Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967 liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 2012/11/0243).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.514.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019