Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
ASVG §4 Abs1Rechtssatz
Es reicht aus, den Tatverdacht auf § 111 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG zu stützen, da diese Bestimmung kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 33 Abs 2 ASVG auch für geringfügig Beschäftigte gilt und sich das Tatbild insoweit nicht unterscheidet. Es kann daher in solchen Fällen § 33 Abs 2 ASVG jederzeit im Verfahren dann zusätzlich zu § 33 Abs 1 ASVG als Grundlage einer Bestrafung herangezogen werden, wenn zwar eine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG feststeht, eine Bestrafung wegen Übertretung allein des § 33 Abs 1 ASVG aber mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 2009/08/0262).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; fallweise Beschäftigung; geringfügige Beschäftigung; Dienstgeber; Offene Gesellschaft; Gefälligkeitsdienst;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2244.001.2017Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019