprache. Dabei gab er bekannt, dass, sofern kein Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben werde, bis „Mitte/Ende Dezember 2017“ eine Gegenäußerung erstattet werde (ON 1 S 189).
Der Vorsitzende des Schöffengerichts veranlasste noch am selben Tag Übersetzungen der ON 435 und ON 432, welche den Verteidigern am 22. Dezember 2017 zugestellt wurden (ON 1 S 189 f; ON 444, 445).
Am 3. Jänner 2018 langte sodann ein von den bisherigen Wahlverteidigern verfasster – inhaltsleerer – Anklageeinspruch des Nicolas C***** ein (ON 449). Ein von einem weiteren (zusätzlich; ON 448) bevollmächtigten Verteidiger verfasster, auf § 212 Z 1 und Z 3 StPO gestützter Anklageeinspruch der beiden Angeklagten (ON 451) wurde am 4. Jänner 2018 eingebracht.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Februar 2018 (ON 456) wurden die Einsprüche der Angeklagten gegen die Anklageschrift (als verspätet) zurückgewiesen. Begründend führte das Oberlandesgericht zusammengefasst aus, dass – auch im Fall eines sprachunkundigen, jedoch durch einen Verteidiger
vertretenen – Angeklagten die Frist zur Erhebung des Einspruchs mit der Zustellung der (deutschsprachigen) Anklageschrift an den Verteidiger zu laufen beginne und sich mangels einer gesetzlichen Grundlage auch nicht durch einen Antrag auf schriftliche Übersetzung derselben (vgl § 56 Abs 3 StPO) verlängere. Für den erforderlichen Kontakt des sprachunkundigen Angeklagten mit dem die Verfahrenssprache beherrschenden Verteidiger könnten auf Verlangen mündliche Dolmetschleistungen in Anspruch genommen werden (§ 56 Abs 2 StPO). Auch eine grundrechtskonforme Auslegung des § 56 Abs 1 StPO verlange daher im Fall eines durch einen sprachkundigen Verteidiger vertretenen Angeklagten, der eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift begehrt, weder eine Verlängerung der Einspruchsfrist noch eine Auslösung einer solchen (erst) nach Zustellung der angeforderten Übersetzung.
Dagegen richtet sich der Antrag des Angeklagten Nicolas C***** auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO per analogiam), der einen Verstoß gegen „das Gebot der Waffengleichheit und folglich … gegen das Recht auf ein faires Verfahren“ im Sinn des Art 6 MRK sowie der „Art 47 und 48 GRC“ behauptet, weil ihm durch die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts das Einspruchsrecht „faktisch“ entzogen worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Zu einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO sind Personen berechtigt, welche vertretbar behaupten, durch die letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts in einem Grundrecht nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle verletzt oder trotz Ausschöpfung des Instanzenzugs gegen eine durch Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht begangene Konventionsverletzung weiterhin deren Opfer zu sein (vgl RIS-Justiz RS0122737 [T17]).
An dieser Opfereigenschaft im Sinn des Art 34 MRK (vgl Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 12, 31) fehlt es dem Angeklagten im vorliegenden Fall.
Denn er hält sich nicht etwa durch eine grundrechtswidrige Zwangsmaßnahme im Ermittlungs-
verfahren, sondern ausschließlich durch die Verweigerung einer (meritorischen) Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der Anklage die in Z 1 bis 8 des § 212 StPO normierten Einspruchsgründe entgegenstehen, für betroffen (vgl RIS-Justiz RS0122737 [T25]). Indem der Antragsteller vorbringt, bei diesem Rechtsbehelf handle es sich um die letzte Möglichkeit vor einer allenfalls anzuberaumenden Hauptverhandlung, neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen, zeigt er gerade nicht auf, weshalb er schon durch diese Entscheidung beschwert sei, obwohl mit ihr gar nicht über den Gegenstand der strafrechtlichen Anklage selbst – nämlich über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten – abgesprochen wird (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 24 Rz 28). Kann nämlich – wie hier, weil die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erfolgt – der unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK monierte Verfahrensmangel im Hauptverfahren – verbunden mit Urteilsanfechtung nach den Regeln der §§ 238, 281 Abs 1 Z 4 StPO – im Sinn des Art 13 MRK wirksam ausgeglichen werden (vgl RIS-Justiz RS0126370), ist der subsidiäre Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122737 [T20]) unzulässig. Die längere Dauer bis zu einem allfälligen Erfolg dieses Vorgehens alleine stellt die Effektivität der zu ergreifenden Rechtsbehelfe nicht in Frage (vgl 15 Os 157/12w).
Auf die Behauptung eines Verstoßes gegen Unionsrecht (hier: Art 47 und 48 GRC) kann ein auf § 363a StPO basierender Antrag nicht gestützt werden (verstärkter Senat vom 30. November 2018, 13 Os 49/16d).
Der Erneuerungsantrag war sohin – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO).
Textnummer
E123654European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00084.18V.1212.000Im RIS seit
08.01.2019Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020