TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/27 LVwG-AV-1118/001-2018

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19.9.2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F bis einschließlich 29.1.2019, die Anordnung begleitender Maßnahmen und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat mit Schreiben vom 22.10.2018 den Administrativakt zur Zl. *** und die bei ihr eingebrachte Beschwerde vom 17.10.2018 gegen den Bescheid vom 19.9.2018 dem Gericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird und im gegenständlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde.

Mit Bescheid vom 1.8.2018, ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Melk gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt:

                                     „Bescheid

1.   Die Bezirkshauptmannschaft Melk entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F und zwar bis einschließlich 29.1.2019.

2.   Die Bezirkshauptmannschaft Melk ordnet an, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben.

3.   Die Bezirkshauptmannschaft Melk ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B und F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Weiters ist innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen.

Hinweise

Falls Sie eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgen oder die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beibringen oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die verkehrspsychologische Untersuchung ist vor Absolvierung der Nachschulung durchzuführen. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit der Behörde zwecks Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens und mit der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle in Verbindung.

Für die verkehrspsychologische Untersuchung und die Nachschulung stehen zurzeit die auf dem beiliegenden Merkblatt aufscheinenden Institute zur Verfügung. Die Zuteilung zum Kurstyp nimmt die Nachschulungsstelle vor.

Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten.

Sollte die Ausstellung eines neuen Führerscheines erforderlich sein, sind ein Foto, ein amtlicher Lichtbildausweis und € 49,50 mitzubringen.

Rechtsgrundlagen

§ 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§ 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG)

§ 24 Abs 1 und Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG)

§ 25 Abs 1 FSG

§ 26 Abs 2 FSG

Mit Bescheid vom 19.9.2018, ***, entschied die Bezirkshauptmannschaft Melk gegen diese Entscheidung erhobene Vorstellung wie folgt:

„Über Ihre Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 1.8.2018, Zl. ***, wird wie folgt entschieden:

Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F (bis 29.1.2019) wird in vollem Umfang bestätigt.

Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 57 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§ 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG“

In der dagegen erhobenen Beschwerde ist ausgeführt:

„In der umseits bezeichneten Rechtssache gibt der Beschwerdeführer zunächst die Bevollmächtigung seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, der B Rechtsanwälte KG bekannt und erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19.9.2018 innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.

Der Beschwerdespruch gründet sich im Wesentlichen auf die Auskunft des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Melk, wonach bei einer Vollblutspende das fehlende Blutvolumen (Blutkörperchen und Plasma) klinisch nicht mehr wirksam sei, da unmittelbar nach der Spende „Wasser“ aus dem Gewebe in die Blutbahn verschoben wird um das fehlende Volumen auszugleichen. Würde man zu diesem Zeitpunkt ein Blutbild anfertigen so würde man erkennen, dass die Anzahl der roten Blutkörperchen um einen geringeren Betrag vermindert ist. Das Lösungsvolumen in dem der Alkohol transportiert wird, als auch das „Blut“ sei nach 5 h bereits wiederum für praktische Zwecke dem Betrag nach gleich wie vor der Blutabnahme. Darüber hinaus sei der Abbauer für Alkohol die Leber. Richtig ist jedoch vielmehr, dass nach ca. 20 min nach der Blutabnahme der Kreislauf sich normalerweise vollständig stabilisieren sollte, es sei denn es kommt zu Komplikationen. Erst nach 24 h hat der Körper dann den Flüssigkeitsverlust im Blut ausgeglichen. Nach 48 h sollte wieder hinreichend Eiweiß im Blut vorhanden sein, erst nach 2 Wochen kann der Blutzellenstand als ausgeglichen bewertet werden, erst nach 8 Wochen kommt es zum Ausgleich des Eisenverlustes bei Männern. Bei Frauen wiederum kann dies bis zu 12 Wochen dauern. Bei Vegetariern und Veganem können auch noch längere Zeiträume in Anspruch genommen werden.

In Folge der unvollständigen Information durch den Amtsarzt wurde von der Behörde auch keine weitere Erhebung ausgeführt, insbesondere auch nicht als erforderlich angesehen, eine genaue Berechnung unter Beachtung der tatsächlichen Spendezeit durchzuführen.

In diesem Umfang ist das Verfahren jedenfalls mangelhaft geblieben.

Der Beschwerdeführer wiederum konnte Mangels eigenen Fachwissen und fehlenden Hinweisen sowie eine derartige Problematik auch kein entsprechendes Vorbringen erstatten.

Der Behörde wiederum war es jedoch zumutbar, ein umfassendes Beweisverfahren zu führen.

Tatsächlich war der Beschwerdeführer infolge seiner Blutspende beeinträchtigt, insbesondere war den ermittelnden Beamten auch bekannt, dass er Blut gespendet hat, es wäre sohin insgesamt eine genaue Untersuchung durch Abnahme einer Blutprobe injiziert. Bei Durchführung dieses Verfahrens wäre hervorgekommen, dass die Alkoholisierung jedenfalls unter 0,8 mg/l angesiedelt war.

Es wird sohin gestellt der

A N T R A G

den Bescheid aufzuheben und die Entzugsdauer angemessen entsprechend dem Verfahrensergebnis nach Durchführung eines Sachverständigengutachtens und Berechnung der, tatsächlichen Alkoholisierung herabzusetzen.“

Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am 22.11.2018 – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativaktes und durch die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers selbst, Beweis durch Einholung von Befund/Gutachten eines dem Verfahren beigezogenen amtsärztlichen Amtssachverständigen erhoben.

Es wird festgestellt:

Tatsachenfeststellungen:

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 29.7.2018, 17:10 Uhr, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, nächst Strkm. ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Nach der mit Alkomatmessgerät erfolgten Messung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt ist der Entscheidung eine Alkoholisierung von 0,84 mg/l, bei der gegenständlichen Fahrt zu Grunde zu legen.

Auszugehen ist nach dem Beweisergebnis davon, dass der Beschwerdeführer am Vormittag im Rahmen der Teilnahme an einer Blutspendeaktion 0,5 l Blut entnommen wurde.

Den oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen war nicht zu Folgen.

Beweiswürdigung:

Zu diesem Beweisergebnis war nach der schlüssigen, stichhaltigen und widerspruchsfreien Anzeige der Landespolizeidirektion NÖ vom 29.7.2018, dem dieser beigeschlossenen Messtreifen, der eine gültige Untersuchung der Atemluft mit dem Alkomatmessgerät der Marke Dräger durch zwei Messungen ausweist, wie danach nicht die geringsten Hinweise für Unkorrektheiten, abseits des Beschwerdevorbringens, dass im gegenständlichen Fall eine andere Untersuchungsmethode indiziert wäre, bei der Alkomatmessung hervortreten. Zum festgestellten Grad der Alkoholisierung war nach dem schlüssigen und widerspruchfreien Befund/Gutachten des dem Verfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen zu gelangen, welcher zum Beweisthema im gerichtlichen Beweisverfahren ausführte:

„Amtsärztliches Gutachten

Befund

1.   Fragestellung: Hat die Blutspende vor 12:00 den um 17:19 gemessenen Alkomatwert von 0,84 mg/l beeinflusst?“

2.   Sachverhalt:

Bei Hrn. A wurde an 29.7.2018, 17:29, ein Alkoholgehalt von 0,84 mg/l in der Atemluft festgestellt. Er war nach der Aktenlage vor 12:00 Blutspenden. Bei einer Blutabnahme wird etwas 450 ml Blut entnommen.

Einwand der Rechtsvertretung: durch die Blutabnahme wurde so viel Volumen aus des Blutgefäßen entzogen, dass dadurch der gemessene Atemalkohol fälschlich erhöht angezeigt wurde. Bei einer durchgeführten Blutabnahme wäre jedenfalls herausgekommen, dass die Alkoholisierung weniger als 0,8 mg/l betragen hätte.

Einwand der Rechtsvertretung:

Die Blutspende hat den Alkoholwert in der Lunge verändert.

3.   Allgemeines zur Alkoholverteilung im Körper:

Alkohol ist eine wasserlösliche, in Fett unlösliche Substanz.

Nach der Aufnahme im Magen/Darmtrakt gelangt der Alkohol ins Blutgefäßsystem und wird dann in weiterer Folge in den gesamten Körper transportiert. Der Alkohol diffundiert dabei durch die Gefäßwände und verteilt sich über die Kapillaren in der wässrigen Phase des gesamten Körpers (Distribution). Dieser Vorgang geht sehr schnell vor sich. Die Diffusion aus den Blutgefäßen (Kapillaren) in die benachbarten Strukturen ist innerhalb einiger Sekunden abgeschlossen. Somit ist der Alkoholgehalt in allen wasserhaltigen Strukturen des Körpers innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums gleich hoch. Zu berücksichtigen wäre einzig der unterschiedliche Wassergehalt der Organe (da sich Alkohol nur in Wasser löst).

In der Folge wird Alkohol hauptsächlich in der Leber abgebaut. Die Konzentration im Blut wird dann nach Leberpassage geringer, Alkohol diffundiert entlang des Konzentrationsgefälles wieder von den anderen Körperregionen ins Blut zurück. Auch dieser Ausgleich funktioniert sehr rasch.

4.   Funktionsprinzip eines Alkomaten:

Auch die Lunge und das die Lunge durchströmende Blut in den Kapillaren enthält demnach nach Alkoholkonsum Alkohol. Über die Grenzfläche der Lungenbläschen geht der Alkohol in die Atemluft über und kann daher im Alkomaten gemessen werden. Sinkt der Blutalkoholgehalt durch die Abbauprozesse in der Leber, so ist dies innerhalb einer sehr kurzen Zeit auch im Lungengewebe und im Atemalkoholgehalt nachweisbar. Es besteht somit ein dynamisches Gleichgewicht zwischen Blutalkoholgehalt und Gehalt von Alkohol in der Atemluft.

Gutachten

Einwand:

Die Blutspende hat den Alkoholwert in der Lunge verändert.

Antwort:

Wie schon unter Punkt 3 ausgeführt, verteilt sich Alkohol nicht nur im Blut sondern in der gesamten wässrigen Phase des Körpers. Das Wasservolumen, in welchem sich Alkohol verteilen kann ist bei einem 72 Kilogramm schweren Mann ca. 50 Kilogramm (ca. 70% des Körpers bestehen aus Wasser). Das Blutvolumen stellt nur etwa 10% dieses Gesamtvolumens dar.

Da Alkohol sich nach Resorbtion in der wässrigen Phase des ganzen Körpers rasch verteilt und ein dynamisches, rasch reagierendes Gleichgewicht zwischen Blutkonzentration und Atemluftkonzentration besteht, führt eine Blutabnahme immer zum gleichen Ergebnis (nach Umrechnung mit dem Faktor 2) wie eine Bestimmung des Atemalkoholgehaltes. Durch eine Blutabnahme von 500 ml wird jedenfalls der Atemalkoholgehalt gemessen durch einen Alkomaten in keinster Weise beeinflusst.

Einwand: durch die Blutabnahme wurde so viel Volumen aus den Blutgefäßen entzogen, dass dadurch der gemessene Alkoholwert fälschlich erhöht angezeigt wurde. Bei einer durchgeführten Blutabnahme wäre jedenfalls herausgekommen, dass die Alkoholisierung weniger als 0,8 mg/l betragen hätte.

Nach einer Blutabnahme wird man aufgefordert, viel (nicht alkoholische) Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Dadurch wird er Volumenmangel innnerhalb der Blutbahn in kurzer Zeit (innerhalb weniger Stunden) nach der Blutabnahme ausgeglichen (in Abhängigkeit der zu geführten Trinkmenge). Auch aus dem intrazellulärem Raum („Wasser in den Zellen“) strömt Flüssigkeit in den extrazellulären Raum („wässrige Phase des Körpers/Blutes“) nach. Die Nieren scheiden weniger Flüssigkeit aus und daher wird mehr Volumen retentiert als im Normalfall.

In der Praxis spielt daher eine vorangegangene Blutspende bei einer Atemalkoholbestimmung/Blutabnahme keine Rolle, da der Flüssigkeitsmangel rasch ausgeglichen wird.

Man kann-unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen-den ganzen Vorgang auch rein rechnerisch theoretisch darstellen (dies spiegelt aber nicht die Abläufe in der Realität wieder):

Die Konzentrationsberechnung vom Alkohol im Körper/Blut erfolgt durch die sogenannte Widmark Formel. Diese lautet:

Blutalkoholkonzentration in Promille=aufgenommene Alkoholmenge in Gramm/Gewicht x0,7. Der Faktor 0,7 beschreibt den Anteil von Körperwasser an der Gesamtmasse des Körpers (also 70%). Für Frauen gilt ein Wert von 0,6. Dies deshalb, da mehr Körperfett bei Frauen vorhanden ist (vor allem subkutanes Fettgewebe). Der Faktor 0,7 des Körpergewichtes beschreibt somit das Distributionsvolumen von Alkohol (Wasseranteil im Körper).

Die (einfache) Widmarkformel ist daher eine reine Konzentrationsberechnung von Alkohol im vorhandenen Wasservolumen des Körpers.

Ein 72 kg schwerer Mann muss nach der Widmark Formel 85 g reinen Alkohol aufnehmen um eine Blutalkoholgehalt von 1,687 Promille zu erreichen (ohne Berücksichtigung von Resorbtionsdefizit, schlagartige Resorbtion des Alkohols vorausgesetzt). Dies ist ungefähr die Alkoholkonzentration, welche bei Hr. A am Tatzeitpunkt festgestellt wurde.

Entnimmt man nun 0,5 l Blut so verringert sich natürlich theoretisch auch das Körpergewicht. Nach obig dargestellter Formel erhöht sich dann natürlich der Alkoholgehalt im nun verringerten Verteilungsvolumen (Körperwasser).

Trinkt ein 71,5 Kilogramm schwerer Mann (Körpergewicht nach Blutspende) 85 mg Alkohol so hat er nach der Widmarkformel 1,698 Promille.

Die Differenz zwischen 72 kg KG und 71,5 kgKG beträgt also 0,011 Promille.

Diese Differenz ist in der Praxis zu vernachlässigen.

Man kann aber trotzdem sagen: Durch den Gewichtsverlust (und Verminderung des Körperwassers) infolge Blutabnahme war bei Hr. A eine Erhöhung des Blutalkoholgehaltes um 0,011 Promille gegeben.

Daher betrug der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit: 1,68 -0,011 =1,67 Promille.

Wie schon oben gesagt ist das eine theoretische Berechnung. In der Praxis wird der Volumenmangel rasch durch zugeführte Flüssigkeit (Trinken, Nachströmen aus dem Intrazellulärraum) ersetzt.“

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, der im Beweisverfahren aussagte –

(ungekürzt, wörtlich und unkorrigiert aus Verhandlungsschrift)

„Das Verwaltungsstrafverfahren in der Causa, so nach Auskunft des Beschwerdeführers, ist offen. Der Stand des kausalanhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wird als notorisch vorausgesetzt.

Am 29.07.2018 habe ich an der Blutspendenaktion in Texing teilgenommen. Ich habe am Vormittag 11.50 Uhr in diesem Zusammenhang Blut gespendet. Mir wurde ein halber Liter Blut abgenommen. Nach dem Blutspenden sind wir, die Blutspender, noch zusammen gesessen, haben Würstel und Schnitten gegessen und drei Cola Rot getrunken, dies am frühen Nachmittag. Nachher sind wir zum Heutigen hinüber gegangen und habe ich dort einen Almdudler – aufgespritzt mit Mineralwasser bzw. Soda getrunken und zum Schluss einen halben Liter gespritzten, ein Viertel Weißwein und ein viertel Soda konsumiert. Anschließend bin ich weg gefahren, nach Hause. Bei der Heimfahrt wurde ich von der Polizei, noch in ***, innerhalb des Ortsgebietes, um 17.10 Uhr kontrolliert und aufgefordert meine Atemluft auf Atemalkoholgehalt mittels Alkomatmessgerätes untersuchen zu lassen. Die Polizeibeamten hatten das Alkomatmessgerät im Kraftfahrzeug mit und verlief das Alkomatmessergebnis positiv.

Bei der Blutspendeaktion wurden die Blutspender, so auch ich, dahingehend informiert, dass wir eine halbe Stunde nach dem Blutspenden nicht mit dem Kraftfahrzeug fahren sollen und auch keine anstrengende Arbeit in der weiteren Folge verrichten sollen, wie wir aufgefordert wurden, nach dem Blutspenden Flüssigkeit zu uns zu nehmen.

Die nach dem Blutspenden von mir konsumierten Cola Rot wurden quasi ausgeschenkt. Das Cola Rot wurde in den Plastikbechern, Normgröße 0,2 Liter, ausgeschenkt und wird der Inhalt des Rotweines in Cola Rot höchstens das Verhältnis 1:1 betragen haben“,

hinsichtlich des behaupten Alkoholkonsums, wenn er vorbrachte nicht mehr getrunken zu haben, schenkt das Gericht keinen Glauben und wertet dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung, um die Folgen der nicht unbeträchtlichen Alkoholbeeinträchtigung bei gegenständlicher Fahrt von sich abzuwenden.

In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt:

Infolge der Beschwerdevorlage ist im Gegenstand die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich festzustellen, wie nach der gerichtlichen Geschäftsverteilung die funktionelle Zuständigkeit des erkennenden Richters gegeben ist.

Die Beschwerde selbst entspricht den Formalanforderungen nach § 9 Abs. 1 VwGVG und wurde innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG erhoben.

Der angefochtene Bescheid ist im Rahmen der zukommenden Befugnis gemäß § 27 VwGVG nach der Sach- und Rechtslage aufgrund der Beschwerde auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Folgende Bestimmungen des FSG – in der hier maßgeblichen Fassung zum Entscheidungszeitpunkt – sind für die Entscheidung relevant:

§ 3:

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1.       das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2.       verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3.       gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4.       fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5.       den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1.       den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

2.       den Nachweis darüber.“

§ 7:

„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.       beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3.       als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4.       die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5.       es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6.       ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)       trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)       wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7.       wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8.       eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9.       eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10.      eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11.      eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

12.      die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13.      sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14.      wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15.      wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat – außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM – diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.“

§ 24:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.       um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.       um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1.       die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2.       die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3.       den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4.       die Meldepflichten an die Behörde,

5.       Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6.       die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7.       die Kosten der Nachschulung.

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1.       den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

2.       den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

3.       die Kosten des Verkehrscoachings.“

§ 25:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 26:

„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1.       auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2.       der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7.       ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1.       zwei Wochen,

2.       wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3.       wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1.       die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,

2.       die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,

3.       die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,

4.       die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,

5.       die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie

6.       die Meldepflichten.

Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“

§ 29:

„(1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:

1.       den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und

2.       bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“

Unter Einbeziehung obiger Tatsachenfeststellungen war im Rahmen der hier zu beurteilenden maßgeblichen Vorfrage, der Verwirklichung einer Übertretung nach

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zur Feststellung zu gelangen, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne von § 7 Abs. 3 FSG vorliegt. Als erwiesen ist anzusehen, dass der Rechtsmittelwerber am 29.7.2018 beim Lenken des Kraftfahrzeuges den Tatbestand einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 objektiv und subjektiv verwirklichte, war ein Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer unter den Konditionen des § 5 Abs. 1 StVO 1960 - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - zu erweisen und vermochte der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden hinsichtlich der mit 0,84 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft unter § 99 Abs. 1 lit a) StVO fallenden Übertretung nicht glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Sorgfalt und Aufmerksamkeit, dies gemessen am Verhalten eines ordentlichen und durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenkers, hätte er angesichts des Grades der Alkoholisierung vom Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Straße Abstand nehmen müssen bzw. hätte er bei Einholung entsprechender Erkundungen, so etwa durch Nachschau in den einschlägigen Gesetzesmaterialien die Grenzwerte für ein zulässiges Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr in Erfahrung bringen können. Auch sonst traten nicht die geringsten Hinweise für das Vorliegen von Schuld- und Strafausschließungsgründen hervor. Diesen Feststellungen steht eine anderslautende rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren im Entscheidungszeitpunkt nicht entgegen.

Unter Zugrundelegung obiger Tatsachenfeststellungen, zumal die Gültigkeit des Zustandekommens des Alkomatmessergebnisses per se nicht in Zweifel gezogen wurde und, wie ausgeführt, diesbezügliche – und von Amts wegen zu hinterfragende Unzulänglichkeiten - sich nicht offerierten (vgl. VwGH 2003/11/0131 u.a.), war von einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 0,84 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft auszugehen, wie dem Vorbringen, dass unter den gegebenen Konditionen nur eine Blutuntersuchung indiziert sei und infolge deren Unterlassung eine Verfahrensmangelhaftigkeit erkannt werde, dies unter Zugrundelegung der Sachverständigenausführungen zum Beweisthema, nicht zu folgen, wie dies unter Hinweis auf § 5 Abs. 4a StVO 1960, eine Blutuntersuchung, quasi als Folge vorangegangener Blutabgabe, als einzige oder zusätzliche Untersuchungsmethode in jedem Fall des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dass der Rechtsmittelwerber einen Gegenbeweis durch selbst veranlasste Blutuntersuchung antrat, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet.

Die Behörde ist in korrekter Anwendung des § 26 Abs. 2 FSG zu einer Festsetzung der Entziehungsdauer im Ausmaß der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gelangt und war im Rahmen einer Wertung nach den allgemeinen Regeln des § 25 Abs. 3 FSG eine über diese Dauer hinausgehende Verkehrsunzuverlässigkeits-prognose nach den Wertungskriterien im Sinne von § 7 Abs. 4 FSG nicht zu treffen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen im angefochtenen Bescheid entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach § 24 Abs. 3 FSG.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Alkohol; begleitende Maßnahmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1118.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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