RS Lvwg 2018/11/23 LVwG-S-2244/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs2
ASVG §111

Rechtssatz

Unter einem „Beschäftigungsverhältnis" ist grundsätzlich das dienstliche „Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" des „Dienstnehmers" im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu dem „Dienstgeber" im Sinne des § 35 Abs 1 erster Satz ASVG zu verstehen (VwGH 83/08/0200, Hinweis 1836/56, VwSlg 4495 A/1957). Ob jemand in einem „Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG steht, ist daher immer in Bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich grundsätzlich den Dienstgeber (die Dienstgeber), zu prüfen.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; fallweise Beschäftigung; geringfügige Beschäftigung; Dienstgeber; Offene Gesellschaft; Gefälligkeitsdienst;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2244.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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