TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 L503 2003916-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2003916-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch PwC Salzburg Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.06.2012, XXXX, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.6.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") aus, dass J. S. im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2006 sowie vom 1.9.2006 bis zum 31.1.2007 aufgrund der für die H. H. T. M. GmbH (im Folgenden auch kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Die Pflichtversicherung werde gemäß §§ 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AIVG begründet.

Begründend führte die SGKK zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2008) seien im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis von J. S. betreffend festgestellt worden. Am 14.2.2012 sei die Vorschreibung der diesbezüglichen Verzugszinsen seitens der SGKK bescheidmäßig festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid habe die BF am 14.3.2012 mit der Begründung, J. S. sei nicht im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses bei ihr beschäftigt gewesen, Einspruch erhoben. Am 4.6.2012 sei nunmehr durch die BF die Erlassung eines Bescheides betreffend die Versicherungspflicht von J. S. beantragt worden.

Zwischen J. S. und der BF sei am 1.10.2004 ein sogenannter "Freelance-Vertrag" abgeschlossen worden. In diesem sei in Punkt 1 geregelt, dass J. S. als Berufshubschrauberführer ab 1.10.2004 dem Luftfahrunternehmen der BF in Salzburg (Abteilung Flugbetrieb) unterstellt sei und sich verpflichte, den Anweisungen des Flugbetriebsleiters Folge zu leisten. Weiters sei in Punkt 2 normiert, dass der Mitarbeiter für die vereinbarte Entlohnung in Höhe von € 2.000 (laut Punkt 8) für mindestens 20 Arbeitstage im Monat zur Verfügung zu stehen hat. Außerdem werde in Punkt 4 festgehalten, dass J. S. das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular über die Mitteilung der Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats abzugeben hat.

J. S. sei im Rahmen seiner Freelancer-Vereinbarung bei der Durchführung seiner Flugeinsätze dem Weisungsrecht der BF hinsichtlich Abflugzeit, Ziel des Fluges, Abflug- und Zielflughafen, den zu transportierenden Gütern bzw. Personen sowie dem äußeren Ablauf unterlegen. Er habe nicht selbst über das essentielle Betriebsmittel, einen Hubschrauber, verfügt; dieser sei ihm von der BF zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus habe sich J. S. nicht willkürlich vertreten lassen können; wenn er nicht fliegen konnte, sei vom Dienstgeber ein Ersatz gesucht worden.

Schließlich sei J. S. am 1.2.2007 als Dienstnehmer bei der BF angestellt und ein diesbezüglicher Anstellungsvertrag abgeschlossen worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK zunächst auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA, den Einspruch der BF gegen den bereits zuvor erlassenen Beitragspflichtbescheid der SGKK vom 14.2.2012 sowie auf die vorgelegten Verträge zwischen J. S. und der BF sowie die Aussagen von J. S. dem GPLA-Prüfer gegenüber.

Im Zuge der GPLA sei dem Prüfer der Dienstvertrag ab 1.2.2007 vorgelegt worden. Für den Prüfer sei nicht erkennbar gewesen, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit vor dem 1.2.2007 anders gewesen sein soll als die ab 1.2.2007. Auch J. S. habe dem Prüfer den Unterschied nicht erklären können, da seine Tätigkeit immer die gleiche gewesen sei.

Auch das Fehlen von arbeitnehmertypischen Klauseln, wie z. B. der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, der Anspruch auf Überstunden- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Möglichkeil eines bezahlten Urlaubs im Freelancer-Vertrag vermöge das abhängige Dienstverhältnis nicht zu verschleiern.

Die SGKK komme bei Beurteilung des Gesamtbildes des Beschäftigungsverhältnisses des Dienstnehmers zu dem Ergebnis, dass dieser seine Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht hat und ein Fall der Scheinselbständigkeit vorliegt.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG dar und tätigte sodann Ausführungen zur persönlichen Abhängigkeit, wie etwa die Kriterien einer Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten oder die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Persönliche Abhängigkeit trete ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne.

J. S. habe der BF monatlich für mindestens 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen müssen und habe somit über diese Tage nicht mehr frei verfügen können. Gegenständlich seien auch Arbeitsort und -zeit genau vorgegeben sowie arbeitsbezogene Weisungen erteilt worden.

Wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liege dann vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt ist oder nur in einem solchen Ausmaß, welches die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließt.

Gegenständlich würden jedenfalls die Merkmale eines abhängigen Dienstverhältnisses gegenüber jenen einer selbständigen Tätigkeit überwiegen und könne somit die Art des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht als Zielschuldverhältnis bzw. als Werkvertragsverhältnis gewertet werden. Außerdem habe der Dienstnehmer eingeräumt, dass seine Tätigkeit während der Geltung des Freelancer-Vertrages und des Anstellungsvertrages immer die gleiche gewesen sei.

Die Arbeitsmittel, insbesondere die Hubschrauber, seien von der BF zur Verfügung gestellt worden. Auch sei die Arbeitszeit aufgrund der fixierten Abflugzeiten vorgegeben gewesen.

Zudem sei J. S. zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, er habe auch keine eigenen Angestellten gehabt. Bezüglich der Vertretung sei zwar im Freelancer-Vertrag nichts normiert worden, jedoch sei es lebensfremd, dass J. S. im Falle einer Verhinderung eine Person seiner Wahl als Vertretung einsetzen könne.

Abschließend verwies die SGKK auf die Pflichten des Dienstgebers gem. §§ 33 und 35 ASVG sowie insbesondere auf die Regelung des § 539a ASVG, wonach für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend sei. Nochmals wurde auf die allgemeine Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag eingegangen. Gegenständlich sei jedenfalls eine Verpflichtung zum Tun, nämlich zu laufenden Flugeinsätzen, vereinbart worden; dabei handle es sich um keine abgeschlossene Tätigkeit im Sinne eines Werkvertrages, sondern typischerweise um ein Dienstverhältnis.

Insgesamt komme die SGKK zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit die Elemente einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer persönlich unabhängigen Tätigkeit klar überwiegen würden.

2. Im Akt befinden sich unter anderem der mit J. S. abgeschlossene "Freelance-Vertrag" vom 1.10.2004, der mit J. S. abgeschlossene "Anstellungsvertrag" vom 19.1.2007, weiters monatliche Aufstellungen der BF über "Allgemeine Dienstzeit und Verwendungen" J. S. betreffend für die Monate Jänner 2005, Juni 2005, Dezember 2005, Jänner 2007, April 2007 und Juli 2007, weiters diverse "Honorarnoten" das Jahr 2006 betreffend, die J. S. der BF für seine "Freelancetätigkeit" monatlich gelegt hatte, "Nachweise über Arbeits-, Block-, Flugdienst- und Ruhezeiten" J. S. betreffend sowie unter anderem ein Prüfbericht der SGKK vom 27.10.2010 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 7.9.2010.

Im Akt befindet sich schließlich unter anderem ein Antrag der BF vom 4.6.2012 auf Ausstellung eines Bescheids betreffend die von der SGKK angenommene Versicherungspflicht von J. S.

3. Mit Schriftsatz vom 13.8.2012 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 22.6.2012. Darin führte die BF aus, das Bestehen eines Dienstverhältnisses ab 1.2.2007 sei unbestritten. Davor habe jedoch lediglich eine "Free-Lancer" Vereinbarung bestanden, bei deren Einordnung es darauf ankomme, wie der Sachverhalt de facto "gelebt" werde und ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit dem "Tatbild" des § 47 EStG entspreche.

Sodann führte die BF zum Thema "Weisungsgebundenheit" aus, J. S. sei "keinem umfassenden Weisungsrecht gegenüber der BF bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung" unterlegen. Zwar seien gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags wie Abflugzeit, Ziel des Fluges, Abflug- und Zielflughafen und zu transportierende Güter bzw. Personen von der BF und der äußere Ablauf durch gesetzliche und vor allem flugtechnische Regelungen vorgegeben, aber allein aus der "geminderten Autonomie" bei der Durchführung der einzelnen Einsätze könne nicht auf eine Weisungsgebundenheit und damit auf eine persönliche Abhängigkeit von der BF geschlossen werden.

Sodann führte die BF zum Thema "Eingliederung in die betriebliche Organisation" aus, seitens der BF seien Herrn J. S. weder ein Arbeitsplatz (Büro) am Standort Salzburg noch sonstige Betriebsmittel, wie beispielsweise ein Handy oder Laptop, zur Verfügung gestellt worden. Die einzelnen Einsätze von J. S. seien lediglich in den jeweiligen Tagesplaner eingetragen worden und habe die BF im Rahmen der Free-Lancer-Vereinbarung nicht wie bei Dienstnehmern innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über seine Arbeitskraft frei verfügen können. J. S. sei auch nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen und habe sich nicht in den Betriebsräumen der BF aufgehalten. Jeder einzelne Flugeinsatz sei mit ihm besprochen worden und habe von ihm auch abgelehnt werden können, wobei er auch tatsächlich nachweislich Flugeinsätze abgelehnt habe. Auch wenn im Vertrag eine Mindeststundenleistung vorgesehen sei, so sei er entsprechend seinen Flugeinsätzen entlohnt worden und habe nicht den im Vertrag festgehaltenen monatlichen Pauschalbeitrag bezogen.

Zum Thema "Mindeststundenleistung/laufende Lohnzahlungen" betonte die BF nochmals, dass J. S. auf Basis seiner Flugeinsätze entlohnt worden sei, auch wenn eine Mindeststundenleistung vorgesehen gewesen sei.

Zum Thema "Unternehmerwagnis" führte die BF nochmals aus, J. S. habe auch Einsätze ablehnen können, beispielsweise, wenn es nicht möglich gewesen sei, die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten zwischen den Flugeinsätzen einzuhalten. Darüber hinaus sei er auch für andere Flugunternehmen auf selbständiger Basis tätig gewesen. J. S. sei für seinen wirtschaftlichen Erfolg selbst verantwortlich gewesen. Zudem habe der Free-Lancer-Vertrag keine arbeitnehmertypischen Klauseln enthalten. Der Pilot habe keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ebenso bestehe kein Anspruch auf Über- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge. Auch bestehe keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Möglichkeit eines bezahlten Urlaubs. Für J. S. habe auf Grund der getroffenen Vereinbarung auch keine Beschäftigungspflicht bestanden und dementsprechend habe J. S. auch kein Recht auf Arbeitseinsätze bzw. Zuteilung bestimmter Flüge gehabt. Erst mit Beginn des echten Dienstverhältnisses am 1.2.2007 seien sämtliche Nebentätigkeiten von J. S. vertraglich ausgeschlossen bzw. sei vereinbart worden, dass diese der Zustimmung der BF bedürfen.

Zum Thema "Vertretungsbefugnis" gab die BF an, die tatsächliche Vertretungsbefugnis sei "tatsächlich nie ausgeübt" worden. Wenn von J. S. ein Flugeinsatz abgelehnt wurde, so sei die BF bezüglich der Auftragserteilung an andere Free-Lancer herangetreten.

Unter "Sonstige Anmerkungen" betonte die BF schließlich, dass der Umstand, dass in weiterer Folge, beginnend mit 1.2.2007, ein echtes Dienstverhältnis mit J. S. begründet wurde, nicht dazu führen könne, dass auch im Vorfeld bestandene Vereinbarungen als Dienstvertrag beurteilt werden. Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit stehe es den Vertragsparteien frei, in welcher Form sie in Rechtsbeziehungen zueinander treten. Für die steuerliche Beurteilung sei der tatsächlich gelebte Sachverhalt maßgeblich.

Abschließend wurde beantragt, dem Einspruch stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

4. Am 21.8.2012 legte die SGKK den Akt der damals zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor.

Im Vorlagebericht zum Einspruch betonte die SGKK etwa, dass die BF in ihrem Einspruch selbst einräume, dass J. S. die Abflugzeit, das Ziel des Fluges, der Abflug- und Zielflughafen sowie die zu transportierenden Güter bzw. Personen von der BF vorgegeben gewesen seien. Somit sei J. S. sehr wohl dem Weisungsrecht des Dienstgebers unterlegen und sei an die Arbeitszeit sowie den vorgegebenen Arbeitsort gebunden gewesen.

J. S. habe sich verpflichtet, seine Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis zu erbringen (und nicht wie bei einem Werkvertrag in einem Zielschuldverhältnis); dies sei aus dem "Freelance-Vertrag" ersichtlich, in dem eine dementsprechende Kündigungsfrist vereinbart worden sei.

Wenn im Einspruch ausgeführt werde, dass J. S. seitens der BF keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, so werde dabei verkannt, dass das wesentlichste Betriebsmittel - nämlich der Helikopter - sehr wohl von der BF zur Verfügung gestellt worden sei, wobei J. S. ansonsten seine Tätigkeit ja nicht hätte erbringen können; er sei somit auf die Zur-Verfügung-Stellung dieses Betriebsmittels durch die BF angewiesen gewesen.

Der Umstand, dass J. S. laut Angaben der BF keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf Über- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf bezahlten Urlaub gehabt habe, könne nicht als unterscheidungsfähiges Kriterium angesehen werden, da ein rechtswidrig abgerechnetes Dienstverhältnis nicht zulasten des Dienstnehmers ausgelegt werden dürfe.

Hinsichtlich des Vertretungsrechts habe die BF bereits zutreffend angegeben, dass dieses nie tatsächlich ausgeübt worden sei. Wenn J. S. nicht fliegen konnte bzw. durfte (z. B. wegen Einhaltung der gesetzlichen Ruhepausen), habe sich die BF einen Ersatzpiloten gesucht.

Darüber hinaus habe J. S. jeden Monat ein ausgefülltes Formular über die Mitteilung der Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der BF abgeben müssen. Außerdem sei er laut Vertrag verpflichtet gewesen, sämtliche Lehrgänge gem. JAR OPS 3 (Bestimmungen über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern) zu absolvieren.

Die SGKK komme insgesamt zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit die Elemente einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer persönlich unabhängigen Tätigkeit klar überwiegen würden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen und beantragt, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigten.

5. Mit Schreiben vom 23.8.2012 übermittelte die damals zuständige Landeshauptfrau von Salzburg der BF den Vorlagebericht der SGKK und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ein.

Eine Stellungnahme der BF ist nicht aktenkundig.

6. Mit Bescheid vom 6.5.2013 hob der damalige Unabhängige Finanzsenat Bescheide des Finanzamts betreffend Haftung der BF für Lohnsteuer 2006 und 2007 sowie betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für 2006 und 2007 auf und verwies die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zurück. Begründend führte der UFS aus, den angefochtenen Bescheiden des Finanzamts sei nicht zu entnehmen, warum die Einkünfte von J. S. im Jahr 2006 und Jänner 2007 als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beurteilt wurden; es fehle diesbezüglich jegliche Begründung, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, welche Sachverhaltsermittlungen in diese Beurteilung eingeflossen seien.

7. Am 11.3.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.

8. Am 12.1.2017 teilte das Finanzamt Salzburg-Stadt dem BVwG auf Nachfragen mit, dass nach der Aufhebung und Zurückverweisung durch den UFS keine neuen Bescheide mehr betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 2006 und 2007 erlassen worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 1.10.2004 schloss J. S., ein Hubschrauberpilot, mit der BF, einem Hubschrauberunternehmen, einen "Freelance-Vertrag". Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

1. Vertragsgegenstand

Herr J. S. ist als Berufshubschrauberführer ab 1.10.2004 dem Luftfahrtunternehmen H. München und Salzburg der Abteilung Flugbetrieb unterstellt. [...]

2. Tätigkeit

Der freie Mitarbeiter ist an eine regelmäßige Tätigkeit nicht gebunden. Er ist jedoch, in Absprache mit dem Flugbetriebsleiter, für die korrekte Abwicklung verantwortlich, zum Wohle des Luftfahrtunternehmens und dessen Kunden. Der freiberufliche Mitarbeiter steht für die vereinbarte Entlohnung gemäß Punkt 8 für mindestens 20 Arbeitstage im Monat zur Verfügung. [...]

3. Schweigepflicht

Der freiwillige Mitarbeiter verpflichtet sich über alle betriebsinternen Geschäftsvorgänge Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

[...]

6. Kündigungsfrist

Das Vertragsverhältnis kann jederzeit, unter Einhaltung von einer Frist von vier Wochen, von jeder Partei gekündigt werden. [...]

8. Vergütung

Der Pilot erhält eine Vergütung von € 2000,00 pro Monat incl. Nebenkosten gemäß Diensteinteilung. Die Diensttage sind aus dem monatlich erstellten Dienstplan durch die Abteilung Flugbetrieb zu ersehen. Die Abrechnung erfolgt durch Rechnungsstellung am jeweiligen Monatsende an H. München.

1.2. Betreffend die Tätigkeit von J. S. auf Grundlage des eben dargestellten "Freelance-Vertrages" befinden sich exemplarisch für die Monate Jänner 2005, Juni 2005, Dezember 2005 und Jänner 2007 monatliche Aufstellungen der BF über "Allgemeine Dienstzeit und Verwendungen" von J. S. im Akt. In sämtlichen dieser Aufstellungen sind insbesondere die von J. S. geleisteten Arbeitstage, die sich daraus ergebenden "Ist-Stunden", die "Soll-Stunden", der "Saldo Stunden", allfällige "Überstunden" sowie die "Urlaubstage" von J. S. ("Resturlaub" aus dem Vorjahr, "Jahresurlaub", "genommener Urlaub", "noch zustehender Urlaub") erfasst. Konkret sind beispielsweise betreffend den Monat Jänner 2005 160 Soll-Stunden bzw. 20 Arbeitstage eingetragen; die Ist-Stunden von J. S. haben 152,5 betragen, sodass unter "Überstunden" ein Minus von 7,5 Stunden aufscheint. Als "Urlaubsanspruch" für das gesamte Jahr 2005 sind 30 Tage eingetragen, von denen J. S. zu diesem Zeitpunkt noch "0,0" konsumiert hatte. In den Monaten Juni und Dezember 2005 wiederum weist J. S. deutlich höhere Ist-Stunden auf, sodass entsprechende "Überstunden" aufscheinen. Im Jänner 2007 lag J. S. geringfügig über den Soll-Stunden, sodass er auch hier entsprechende "Überstunden" aufweist.

1.3. Die Abrechnung zwischen J. S. und der BF auf Basis des "Freelance-Vertrages" erfolgte dergestalt, dass J. S. der BF entsprechende monatliche "Honorarnoten" legte. Diesbezüglich befinden sich exemplarisch die monatlichen "Honorarnoten" von J. S. für das Jahr 2006 im Akt, wobei die Beträge teilweise - entsprechend den von J. S. geleisteten "Überstunden" - etwas differieren (die im Akt befindlichen "Honorarnoten" aus 2006 bewegen sich zwischen €

2.250 und € 3.500).

1.4. Mit Wirkung vom 31.1.2007 wurde der dargestellte "Freelance-Vertrag" seitens der BF gekündigt und wurde J. S. unmittelbar im Anschluss daran per 1.2.2007 auf Basis eines "Anstellungsvertrags" vom 19.1.2007 bei der BF (weiter) als Hubschrauberpilot beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unstrittig hervor: So befinden sich der oben dargestellte "Freelance-Vertrag" vom 1.10.2004, die dargestellten Aufstellungen der BF über "Allgemeine Dienstzeit und Verwendungen" von J. S., die dargestellten "Honorarnoten" von J. S. an die BF sowie der "Anstellungsvertrag" vom 19.1.2007 (samt entsprechendem Kündigungsschreiben betreffend den "Freelance-Vertrag") im Akt.

Auf einzelne Aspekte des Beschwerdevorbringens wird sogleich im Anschluss im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

§ 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) [...]

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; [...]

§ 539a ASVG lautet:

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG - vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH vom 2.4.2008, Zl. 2007/08/0107).

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003;

v. 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; v. 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131).

3.3.2. Konkret läuft die Argumentation der BF in ihrer Beschwerde letztlich darauf hinaus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen J. S. und der BF ("Freelance-Vertrag" vom 1.10.2014) um einen Werkvertrag gehandelt habe; J. S. sei im Rahmen seiner "selbständigen Tätigkeit" aktiv gewesen.

Abgesehen davon, dass diese Beschwerdeargumentation bereits (teilweise) mit den expliziten Ausführungen im "Freelance-Vertrag" in Widerspruch steht - so wird im Vertrag teils von einem "freiwilligen Mitarbeiter" (vgl. Punkt 3 des Vertrages), teils von einem "freien Mitarbeiter" (vgl. Punkt 1 des Vertrages), teils von einem "freiberuflichen Mitarbeiter" (vgl. Punkt 2 und 4 des Vertrages) sowie teils auch ausdrücklich sogar von einem "Dienstverhältnis" (vgl. das Ende von Punkt 3 des Vertrages) gesprochen -, so ist eine Deutung als Werkvertrag jedenfalls denkunmöglich, zumal hier ein Dauerschuld- und kein Zielschuldverhältnis vorlag. Die im gegenständlichen Vertrag auf unbestimmte Zeit vereinbarte Tätigkeit von J. S. als Pilot für die BF stellt kein Werk im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit dar, sondern hat J. S. sich zur Erbringung von Dienstleistungen für die BF im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet (vgl. etwa VwGH vom 23.12.2016, Zl. Ra 2016/08/0144). Es liegt hier unzweifelhaft kein Werkvertrag vor.

3.3.3. Strittig könnte somit allenfalls die Frage sein, ob - wie von der SGKK angenommen - hier ein "gewöhnliches" Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG oder aber - mangels persönlicher Abhängigkeit - ein freies Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG vorliegt.

Auch diese Frage lässt sich bereits aufgrund des "Freelance-Vertrages" vom 1.10.2004 beantworten:

Vom Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG unterscheidet sich der freie Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG durch das Fehlen persönlicher Abhängigkeit (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 179 zu § 4 ASVG).

Als diesbezügliche Kriterien führt die ständige Rechtsprechung etwaige Bindungen an den Arbeitsort, Bindungen an eine Arbeitszeit, Bindungen hinsichtlich des Arbeitsverfahrens und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens und insbesondere das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht an (vgl. wiederum Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 87 ff zu § 4 ASVG). Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist sodann das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale.

Besondere Bedeutung kommt hier der Frage der persönlichen Arbeitspflicht zu. Die persönliche Arbeitspflicht ist stets Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG (vgl. z. B. den Beschluss des VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ra 2017/08/0099; weiters VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ra 2017/08/0099). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ra 2017/08/0099). Trifft der letztere Fall zu, so kann der Empfänger der Dienstleistungen eben nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass der Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde (VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ra 2017/08/0099).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies nun Folgendes: Von besonderer Relevanz ist zunächst, dass J. S. gemäß Punkt 2 des "Freelance-Vertrages" der BF ausdrücklich - obwohl er an eine regelmäßige Tätigkeit nicht gebunden sei - mindestens 20 Arbeitstage im Monat zur Verfügung stehen musste, wobei in diesem Zusammenhang im Vertrag auch auf die "Vergütung" in Höhe von € 2.000 pro Monat gemäß Punkt 8 des Vertrages hingewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund konnte die BF sehr wohl auf die Dienstleistungen von J. S. bauen und entsprechend disponieren, zumal es gerade nicht im Belieben von J. S. stand, ob er für die BF Dienstleistungen erbringt oder nicht, da er der BF jedenfalls 20 Arbeitstage pro Monat zur Verfügung stehen musste. Dies belegt klar eine persönliche Arbeitspflicht von J. S., wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass der erhebliche Umfang der Arbeitspflicht von J. S. für die BF (20 Werktage pro Monat) dazu führte, dass J. S. über seine Arbeitskraft kaum mehr als ein "idealtypischer" Dienstnehmer, der in einer Vollzeitbeschäftigung steht, disponieren konnte. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass ungeachtet der im Vertrag vorgesehenen "Mindeststundenleistung" J. S. nicht den im Vertrag festgehaltenen monatlichen Pauschalbeitrag bezogen hat, sondern entsprechend seinen Flugeinsätzen entlohnt wurde, nichts zu ändern. Aus den im Akt befindlichen Unterlagen geht zwar tatsächlich hervor, dass die Entlohnung von J. S. - aufgrund des Umstands, dass er zumeist etwas mehr als 20 Tage pro Monat für die BF tätig war - mehr oder weniger über den vertraglich festgehaltenen € 2.000 lag. Dies ändert aber nichts daran, dass J. S. der BF jedenfalls 20 Arbeitstage pro Monat zur Verfügung stehen musste und er insofern einer persönlichen Arbeitspflicht unterlag.

Auch von einer Vertretungsbefugnis von J. S. bei Erbringung seiner Dienstleistungen kann gegenständlich keine Rede sein. In der Beschwerde wird diesbezüglich etwa ausgeführt: "Die tatsächliche Vertretungsbefugnis wurde tatsächlich nie ausgeübt". Der Verweis auf eine (wenn auch seitens der BF zugegebener Maßen nie ausgeübte) Vertretungsbefugnis in der Beschwerde ist bereits insofern unzutreffend, als der gegenständliche "Freelance-Vertrag" zwar keine expliziten Ausführungen zu einer allfälligen Vertretungsbefugnis enthält, wobei aber mittelbar dennoch sehr deutlich aus dem Vertrag hervorgeht, dass gerade keine Vertretungsbefugnis von J. S. bestand:

So hält etwa Punkt 1 des Vertrages fest, dass J. S. als Berufshubschrauberführer ab 1.10.2004 der BF "unterstellt" ist; weiters besagt der Vertrag, wie bereits dargestellt, dass er (arg. "der freiberufliche Mitarbeiter") mindestens 20 Arbeitstage im Monat zur Verfügung zu stehen hat (Punkt 2 des Vertrages). Bereits diese Vertragsbestimmungen zeigen deutlich auf, dass eben keine Vertretungsbefugnis gegeben war; in diesem Sinne räumte die BF in ihrer Beschwerde ein, dass erforderlichenfalls von ihr selbst ein Ersatz für J. S. gesucht wurde. Abgesehen davon erschiene eine generelle Vertretungsbefugnis ohne entsprechende Einflussnahmemöglichkeit des Dienstgebers bei einer sehr verantwortungsvollen Tätigkeit wie gegenständlich als Pilot zudem als äußerst unplausibel. Auch insofern unterlag J. S. somit einer persönlichen Arbeitspflicht.

Auch die übrigen Umstände sprechen für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses: Wenn in der Beschwerde etwa eingewandt wird, J. S. habe weder über einen Arbeitsplatz, noch über sonstige Betriebsmittel verfügt, so wird verkannt, dass J. S. das für einen Hubschrauberpiloten essentielle Betriebsmittel - nämlich der Hubschrauber - von der BF zur Verfügung gestellt wurde. Auch seine Arbeitszeit und den Arbeitsort konnte J. S. im Wesentlichen nicht frei gestalten, musste er sich doch laut Vertrag mindestens 20 Arbeitstage pro Woche zur Verfügung stellen und wurden ihm während dieser mindestens 20 Arbeitstage von der BF der Arbeitsort (Abflug- bzw. Ankunftsort gemäß der von der BF vorgegebenen Flugroute) sowie die Arbeitszeit (wobei die BF bzw. J. S. die gesetzlichen Ruhezeiten zu beachten hatten) vorgegeben. In dieser Form unzutreffend sind auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Unternehmerwagnis allein J. S. getroffen habe, zumal dieser Einsätze habe ablehnen und somit seine Einnahmen selbst habe beeinflussen können. J. S. musste sich ja, wie bereits dargestellt, vertragsgemäß zumindest 20 Arbeitstage pro Monat zur Verfügung stellen und sieht Punkt 8 des "Freelance-Vertrages" eine monatliche Vergütung von €

2.000 vor.

Zusammengefasst folgt bereits aus dem vorliegenden "Freelance-Vertrag" vom 1.10.2014, dass gegenständlich von einem Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG ausgegangen werden muss. Im Übrigen wurde in der Beschwerde zwar allgemein darauf hingewiesen, dass der "tatsächlich gelebte Sachverhalt für die steuerliche Beurteilung" maßgeblich sei, es wurde aber in keiner Weise vorgebracht, dass der "Freelance-Vertrag" tatsächlich etwa gar nicht "gelebt" worden wäre.

3.3.4. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass sich das Bild einer abhängigen Beschäftigung, welches vom dargestellten "Freelance-Vertrag" klar gezeichnet wird, durch die im Akt darüber hinaus befindlichen Unterlagen in unzweifelhafter Weise auch als der Realität entsprechend herausgestellt hat:

So befinden sich im Akt etwa monatliche Aufstellungen der BF über "Allgemeine Dienstzeit und Verwendungen" J. S. betreffend für die Monate Jänner 2005, Juni 2005, Dezember 2005, Jänner 2007, April 2007 und Juli 2007. In sämtlichen dieser Aufstellungen sind insbesondere die von J. S. geleisteten Arbeitstage, die sich daraus ergebenden "Ist-Stunden", die "Soll-Stunden", der "Saldo Stunden", allfällige "Überstunden" sowie die "Urlaubstage" von J. S. ("Resturlaub" aus dem Vorjahr, "Jahresurlaub", "genommener Urlaub", "noch zustehender Urlaub") erfasst. Konkret sind beispielsweise betreffend den Monat Jänner 2005 160 Soll-Stunden bzw. 20 Arbeitstage eingetragen; die Ist-Stunden von J. S. haben 152,5 betragen, sodass unter "Überstunden" ein Minus von 7,5 Stunden aufscheint. Als "Urlaubsanspruch" für das gesamte Jahr 2005 sind 30 Tage eingetragen, von denen J. S. zu diesem Zeitpunkt noch "0,0" konsumiert hatte. In den Monaten Juni und Dezember 2005 wiederum weist J. S. deutlich höhere Ist-Stunden auf, sodass entsprechende "Überstunden" aufscheinen. Im Jänner 2007 lag J. S. geringfügig über den Soll-Stunden, sodass er auch hier entsprechende "Überstunden" aufweist; im Unterschied zu den zuvor erwähnten Aufstellungen ist hier allerdings nur mehr ein jährlicher Urlaubsanspruch von 25 Tagen eingetragen.

Diese dargestellten Aufstellungen betreffen ausschließlich Monate, in denen J. S. auf Basis des verfahrensgegenständlichen "Freelance-Vertrages" vom 1.10.2004 tätig war. Das BVwG verkennt zwar nicht, dass diese Aufstellungen nicht für sämtliche Monate in Vorlage gebracht wurden, sondern dass die erwähnten Aufstellungen offensichtlich exemplarisch der SGKK übermittelt wurden, und dass sich etwa die vorgelegten Aufstellungen das Jahr 2005 betreffend auf einen Zeitraum beziehen, der vom gegenständlichen Versicherungspflichtbescheid nicht umfasst ist. Dessen ungeachtet vermögen sie aber ein klares Bild davon abzugeben, wie der "Freelance-Vertrag" tatsächlich "gelebt" wurde: nämlich noch klarer als "gewöhnliches" Dienstverhältnis als ohnedies bereits aus dem Vertrag per se hervorgeht, was sich etwa in der detaillierten Aufschlüsselung von allfälligen Überstunden und insbesondere des Urlaubsanspruchs von J. S. (30 bzw. 25 Tage pro Jahr) zeigt. Ein freies Dienstverhältnis kann in Anbetracht dieser Umstände in denkmöglicher Weise nicht mehr angenommen werden.

Diese Aufstellungen sind auch insofern interessant, als J. S. sodann aufgrund eines Dienstvertrages ab 1.2.2007 ein "offizielles" Dienstverhältnis als Hubschrauberpilot bei der BF antrat. Diesbezüglich finden sich nämlich für die Monate April 2007 und Juli 2007 die entsprechenden Aufstellungen exemplarisch im Akt, wobei diese Aufstellungen ihrer Art nach völlig identisch zu jenen sind, die zuvor auf Grundlage des "Freelance-Vertrages" erstellt wurden:

Wiederum wurden in völlig identischer Weise die von J. S. geleisteten Arbeitstage, die sich daraus ergebenden "Ist-Stunden", die "Soll-Stunden", der "Saldo Stunden", allfällige "Überstunden" sowie die "Urlaubstage" von J. S. ("Resturlaub" aus dem Vorjahr, "Jahresurlaub", "genommener Urlaub", "noch zustehender Urlaub") erfasst. Dies steht auch mit den im Akt befindlichen Ausführungen des Prüfers, wonach J. S. ihm den tatsächlichen Unterschied in seiner Tätigkeit zur Zeit des "Freelance-Vertrages" und zur Zeit des "offiziellen" Dienstverhältnisses nicht habe erklären können, weil seine Tätigkeit immer die gleiche gewesen sei, im Einklang.

Schließlich wird nicht verkannt, dass sich im Akt zahlreiche monatliche "Honorarnoten" das Jahr 2006 betreffend, die J. S. der BF als "steuerbefreiter Kleinunternehmer" für seine "Freelancetätigkeit" monatlich gelegt hatte, befinden, wobei die Beträge teilweise - entsprechend den von J. S. geleisteten "Überstunden" (siehe dazu soeben weiter oben) etwas differieren (die "Honorarnoten" bewegen sich zwischen € 2.250 und € 3.500). In Anbetracht des zuvor Gesagten kommt dieser formellen Art der Rechnungslegung keine Bedeutung zu; vielmehr ist auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (vgl. § 539a ASVG) abzustellen, demzufolge hier - wie ausführlich dargestellt - unzweifelhaft ein abhängiges Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG vorliegt.

An dieser Einschätzung vermag letztlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass das zuständige Finanzamt nach der Aufhebung und Zurückverweisung durch den UFS - aus welchen Gründen auch immer - keine neuen Bescheide mehr betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 2006 und 2007 erlassen hat. Eine allfällige Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren hätte nur dann bestanden, wenn die Lohnsteuerpflicht rechtskräftig festgestellt worden wäre (vgl. § 4 Abs 2 zweiter Satz ASVG). In der vorliegenden Konstellation, bei der es an einem Bescheid betreffend Lohnsteuerpflicht mangelt, war die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses vom Krankenversicherungsträger bzw. BVwG selbständig zu beurteilen.

3.3.5. Zusammengefasst hat die SGKK mit dem bekämpften Bescheid somit zu Recht ausgesprochen, dass J. S. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Dienstnehmereigenschaft, persönliche Abhängigkeit,
Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2003916.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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