TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/15 99/03/0090

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des AR in N, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Jänner 1999, Zl. UVS-7/1391/3-1999, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde

der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe "als

Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen ... auf

schriftliches Verlangen der Behörde ... nicht binnen zwei Wochen

nach Zustellung Auskunft darüber erteilt, wer am ... um ... das

Kraftfahrzeug gelenkt hat". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angabe des Auskunftspflichtigen entbinde die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Im Beschwerdefall wurde folgende Anfrage im Grunde des § 103 Abs. 2 KFG 1967 an den - Vertreter des - Beschwerdeführer gerichtet:

     "Ihr Mandant wird als Halter des Kraftfahrzeuges mit dem

Kennzeichen ... aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung

dieses Schreibens mit beiliegendem Formular der absendenden Behörde

schriftlich mitzuteilen, wer das oben bezeichnete Fahrzeug am ...

um ... auf der ... gelenkt und die höchstzulässige Geschwindigkeit

um 26 km/h überschritten hat."

     Der Beschwerdeführer macht (u.a.) geltend, die Beantwortung

der Frage könne dazu führen, dass der Befragte (hinsichtlich des

Tatvorwurfes) eine "wissentlich ... vielleicht falsche Auskunft"

erteile.

Der Beschwerdeführer zeigt damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist nach dem Text der Anfrage unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden, dass dieser Lenker die höchstzulässige Geschwindigkeit um 26 km/h überschritten habe; eine Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, ist also notwendig damit verbunden, dass nach Auffassung des Befragten diesen Lenker dieser Tatvorwurf treffe. Eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf treffe, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Dies führt aber zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen (vgl. dazu etwa das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1981, Zl. 81/03/0191).

Im Hinblick auf die oben angesprochene Untrennbarkeit verkannte daher die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie hinsichtlich des Halbsatzes "und die Geschwindigkeit um ... überschritten hat" die Auffassung vertrat, es handle sich um ein "Sachverhaltselement", das für die Anfrage nicht vorgesehen sei, die im Übrigen gesetzlich gedeckte Lenkeranfrage dadurch (aber) nicht rechtswidrig werde.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 15. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030090.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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