Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
ASVG §4 Abs1Rechtssatz
Unter einem „Beschäftigungsverhältnis" ist grundsätzlich das dienstliche „Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" des „Dienstnehmers" im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu dem „Dienstgeber" im Sinne des § 35 Abs 1 erster Satz ASVG zu verstehen (VwGH 83/08/0200, Hinweis 1836/56, VwSlg 4495 A/1957). Ob jemand in einem „Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG steht, ist daher immer in Bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich grundsätzlich den Dienstgeber (die Dienstgeber), zu prüfen.
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; fallweise Beschäftigung; geringfügige Beschäftigung; Dienstgeber; Offene Gesellschaft; Gefälligkeitsdienst;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2244.001.2017Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019