TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 I415 2157380-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I415 2157380-1/14.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, vom 24.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 18.07.2001 internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten aufgrund seiner Probleme mit "XXXX" das Land verlassen habe.

2. Mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. XXXX, beschied das Bundasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz negativ und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig.

3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der zwischenzeitlich dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachgefolgte Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. A3 243.435-0/2008/11E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 23.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ihren Folgeantrag begründete sie damit, dass ihre "alten Fluchtgründe" nach wie vor aufrecht seien. Zusätzlich nannte sie als neuen Grund ihre HIV-Erkrankung und befürchte sie im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria dort keine medizinische Behandlung zu erhalten.

5. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 04.04.2017 bestätigte die Beschwerdeführerin neuerlich befragt nach ihren neuen Fluchtmotiven im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach sie kein neues Fluchtvorbringen habe und aufgrund ihrer seit 2002 bekannten HIV-Infektion den Folgeantrag auf Asyl gestellt habe.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.04.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) Zudem erteilte Sie der Beschwerdeführerin keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).

7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung, vom 08.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit einer inhaltlich falschen Entscheidung infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und einer Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8. Am 24.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtberatung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist volljährig, Staatsangehörige Nigerias, gehört der Volksgruppe Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Bei der Beschwerdeführerin wurde am 01.10.2002 eine positive HIV Erkrankung diagnostiziert und leidet sie zudem an Bluthochdruck. Die medizinische Behandlung und Versorgung mit Medikamenten ist in Nigeria ausreichend gewährleistet und für jedermann verfügbar. Ihr Gesundheitszustand steht ihrer Rückkehr nicht entgegen. Es ist von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

In Nigeria besuchte die Beschwerdeführerin acht Jahre lang die Grundschule und verdiente sie sich anschließend ihren Lebensunterhalt durch die finanzielle Zuwendung seitens ihrer Familie. Der Vater der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2000 verstorben. Ihre Mutter, drei Brüder und drei Schwestern leben nach wie vor in Nigeria. Zu ihren Geschwistern hat die Beschwerdeführerin nach wie vor gelegentlichen Kontakt.

Die kinderlose Beschwerdeführerin ist mit dem nigerianischen Staatsangehörigen XXXX, verheiratet, mit dem sie seit 2001 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Folgeantrag des Gatten der Beschwerdeführerin wurde vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2018, Zl. I407 1243434-3, abgewiesen. Aufgrund des negativ abgeschlossenen Folgeantragsverfahrens auf internationalen Schutz ihres ebenfalls aus Nigeria stammenden Ehegatten ist die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch nicht auf sich alleine gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat den Deutsch B1 Kurs besucht, aber die Prüfung nicht bestanden. Sie ist in Österreich Mitglied der afrikanisch-katholischen Kirche, deren Sonntagsgottesdienst sie regelmäßig besucht und an dessen Pfarrveranstaltungen sie auch aktiv teilnimmt.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 18.07.2001 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie Nigeria aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten verlassen habe. Mangels Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens beschied das Bundesasylamt ihren Antrag mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. XXXX, negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. A3 243.435-0/2008/11E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs mit 11.01.2011 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin ist ihrer daraus folgenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich somit seit über 17 Jahren durchgehend in Österreich auf, und zwar von Juli 2001 bis Jänner 2011 als Asylwerberin und seit Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofs per 11.01.2011, das heißt seit siebeneinhalb Jahren, trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung.

Am 23.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Darin machte die Beschwerdeführerin neben ihrem bereits im Erstverfahren genannten Problem auch eine erstmals am Oktober 2002 diagnostizierte HIV-Erkrankung geltend.

Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war und ist nur während der Dauer ihrer Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie bezieht seit 2004 beinahe durchgehend verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung (Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung, Miete, Bekleidungshilfe) und verdient sich gelegentlich durch Friseurtätigkeiten etwas dazu. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage bei einem Supermarkt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat, sondern lediglich auf ihre Erkrankung am HI-Virus stützt. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Nigeria hat die zweitgrößte HIV-Epidemie der Welt (NACA 2015; vgl. UNAIDS 10.2.2016). Für das Jahr 2015 schätzt UNAIDS, dass etwa 3,5 Millionen (2,6-4,5 Millionen) Menschen mit HIV in Nigeria leben. Davon sind etwa 1,9 Millionen (1,4-2,4 Millionen) Frauen im Alter ab 15 Jahren an HIV erkrankt. Die Anzahl der Kinder im Alter bis 14 Jahren wird auf 260.000 (190.000 bis 360.000) geschätzt. Es wird geschätzt, dass im Jahr 2014 etwa 1.665.403 HIV-erkrankte Menschen antiretrovirale Medikamente (ARV) benötigten. Die Anzahl der an HIV erkrankten schwangeren Frauen, die ARV-Prophylaxen bekamen, um die Mutter-Kind-Übertragung von HIV zu verhindern, stieg von 57.871 im Jahr 2013 auf 63.350 im Jahr 2014 (NACA 2015). Laut UNAIDS wurden bis März 2017 1.336.383 Menschen mit HIV und Aids für Behandlungen eingeschrieben. Der UNAIDS Landesdirektor berichtet, dass Nigeria diesen Fortschritt erreichen konnten, da sie eine "Testen und Behandeln Strategie" eingeführt haben. Menschen, die einen positiven Test haben, werden sofort behandelt unabhängig ihrer CD4-Werte. Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.

Zudem führt die internationale Organisation AVERT vielfältige Kampagnen zur Steigerung der öffentlichen Aufmerksamkeit, Aufklärung und Prävention durch. Zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung von HIV-AIDS wurde 2002 von Seiten der Regierung die National Agency for the Control of HIV/AIDS (NACA) gegründet. NACA ist für die Umsetzung des nationalen HIV/AIDS Programms zuständig. Sie koordiniert und kontrolliert die Aktivitäten auf der Ebene der Bundesstaaten und LGAs. Das Programm zielt einerseits auf Aufklärung und Prävention und anderseits auf die Behandlung von HIV/AIDS. Für 2016 bis 2020 gibt es von NACA eine eigene Strategie für Jugendliche und junge Erwachsene, nämlich die National HIV Strategy for Adolescents and Young People 2016-2020. Das Ziel dieser Strategie ist es, die Anzahl neuer HIV-Infektionen unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Nigeria zu verringern.

Nicht unberücksichtigt bleibt die soziale Stigmatisierung von HIV-infizierten Personen. Personen mit HIV/AIDS verlieren oft ihre Jobs oder es wird ihnen Gesundheitsversorgung verweigert. Der damalige Präsident, Goodluck Jonathan, unterzeichnete 2014 ein neues Gesetz, das Menschen mit HIV und AIDS vor Diskriminierungen schützen soll. Laut dem HIV/AIDS Anti-Discrimination Act 2014 ist es illegal, Menschen aufgrund ihrer Infektion zu diskriminieren. Arbeitgebern, Einzelpersonen oder Organisationen ist es untersagt, einen HIV-Test als Voraussetzung für eine Anstellung oder Zugriff auf Dienste zu fordern.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens der Beschwerdeführerin unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2010, Zl. A3 243.435-0/2008/11E, sowie in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde vom 04.04.2017, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.05.2018.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu ihrer Volljährigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.

Ein Staatsbürgerschaftsnachweis der Beschwerdeführerin liegt im Verwaltungsakt ein. Nachdem die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden jedoch bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht ihre Identität nicht fest.

Dass die Beschwerdeführerin an HIV erkrankt ist und an Bluthochdruck leidet, resultiert aus einem Schreiben der Universitätsklinik XXXX vom 10.10.2012, 06.02.2015 und 08.06.2018. Die Feststellung, dass ihr Gesundheitszustand einer Rückführung nicht entgegensteht ergibt sich aus den Länderberichten der Staatendokumentation zu Nigeria. Demzufolge ist eine medizinische Behandlung ihrer HIV-Infektion in Nigeria möglich und wird die Behandlung von HIV Erkrankungen sowie die Prävention von HIV-Neuerkrankungen von staatlicher Seite auch gezielt gefördert.

Die Feststellung hinsichtlich ihrer familiären Situation in ihrem Herkunftsstaat, dass sie eine mehrjährige Schulausbildung absolvierte und kinderlos ist, resultiert aus ihren Angaben im Erst- und im gegenständlichen Verfahren.

Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie mit einem nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und mit diesem im gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist, ist auf die Ausführungen im Erstverfahren und im gegenständlichen Verfahren und einen aktuellen ZMR-Auszug zu verweisen. Den Nachweis ihrer sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigung erbrachte die Beschwerdeführerin durch die Vorlage eines Sprachzertifikates Deutsch des österreichischen Integrationsfonds vom 28.06.2012, einer Teilnahme am Deutschkurs für Fortgeschrittene (A2 + B1) der Caritas datierend vom 27.01.2016, eines Arbeitsvorvertrages datierend vom 09.02.2015 sowie einem Bestätigungsschreiben eines Pfarrers der afrikanisch-katholischen Gemeinschaft Österreich, wonach die Beschwerdeführerin sonntags die heilige Messe besucht und aktiv an den Veranstaltungen der Pfarre teilnimmt. Die Deutsch Prüfung B1 hat sie noch nicht positiv abgelegt, wie die Beschwerdeführerin der Verhandlung glaubhaft ausführte. Die Beschwerdeführerin konnte sich zwar in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch verständigen, dennoch war sie weitgehend auf die Dolmetscherin angewiesen, was insbesondere vor dem Hintergrund ihres langen Aufenthalts in Österreich und der in der Beschwerde genannten sehr guten Deutschsprachkenntnisse überraschte.

Die Beschwerdeführerin finanziert sich ihren Lebensunterhalt mit monatlichen Leistungen aus der Grundversorgung.

Krankenversicherungsschutz genießt die Beschwerdeführerin (durchgehend seit 2004) ebenfalls über die Grundversorgung; dies ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung belegt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz gelegentlicher Zusatzverdienste als Köchin und durch das Flechten von Haaren nicht selbsterhaltungsfähig ist und eine nachhaltige berufliche Integration nicht erreicht hat. Weitere Unterlagen, welche ihre soziale oder integrative Verfestigung belegen würden, brachte die Beschwerdeführerin nicht in Vorlage.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Österreich über einen Aufenthaltstitel oder eine Karte für Geduldete verfügte, ergibt sich aus dem vorgelegten fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Akt der belangten Behörde zur Zahl IFA 721395808 und einer aktuellen IZR-Nachfrage.

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den darin von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf ihre Angaben im ersten und im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie auf den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe wurden vom Asylgerichtshof - rechtskräftig - als nicht glaubhaft qualifiziert.

2.3. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den beiden jeweiligen Asylverfahren. Das bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte Fluchtmotiv wurde vom Bundesasylamt im mit Bescheid vom 30.09.2003 vollinhaltlich abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2010, Zl. A3 243.435-0/2008/11E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.

Im nunmehrigen Administrativverfahren und in der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie an einer HIV Infektion leide und sie im Falle einer Rückkehr eine unzureichende Behandlungsmöglichkeit bzw. eine soziale Stigmatisierung befürchte. Hiezu ist auszuführen, dass sie auch das in Nigeria vorhandene Arztgeheimnis vor der Preisgabe ihrer Erkrankung und damit unterstellter Diskriminierung schützt. Im Übrigen ist sie nicht gezwungen, Dritte über ihre HIV-Infektion in Kenntnis zu setzen und sich damit dem Risiko einer behaupteten Verfolgung oder Stigmatisierung auszusetzen.

Die belangte Behörde zeigte nachvollziehbar und schlüssig auf, dass ihre HIV-Infektion als solche keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweist. Laut höchstgerichtlicher Judikatur hat die Beschwerdeführerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336; 05.04.1995, 93/18/0289).

Wie die belangte Behörde ebenfalls nachvollziehbar ausführte, war ihrem Vorbringen vor der Angst einer unzureichenden Behandlungsmöglichkeit ihrer HIV Infektion in Nigeria bzw. der sozialen Stigmatisierung die Glaubhaftigkeit zu versagen und verwies die belangte Behörde hierbei insbesondere auf die nachweislich bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und die Bemühungen des nigerianisches Staates im Kampf gegen den HI-Virus. Außerdem verwies die belangte Behörde auch vollkommend zutreffend darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres nigerianischen Ehegatten und über die noch im Herkunftsstaat aufhältigen Geschwister (drei Schwestern, drei Brüder, AS 97) und die Mutter der Beschwerdeführerin über einen sozialen Anknüpfungspunkt verfügt und diese auch allenfalls etwas zu ihrem Lebensunterhalt beitragen könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass ein Beschwerdeführer die für ihn drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht eines Asylwerbers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft die Antragstellerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143; 13.04.1988, 86/01/0268).

Eine derartige initiative Darlegung ihrer Fluchtvorbringung wurde von der Beschwerdeführerin nicht erbracht. Die Ausführungen hinsichtlich ihrer Fluchtmotive stellen sich äußerst kurz, vage, nicht substantiiert und lediglich allgemein gehalten dar.

Auch im Hinblick auf die Informationen in den Länderberichten, wonach sich die National Agency for the Control of AIDS (NACA) für die Umsetzung des nationalen HIV/Aids Programms zuständig ist, ihr Programm einerseits auf Aufklärung und Prävention und anderseits auf die Behandlung von HIV/AIDS abzielt und es in Nigeria im Jahr 2014 rund 1.047 Zentren (Stand 2014) gibt, in denen antiretrovirale Behandlung angeboten wird und das Land 8.114 (Stand 2013) HIV-Test- und Beratungszentren aufweist, erscheint ihr Vorbringen, keinerlei Behandlung zu bekommen nicht glaubhaft.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet.

Der Länderbericht wurde der Beschwerdeführerin im Zuge zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.05.2018 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen derselben im Beisein ihrer Rechtsberatung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin durch die Aussage "Ich habe im Internet gelesen, dass in Nigeria zur Zeit eine Art Bürgerkrieg im Gange ist und dass die allgemeinen Lebenssituation im Land schlecht ist" nur unsubstantiiert Gebrauch genommen.

Auf Basis der vorliegenden aktuellen Länderinformationsblätter und der darin enthaltenen Quellen sowie den diesbezüglichen Aussage der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.04.2017 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.05.2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführerin keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder ihre persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird„

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50 sowie § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie umseits in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, brachte die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung vor und vermochte aus ihrem Vorbringen auch keine ernstliche, sie betreffende Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen. Es wird auf diese Ausführungen verwiesen. Ihrem Antrag auf internationalen Schutz konnte hinsichtlich des Status des Asylberechtigten nicht Folge gegeben werden und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides der Erfolg zu versagen.

Somit war Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Der Beschwerdeführerin droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Die Beschwerdeführerin ist volljährig und erwerbsfähig. Bislang war sie neben den Einkünften aus der Grundversorgung imstande ihren Lebensunterhalt durch ihre Tätigkeit als Köchin und als Haarflechterin zu verdienen und ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht durch die Aufnahme dieser bzw. adäquater Tätigkeit bestreiten können sollte. Zudem besteht die Möglichkeit, dass ihr nigerianischer Ehemann mit ihr nach Nigeria zurückkehrt und durch dessen Erwerbstätigkeit zu seinem Teil des Familieneinkommens beiträgt und dabei auch für ihren Unterhalt aufkommt.

Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand ist auszuführen, dass die Behandelbarkeit ihrer HIV-Infektion - wie die Berichte des Länderinformationsblattes zeigen - in Nigeria möglich ist. Antiretrovirale Behandlung von HIV-Infektionen werden in Nigeria angeboten. Teilweise können Medikamente gegen HIV/Aids kostenlos in Anspruch genommen werden, wenngleich sie jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben werden.

Damit ist die Beschwerdeführerin nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerin allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, sie würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Somit war Beschwerde gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Zunächst im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der - volljährigen und erwerbsfähigen Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) im Juli 2001 zwar bereits rund siebzehn Jahre gedauert hat. Allerdings war sich die Beschwerdeführerin spätestens seit der Abweisung ihres ersten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003 nach ihrer Einreise ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung ihres Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Zudem resultiert die lange Aufenthaltsdauer auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung ihres Erstasylverfahrens durch den Asylgerichtshof im Dezember 2010 nicht nachgekommen ist und seitdem beharrlich und widerrechtlich über vier weitere Jahre illegal im Bundesgebiet verblieb, bis sie am 23.03.2015 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH vom 31.10.2002, Zl 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121.)

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist nach der Rechtsprechung nämlich dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken respektive die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; vgl aus der hiesigen Judikatur W125 1249675-2/2E vom 7.4.2016).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094). Fallgegenständlich ist hervor zu streichen, dass die Beschwerdeführerin in Summe zwei letztlich unbegründete Asylanträge gestellt hat.

Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte bzw. aufgrund des von ihr gestellten Folgeantrages.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit einem nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit diesem seit 2001 im gemeinsamen Haushalt lebt. Ihr in Österreich sechs Mal durch strafrechtliche Verurteilungen in Erscheinung getretener Ehemann verfügt im Bundesgebiet ebenfalls über keinen rechtmäßigen Aufenthalt, ist wie die Beschwerdeführerin nicht selberhaltungsfähig und damit auf Unterstützung aus der Grundversorgung angewiesen.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren siebzehnjährigen Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: Die von ihr geltend gemachte sprachliche, soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich wird im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer für nicht maßgeblich und tiefgreifend befunden und erschöpfen sich lediglich in der Absolvierung zweier Sprachkurse, ihrer Mitgliedschaft in der afrikanisch-katholischen Gemeinde sowie einer Einstellungszusage. Die Deutsch Prüfung B1 hat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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