Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
ASVG §4 Abs1Rechtssatz
Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und meldeunabhängig mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein, wobei diese im Umfang der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) oder nur in Teilen eintritt.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; fallweise Beschäftigung; geringfügige Beschäftigung; Dienstgeber; Offene Gesellschaft; Gefälligkeitsdienst;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2244.001.2017Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019