Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W222 1423619-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005
idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.12.2011 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.). Der Asylgerichtshof behob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 17.01.2012, Zl. C20 423.619-1/2012/2E, und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Am 08.06.2012 erließ das Bundesasylamt sodann einen in den wesentlichen Punkten wortgleichen (zweiten) Bescheid, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. C20 423.619-2/2012/9E, behoben wurde und die Angelegenheit wurde erneut gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29.08.2014 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.08.2015 (Spruchpunkt III.). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.02.2015, Zl. W191 1423619-3/4E, statt, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 02.03.2015 ein bis zum 01.03.2017 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Am 28.02.2018 beantragte er die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 20 Abs. 1 StGB wurde in Bezug auf ihn ein Betrag von 4.200 Euro für verfallen erklärt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 31.05.2017, Zl. XXXX , teilweise Folge gegeben und der Ausspruch des Verfalls von 4.200 Euro ersatzlos aufgehoben.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In der am 13.04.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe bedingt entlassen worden sei, weil von ihm keine Gefährlichkeit ausgehe. Die vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sei unrichtigerweise zu seinen Lasten vorgenommen worden, zumal ihm der Flüchtlingsstatus bis zum heutigen Tag nicht aberkannt worden sei. Er benötige einen Konventionsreisepass unter anderem auch deswegen, weil in Österreich Ausweispflicht bestehe, er keinen gültigen Ausweis habe und daher nicht einmal Schriftstücke bei der Post abholen könne.
Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach einer Abwägung die öffentlichen Interessen höher zu bewerten seien und im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Nachdem keine Stellungnahme einlangte, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018 der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.02.2018 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG idgF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tat, welche der gerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegen sei, noch nicht lange zurückliege und der Suchtgiftkriminalität eine hohe Wiederholungsgefahr anlaste, weshalb derzeit für den Beschwerdeführer keine positive Prognose möglich sei. Da der Versagungsgrund des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliege, sei der Antrag abzuweisen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides, könne der Beschwerdeführer um Ausstellung einer Identitätskarte ansuchen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin moniert wurde, dass die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters nicht gewürdigt worden sei und die im Bescheid dargelegten allgemeinen Ausführungen zu einer angeblich hohen Wiederholungsgefahr bei Suchtmittelkriminalität nicht geeignet seien, zu begründen, weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers eine Wiederholungsgefahr bestehen solle. Der Beschwerdeführer sei nicht wegen grenzüberschreitenden Drogendelikten verurteilt worden. Daher sei nicht ersichtlich, warum die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Vielmehr vermeide er jeglichen Kontakt zur Suchtgiftszene.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2015, Zl. W191 1423619-3/4E, wurde dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Dem Beschwerdeführer wurde am 02.03.2015 ein bis zum 01.03.2017 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Am 28.02.2018 beantragte er die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.10.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig und vollstreckbar seit 31.05.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 30.03.2016, am 08.04.2016 und am 10.04.2016 in XXXX eine nicht genau bekannte Menge von insgesamt mindestens 4,5 kg Cannabiskraut mit einem nicht näher bekannten Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,2 % Delta-9-TCH (324 g reines Delta-9-THC entsprechend der 16,2-fachen Grenzmenge) an andere übergeben hatte, wodurch er vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hatte. Mildernd wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen die Tatbegehung mit Komplizen.
Am 23.02.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, gemäß § 94 Abs. 1 FPG auf Antrag auszustellen. § 94 Abs. 5 FPG normiert, dass §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a leg. cit. angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055) sind die genannten innerstaatlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der "Statusrichtlinie" (RL 2004/83/EG, nunmehr RL 2011/95/EU) auszulegen. Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen (vgl. dazu auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht abgewiesen hat:
Der Beschwerdeführer hat am 30.03.2016, am 08.04.2016 und am 10.04.2016 in XXXX eine nicht genau bekannte Menge von insgesamt mindestens 4,5 kg Cannabiskraut mit einem nicht näher bekannten Reinsubstanzgehalt von zumindest 7,2 % Delta-9-TCH (324 g reines Delta-9-THC entsprechend der 16,2-fachen Grenzmenge) an andere übergeben, wodurch er vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hatte. Dafür wurde er rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes nicht, sondern bestätigte das zugrundeliegende Fehlverhalten.
Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass nicht ersichtlich sei, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, vermag damit nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden: Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Auch wenn er bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, ist dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mwN). Sohin geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht wegen grenzüberschreitenden Drogendelikten verurteilt worden sei und somit nicht anzunehmen sei, dass er den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei nicht auf die konkreten, ihn betreffenden Umstände eingegangen und habe sich auf allgemeine Ausführungen zu einer angeblich hohen Wiederholungsgefahr bei Suchtmittelkriminalität beschränkt, ist zu erwidern, dass er weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde Umstände aufgezeigt hat, die geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Festzuhalten ist zunächst, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Mag der Beschwerdeführer nunmehr auch jeglichen Kontakt zur Suchtgiftszene vermeiden, ist der seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeitraum von nicht einmal zweieinhalb Jahren zu kurz, um die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen, auch wenn er sich seitdem wohlverhalten hat (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Es wird demnach noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können.
Insofern in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Verwaltungsbehörde habe die bedingte Entlassung aus der Strafhaft nicht gewürdigt, ist zu entgegnen, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Dass der Beschwerdeführer vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, ist zwar zu seinen Gunsten zu werten, ändert aber nichts daran, dass er erst vor zweieinhalb Jahren eine Tat begangen hat, die zur Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren führte, weshalb die Zukunftsprognose zur Zeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13.04.2018, wonach er einen Konventionsreisepass auch im Hinblick auf die in Österreich bestehende Ausweispflicht und zum Nachweis seiner Identität benötige, verwies schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte nach §94a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 zu beantragen (vgl. dazu auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Gemäß § 125 Abs. 29 FPG sind nämlich auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde, die §§ 94 Abs. 5 und 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen, sodass die Beschwerde gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen war.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerde wurde zudem kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung
angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Konventionsreisepass, Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W222.1423619.4.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019