Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG 1967 sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hiebei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.514.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019