Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
KFG 1967 §45 Abs1Rechtssatz
Der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass er seine Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat (VwGH 2002/11/0038).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.514.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019