RS Lvwg 2018/11/7 LVwG-AV-514/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

Bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967 liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 2012/11/0243).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.514.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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