TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/7 LVwG-AV-514/001-2018

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6
KFG 1967 §45 Abs6a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des Herrn A,

***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 13.04.2018, Zl. ***, mit dem die am 25.06.2008 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.  Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

2.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 25.06.2008 die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen.

Mit Bescheid vom 13.04.2018, Zl. ***, hob die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt diese Bewilligung auf. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits sieben Mal rechtskräftig bestraft worden sei, und zwar zweimal wegen missbräuchlicher Verwendung eines Probefahrtkennzeichens am 22.05.2015 und am 28.01.2015 (Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 21.08.2015, Zl. *** und 05.10.2015, Zl. ***) und dreimal wegen Übertretung des § 45 Abs. 1a KFG.

Weiters habe der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Aufzeichnungspflichten des § 45 KFG verstoßen und das Fahrtenbuch nur lückenhaft geführt.

Es stehe daher außer Zweifel, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG 1967 in mehrfacher Hinsicht erfüllt worden und die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben sei.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestrafungen zu Unrecht erfolgt seien.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt zur Zl. ***.

Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung aus, dass er Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe mit Kraftfahrzeugen sowie einer Servicestation sei.

Sein Gewerbebetrieb befinde sich in ***, ***. Es sei richtig, dass die im angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt angeführten Strafverfügungen und auch das Straferkenntnis vom 16.10.2017 rechtskräftig seien, sei er jedoch der Meinung, dass gerade das Straferkenntnis vom 16.10.2017 zu Unrecht ergangen sei, da auf dem seitens des Beamten der Behörde übermittelten Foto nicht ersichtlich sei, ob tatsächlich eine Bescheinigung auf der Beifahrerseite auf dem Armaturenbrett gelegen sei oder nicht. Dieses Foto stelle kein taugliches Beweismittel dar, habe er die Strafe jedoch bezahlt, weil er keine Lust zum Streit habe. 95% aller Anzeigen, die gegen ihn in den letzten drei Jahren erstattet worden seien, seien von dem Beamten mit der Dienstnummer *** erstattet worden. Von diesem Beamten seien die Verständigungszettel nur für das Anfertigen des Fotos auf der Windschutzscheibe hinterlegt und dann wieder entfernt worden. Es gelinge ihm leider nicht, gegen alle Strafverfügungen und Straferkenntnisse rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Er benötige das Probefahrtkennzeichen für seinen Betrieb, in welchem er sechs Mitarbeiter beschäftige.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Standort ***, ***, seit 20.06.2008 Inhaber eines Handelsgewerbes eingeschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen sowie seit 06.09.2010 einer Gewerbeberechtigung „Kraftfahrzeugservicestation“.

Mit Wirkung vom 25.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen.

Folgende rechtskräftige Strafverfahren betreffend Übertretungen des § 45 KFG sind bei der belangten Behörde evident:

1. mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 16.1.2015,

Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 1a KFG 1967 rechtskräftig bestraft, weil Sie

ein KFZ, welches mit dem Probefahrtkennzeichen *** versehen war, am 8.1.2015 in der Zeit von 9.17 Uhr bis 9.35 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, abgestellt haben, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar war.

2. mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3.2.2015,

Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 1 a und § 49 Abs. 6 KFG 1967 rechtskräftig

bestraft, weil Sie am 7.1.2015 a) als Lenker das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung in der Zeit von 15.28 Uhr – 16.00 Uhr auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt haben, ohne die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG 1967 über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar war.

b) das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen haben, ohne sich, obwohl

dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Kraftfahrzeug hat folgender kraftfahrrechtlichen Vorschrift nicht entsprochen: Dem § 49 Abs.6 KFG, da am Fahrzeug die vorgesehene Kennzeichentafel nicht angebracht war. Die Kennzeichentafel war hinter der Windschutzscheibe abgelegt.

3. mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 21.8.2015,

Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 4 KFG 1967 rechtskräftig bestraft, weil Sie am 25.2.2015 um 15.35 Uhr und am 4.3.2015 um 15.30 Uhr es als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zu verantworten hatten, dass das

Probefahrtkennzeichen bei der Fahrt, die keine Probefahrt war, geführt wurde. Sie haben das Probefahrtkennzeichen *** Ihrer Gattin überlassen, obwohl sie davon gewusst haben, dass dieses nicht für Probefahrten sondern für Fahrten, um die Kinder zur Tanzschule nach *** zu bringen, verwendet wurde.

4. mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 5.10.2015,

Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 4 KFG 1967 rechtskräftig bestraft, weil Sie

am 28.1.2015 von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr , am 25.2.2015 von 15.35 bis 16.30 Uhr und am 4.3.2015 um 15.30 Uhr es als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zu verantworten hatten, dass das Probefahrtkennzeichen bei der Fahrt, die keine Probefahrt war, geführt wurde. Es wurde von Frau B für private Fahrten, um die Kinder zur Tanzschule zu bringen, verwendet.

5. mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 28.9.2016,

Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 rechtskräftig bestraft, weil Sie

als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten vor den Probefahrten die vorgeschriebenen Eintragungen im Nachweis über die Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens nicht vorgenommen haben (folgende

Eintragungen wurden bis zum 27.9.2016 nicht ordnungsgemäß geführt: die Eintragungen erfolgten nicht chronologisch und teilweise wurden auch die Fahrgestellnummer oder bei zugelassenen Fahrzeugen das Kennzeichen nicht angeführt).

6. mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 14.8.2017,

Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 rechtskräftig bestraft, weil Sie

als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, das Probefahrtbuch nicht ordnungsgemäß geführt, bzw. nicht ordnungsgemäß aufbewahrt haben, da es bei Gewitter im Freien gelassen wurde und dadurch die Eintragungen im Fahrtenbuch aufgrund verschwommener Tinte bzw. Kugelschreibers nicht eruiert werden konnten.

7. mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 16.10.2017,

Zl. ***, gemäß § 45 Abs. 1a KFG 1967 rechtskräftig bestraft, weil Sie ein KFZ, welches mit dem Probefahrtkennzeichen *** versehen war, am 11.3.2017 um 8.20 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, Richtung: ***, abgestellt haben, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar war.

5.   Zu diesem entscheidungsrelevanten Sachverhalt gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus den Ausdrucken mit historischen Daten aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).

Die Feststellungen betreffend die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorverurteilungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde Zl. ***. Darüber hinaus wurde das Bestehen der rechtskräftigen Vorverurteilungen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

6.   In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1.   Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2.   Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3.   Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4.  das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

Nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 KFG 1967 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4 KFG 1967) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen Verletzung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Weiters ergibt sich, dass das Probefahrtkennzeichen durch die Ehegattin des Beschwerdeführers, B, wiederholt missbräuchlich verwendet wurde, da damit Privatfahrten durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer wurde deswegen zweimal wegen Übertretung des § 45 Abs. 4 KFG rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen iSd § 45 Abs. 6a KFG 1967 nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Abs. 6 erforderlich (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/11/0092).

Gemäß § 45 Abs. 6a KFG gelten im Verfahren zur Aufhebung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bestimmungen der §§ 43 und 44 KFG 1967 sinngemäß.

Aufgrund der wiederholten Verletzung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 und der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung der Probefahrtkennzeichen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass gegenständlich eine wiederholte Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967 iSd § 45 Abs. 6a KFG 1967 vorliegt.

Jedenfalls ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer seine Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat (VwGH vom 20.04.2004,

Zl. 2002/11/0038). Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des

§ 45 KFG 1967 liegt es am Besitzer der Bewilligung konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass ein ausreichendes Kontrollsystem vorgelegen sei. Die lapidare Behauptung, er sei zu Unrecht bestraft worden, wobei es an ihm gelegen ist, die einzelnen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisses zu bekämpfen und er dies unterlassen hat, ist jedenfalls nicht geeignet mangelndes Verschulden darzutun.

Obwohl die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist, sondern es sich dabei um eine reine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038; 26.02.2015, 2012/11/0243), liegen im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür vor.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967 am Besitzer der Bewilligung liegt, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer – wie oben bereits dargelegt – nicht gelungen. Die Voraussetzungen für die Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG 1967 sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hiebei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zur Ansicht, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es einer Entziehung der erteilten Bewilligung bedürfe, angesichts der Anzahl der festgestellten Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 sowie den wiederholten Missbrauch der Probefahrtkennzeichen nicht zu beanstanden ist.

7.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.514.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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