RS Lvwg 2018/11/7 LVwG-AV-514/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Bewilligungen zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG 1967 sind jedenfalls streng zu prüfen, da es sich hiebei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.514.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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