Entscheidungsdatum
10.12.2018Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch
RA BB, Adresse 2, Y, gegen
? das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2018,
Zl ***** (LVwG-2018/31/2426), wegen Übertretung der StVO, sowie
? gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2018,
Zl ***** (LVwG-2018/31/2427), wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
A) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2018, Zl *****, wegen Übertretung der StVO (LVwG-2018/31/2426):
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2018, Zl *****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2018/31/2427):
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2018, Zl *****, wegen Übertretung der StVO (LVwG-2018/31/2426):
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: 20.08.2018 um ca 07:40 Uhr
Tatort: Gemeinde Z, auf der Strasse 3 B **1, bei km 97,863, in Richtung
Osten
Fahrzeug: Kleinkraftrad einspurig ****
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,03 mg/l.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
1.600,00
Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe:
336 Stunden“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Kleinkraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Führerscheinakt der belangten Behörde zu den Zahlen ***** bzw ****.
Weiters wurde am 4.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer AA sowie der Meldungsleger Insp. CC, PI Y, sowie der Zeuge DD einvernommen wurden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom Meldungsleger Insp CC, PI Y, im Zuge von Nacherhebungen hinsichtlich eines vermeintlichen Verkehrsunfalles am 20.8.2018 gegen 7:50 Uhr in Z auf der Strasse 3 auf Höhe des FF-Hofes in unmittelbarer Nähe seines Kleinkraftrades mit dem behördlichen Kennzeichen **** angetroffen werden konnte.
Aufgrund des stark alkoholisierten Eindruckes des Beschwerdeführers und aufgrund des Verdachts des Lenkens eines einspurigen Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand wurde AA um 7:52 Uhr zur Alkomatmessung aufgefordert.
Der am 20.8.2018 um 8:16 Uhr durchgeführte Alkomattest ergab einen relevanten Alkoholgehalt der Atemluft von 1,03 mg/l.
Strittig ist hingegen der Umstand, ob der angeführte Motorroller vom Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld dieser Amtshandlung gelenkt oder in Betrieb genommen oder allenfalls – wie vom Beschwerdeführer behauptet – lediglich geschoben wurde.
Für das Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand spricht vorrangig der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Zeugen DD gegen 7:40 Uhr mit seinem Motorroller auf der Hauptfahrbahn der B **1, Strasse 3, angetroffen werden konnte.
Es ist nämlich kein Grund dafür ersichtlich, dass, wenn beabsichtigt ist, die ca 1,4 km lange Strecke vom EE-Hof zum Wohnort Adresse 1 in Z den Motorroller schiebend zu bewältigen, man hiefür nicht die bereits auf Höhe des EE-Hofes vorhandene Nebenfahrbahn verwendet, um auf dieser im Verhältnis zur Hauptfahrbahn, der B **1, verkehrsberuhigten Strecke den Motorroller zu schieben.
Das zweite Argument für die Lenkerschaft des Beschwerdeführers, nämlich dass letzterer im Rahmen der Amtshandlung angegeben hat, den Motorroller gelenkt zu haben, hält bei näherer Betrachtung dem insoweit objektivierten Geschehensablauf nicht stand:
In der Anzeige der PI Y vom 21.8.2018 wurde vom Meldungsleger Insp CC vermerkt (Seite 4 oben), dass AA bei der Amtshandlung angab, „das Moped sicherheitshalber von der B **1 auf die Nebenfahrbahn gelenkt zu haben. Die Nebenfahrbahn ist dabei durch eine absteigende Böschung/Wiese von der Bundesstraße getrennt.“
Hinsichtlich ebendieses Momentums hat aber der Zeuge DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2018 völlig glaubwürdig angegeben, dass der Motorroller ohne Motorkraft gemeinsam mit Herrn AA von DD von der Hauptfahrbahn auf die Nebenfahrbahn verbracht wurde.
Von einem Lenken kann daher bei Verbringung auf die Nebenfahrbahn nicht ausgegangen werden. Ein Lenken an anderer Stelle wurde vom Beschwerdeführer auch anlässlich der Amtshandlung laut Anzeige niemals eingeräumt (der Beschwerdeführer sprach lediglich davon, dass er sich nach Konsum einer halben Flasche Weißwein von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr auf den Weg nach Hause gemacht habe – Anzeige Seite 4 oben) und wurde vom Meldungsleger erstmalig in seiner Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft X vom 14.9.2018 aufgeworfen („AA gab aber vor den Beamten an, dass er sein Moped von der Arbeitsplatzadresse (EE-Hof in Z) in Richtung seiner Meldeadresse gelenkt habe.“)
Hingegen können als Indizien, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Motorroller tatsächlich nicht gelenkt hat, ins Treffen geführt werden, dass der Zeuge DD, wie er mehrmals betont hat, den Beschwerdeführer nicht lenkend beobachten konnte; auch wurde vom Zeugen verneint, dass der Beschwerdeführer einen Helm trug, dass die Zündung des Motorrollers eingeschaltet war, dass am Motorroller das Abblendlicht sichtbar war oder auch nur der Schlüssel im Zündschloss steckte. Auch wurde nicht wahrgenommen, obwohl der Zeuge DD lediglich 50 Meter vom Fahrzeug des Beschwerdeführers entfernt war, dass der Motorroller vor dem Sturz ein Motorengeräusch entwickelte.
Derartige Beobachtungen konnten auch seitens der Organe der Polizeiinspektion Y, welche den Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dessen Verbringung auf die Nebenfahrbahn betreten konnten, nicht gemacht werden.
Wenn nun aber der Beschwerdeführer in der Nähe seines Rollers ohne Helm, ohne angesteckten Zündschlüssel, ohne angeschaltetes Licht und ohne laufenden Motor angetroffen wird und kein einziger Zeuge den Beschwerdeführer des Lenkens bezichtigt, so liegt es nach Ansicht des Gefertigten nahe, eingehendere Recherchen hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges auch dann vorzunehmen, wenn der stark alkoholisierte Proband ein solches – allenfalls auf einem sprachlichen Missverständnis beruhendes - Lenken einräumt. Dazu wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich bei den polizeilichen Nacherhebungen hinsichtlich des Vorhandenseins eines Zündschlüssels im Zündschloss Gewissheit zu verschaffen und eine allfällige Restwärme des Motors zu erheben.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer dem Meldungsleger bei der Amtshandlung gegenüber angeführt hat, dass er den Motorroller gelenkt hat, zumal damit – wie oben bereits angeführt – die Verbringung des Motorrollers von der Hauptfahrbahn auf die Nebenfahrbahn gemeint war, welche nach dem völlig glaubwürdigen Aussagen des unbeteiligten Zeugen DD jedenfalls ohne Motorkraft durch Schieben des Motorrollers über eine Böschung auf die Nebenfahrbahn bewerkstelligt wurde.
Auch gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine schwere Alkoholisierung aufwies und aus diesem Grund die semantische Trennschärfe zwischen Lenken, Schieben und Fahren verwässert gewesen sein könnte.
Aufgrund der stabilisierenden Kreiselkräfte bei Fahrtbetrieb eines Zweirades stellt das Schieben eines Motorrollers in bewegungsmotorischer Hinsicht jedenfalls eine größere äquilibristische Herausforderung als das Fahren dar, weshalb auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf der Hauptfahrbahn zu Sturz gekommen ist, kein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass dieser aus dem Lenken eines Motorrollers resultierte.
III. Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 43/2018 (StVO 1960), lauten wie folgt:
„§ 5.
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. […]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. […]
§ 99.
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l
(1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Bereits aus dem festgestellten Sachverhalt erhellt, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit vom Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ausgegangen werden kann.
Vielmehr erscheint dem Gefertigten in der Zusammenschau sämtlicher im Rahmen dieses Verfahrens zusammengetragener Tatsachen und Umstände die Schlussfolgerung naheliegender, dass der Beschwerdeführer sein Kleinkraftrad tatsächlich schiebend vom EE-Hof zu seiner Heimatadresse Adresse 1 verbringen wollte.
Aus diesem Grund war im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ spruchgemäß zu entscheiden und die auf dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand basierende Geldstrafe laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2018 aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
B) Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2018, Zl ***** (LVwG-2018/31/2427):
I. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 31.8.2018, Zl *****, entzog die Bezirkshauptmannschaft X die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 20.8.2018 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) und ordnete zudem als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme an.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.8.2018 in Z ein näher angeführtes einspuriges Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei mittels Alkomatmessung ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,03 mg/l festgestellt worden sei.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2018, Zl *****, keine Folge gegeben.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die erkennende Behörde selbst in ihrem Bescheid einräume, dass im gegenständlichen behördlichen Ermittlungsverfahren lediglich von erhobenen Indizien ausgegangen werde.
In der Folge sei völlig unzulässig festgestellt worden, dass mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer das Kleinkraftrad gelenkt habe. Vielmehr gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von niemandem beim Lenken seines Kleinkraftrades beobachtet wurde und der Motor des Kleinkraftrades auch zum Zeitpunkt der Beobachtungen des DD nicht gelaufen ist. Die begründende Behörde habe es in ihrem Bescheid darüber hinaus unterlassen, die der Entlastung des Beschwerdeführers dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
Beweis wurde aufgenommen wie oben unter A) I. ausgeführt.
II. Sachverhalt:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 1998/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A) II. nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass AA das Kleinkraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 20.8.2018 um ca 7:40 Uhr in der Gemeinde Z auf der Strasse 3 B **1 bei km 97,863 in Fahrtrichtung Osten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
III. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes,
BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 37/2018 (FSG), zu berücksichtigen:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. […]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. […]
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt. […]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
[…]
§ 25.
Dauer der Entziehung
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. […]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26.
Sonderfälle der Entziehung
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, […]
IV. Rechtliche Erwägungen:
Auf Grund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben unter A II. dargelegten Sachverhalt auszugehen.
Somit steht aber fest, dass gegenständlich nicht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) auszugehen ist.
Daraus resultiert, dass die auf der vermeintlichen Lenkerschaft des Beschwerdeführers basierende und von der belangten Behörde verfügte Entziehung der Lenkberechtigung zu beheben war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
Alkoholisierung im Straßenverkehr; Lenkerschaft nicht erwiesen; in dubio pro reo; Bindungswirkung im führerscheinrechtlichen VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.2426.3Zuletzt aktualisiert am
04.01.2019