TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 L503 2009136-1

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2009136-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Johann Postlmayr, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 23.04.2014, XXXX zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.4.2014 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass N. P. sowie V. P. zumindest am 6.12.2011 aufgrund der für den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn R. S. (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit. a AlVG unterlagen.

Begründend führte die SGKK aus, dass im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 6.12.2011 gegen 09:30 Uhr im Betrieb des BF die Herren N. P. sowie V. P. bei Arbeiten für den BF (den Dienstgeber) betreten worden seien, ohne dass sie zur Sozialversicherung gemeldet gewesen wären.

Diesbezüglich sei bereits am 26.1.2012 ein Beitragszuschlagsbescheid ergangen, gegen den der BF fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Das diesbezügliche Verfahren sei sodann von der Landeshauptfrau von Salzburg bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden.

Zum festgestellten Sachverhalt führte die SGKK aus, zum Zeitpunkt der Kontrolle sei N. P. gerade mit Schweißarbeiten an einem näher bezeichneten Fahrzeug beschäftigt gewesen. Das Fahrzeug habe sich auf der angehobenen Hebebühne des Betriebes des BF befunden und habe N. P. die Schweißarbeiten mit dem Schweißgerät der Firma des BF durchgeführt. Es habe sich im Werkstättenbüro des BF zudem ein Arbeitsauftrag für dieses Fahrzeug befunden, auf dem bzw. auf dessen Beiblatt die zu erledigenden bzw. ausgeführten Tätigkeiten angeführt gewesen seien; konkret sei etwa "Schweißen 35,--" vermerkt gewesen. Herr N. P. habe eine Arbeitshose getragen, auf der die Firmenbezeichnung Auto S. (der Firmenname des Betriebs des BF) aufgedruckt gewesen sei. Herr N. P. habe sich bei der Kontrolle nicht ausweisen können und habe deshalb zu einem Fahrzeug auf dem Abstellplatz des BF gehen müssen, um sich daraus sein Ausweisdokument zu holen. Eben dieses Fahrzeug sei mit der Firmenaufschrift "Fa. Auto S." versehen gewesen.

Herr V. P. wiederum sei zu Beginn der Kontrolle gerade dabei gewesen, ein Werkstück an der Werkbank neben der Hebebühne zu bearbeiten.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf die Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort, auf die aufgenommenen Niederschriften, auf den Einspruch des BF sowie auf ein rechtskräftig mit Beschied vom 26.1.2012 abgeschlossenes Versicherungspflichtverfahren, in welchem festgestellt worden sei, dass N. P. zumindest vom 25.12.2008 bis zum 14.7.2009 als Dienstnehmer für den BF tätig war.

Konkret habe N. P. im Zuge seiner Betretung vor der Finanzpolizei ausgesagt, dass er ca. 6 Tage vor der Kontrolle mit einem Autobus nach Österreich gekommen sei, um gebrauchte Fahrzeuge sowie Zubehör zu kaufen und nach Rumänien zu bringen. Weiters habe er ausgesagt, dass er und sein Bruder (V. P.) am Kontrolltag, dem 6.12.2011, um 08:00 Uhr zum BF in die Werkstatt gekommen seien und gefragt hätten, ob sie helfen können. Der BF habe daraufhin geantwortet, dass sie, wenn sie schweißen können, in seiner Werkstatt arbeiten könnten. Daraufhin habe er ihnen ein blaues Auto (einen Toyota Paseo) mit näher bezeichnetem Kennzeichen gezeigt und ihnen gesagt, welche Arbeiten zu verrichten sind. Allein diese Aussage von Herrn N. P. untermaure den Standpunkt der SGKK, dass es sich bei den von Herren N. P. und V. P. durchgeführten Tätigkeiten um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen handelte. In dieses Bild füge sich etwa auch der Umstand, dass N. P. auf die Frage, warum sich seine Ausweisdokumente in einem Fahrzeug der Firma des BF befunden hätten, angab, er sei damit Jause holen gefahren.

Demgegenüber sei das Vorbringen des BF, Herr N. P. würde lediglich Fahrzeuge von Dritten kaufen und er selbst habe damit nichts zu tun, angesichts der Feststellungen der KIAB im Zuge der Kontrolle, die aus der Kontrollmitteilung hervorgehen würden, als reine Schutzbehauptung zu werten.

Wenn der BF in seiner Beschwerde (gemeint: gegen den zuvor erlassenen Beitragszuschlagsbescheid, Anmerkung des BVwG) im Übrigen vorbringe, dass sich Herr N. P. nur deshalb in seiner Werkstatt aufgehalten habe, weil er sich für den blauen Toyota interessiert und diesen auf allfällige Mängel überprüft habe, so könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden, da für dieses Fahrzeug ein Arbeitsauftrag ("Schweißen 35,--") im Büro der Werkstatt aufgefunden worden sei.

Wenn in der Beschwerde gegen den Beitragszuschlagsbescheid weiters vorgebracht werde, dass der BF am Tag der Kontrolle nicht in der Werkstatt anwesend gewesen sei, zumal er eine Überstellungsfahrt durchgeführt habe, so sei dies insofern nicht nachvollziehbar, als Herr N. P. angegeben habe, er habe noch in der Früh an diesem Tag die Arbeitsanweisungen vom BF erhalten. Wenn zudem vorgebracht werde, dass weder Herr N. P., noch sein Bruder ein Entgelt vom BF erhalten hätten, so gehe dieses Argument aufgrund des Anspruchslohnprinzips jedenfalls ins Leere. Darüber hinaus sei auch die Aussage des BF, dass er den beiden beanstandeten Personen die Arbeitskleidung mit der Aufschrift "Autohaus S." geschenkt habe, unglaubwürdig, da so jedem Kunden, welcher die Werkstatt betritt, suggeriert würde, dass es sich bei Herrn N. P. und seinem Bruder um Dienstnehmer des BF handle.

Das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 6.8.2010, welches der BF seiner Beschwerde beigefügt habe, betreffe die Betretung von N. P. am 14.7.2009, also nicht die gegenständlich in Rede stehende. Es sei im Übrigen Aufgabe der Sozialversicherungsträger, eine Pflichtversicherung festzustellen, und nicht der Strafbehörden. Im Übrigen habe die SGKK bezüglich der Betretung am 14.7.2009 einen Versicherungspflichtbescheid (Bescheid vom 26.1.2012) erlassen, und sei dieser durch die Landeshauptfrau von Salzburg bestätigt worden und somit in Rechtskraft erwachsen.

Die dargestellten Umstände würden klar aufzeigen, dass die gegenständlichen Tätigkeiten als abhängige Dienstverhältnisse im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizieren seien. Bei einer Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigungsverhältnisse von N. P. und V. P. komme die SGKK somit zum Ergebnis, dass diese ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht haben.

In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf § 4 ASVG und die in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft und betonte sodann, N. P. und V. P. hätten sich zu einem bestimmten Arbeitsumfang, nämlich gemäß den Arbeitsaufträgen bestimmte Arbeiten an bestimmten Fahrzeugen durchzuführen (zumindest an einem näher bezeichneten blauen Toyota), verpflichtet. Es seien daher sowohl die Art als auch der Umfang der Tätigkeit vom BF vorherbestimmt worden. Die beiden Personen seien daher dem persönlichen Weisungsrecht der Gesellschaft unterlegen. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von N. P. und V. P. sei jedenfalls gegeben.

Abschließend kam die SGKK - nach Darstellung der entsprechenden Verpflichtungen des Dienstgebers (§§ 33, 35 ASVG) sowie von § 539a ASVG (Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) - zum Ergebnis, dass N. P. und V. P. der Pflicht(Voll-)versicherung gem. § 4 Abs 2 ASVG unterlagen.

2. Im Akt befinden sich unter anderem folgenden Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich unter anderem das Protokoll über eine durch die Finanzpolizei mit N. P. anlässlich der Betretung am 6.12.2011 aufgenommene Niederschrift.

Dabei gab N. P. - im Beisein seines Bruders V. P. - insbesondere an, er sei schon öfters beim BF gewesen, um gebrauchte Autos, Traktoren, Reifen usw. zu kaufen und "habe dann in der Werkstatt Arbeiten übernommen, z. B. Schleifen, Schweißen und verschiedene Arbeiten". Am heutigen Tag etwa sei er mit seinem Bruder um ca. 08:00 Uhr zum BF gekommen und sie hätten gefragt, "ob sie helfen können". Der BF habe zu ihnen gesagt, wenn sie schweißen können, könnten sie in der Werkstatt arbeiten. Er habe ihnen ein blaues Auto mit näher bezeichnetem österreichischem Kennzeichen gezeigt und gesagt, welche Arbeit zu machen sei. Sie hätten dann die Schweißarbeiten durchgeführt. Für ihre Arbeit bekämen sie keine Entlohnung, wobei Herr N. P. diesbezüglich etwa wörtlich zu Protokoll gab: "Wir machen die Arbeiten, da wir heute sonst nichts zu tun haben und lieber diese Arbeit machen als nichts zu tun." Wenn sie gebrauchte Fahrzeuge kaufen, die zu reparieren seien, würden sie dies in der Werkstatt des BF durchführen, wobei sie für die Benützung der Werkstatt dem BF nichts zahlen müssten. Seinen Ausweis habe N. P. bei der Kontrolle aus einem Firmenauto des BF geholt, weil er mit diesem Auto Jause kaufen gewesen sei und sich deshalb seine Papiere darin befunden hätten.

2.2. Im Akt befinden sich unter anderem jeweils Kontrollblätter der Finanzpolizei betreffend N. P. und V. P. Unter den Anmerkungen werden folgende Aussage von N. P. protokolliert: "S. [Anmerkung des BVwG: der BF] hat gesagt, helfen ist kein Problem" sowie "helfen, kein Geld".

2.3. Im Akt befindet sich unter anderem ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto von der Werkstatt des BF, in dem exakt jener Pkw auf der Hebebühne hervorgehoben wurde, an dem N. P. die Schweißarbeiten verrichtet habe sowie unmittelbar daneben die Werkbank, an der V. P. gearbeitet habe. Zudem befindet sich im Akt auch ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto des schriftlichen Annahmescheins des Betriebs des BF betreffend das Fahrzeug, an dem N. P. die Schweißarbeiten durchgeführt habe, dieser lautete wie folgt:

"Name/Firma: C. U., Straße: [...] Telefon [...], Pkw: [...], Kennzeichen [...], Auftrags-/Arbeitskarte: 6.12.2011, [...] Pickerl". Angeheftet war auf diesem Schriftstück folgender - offensichtlich an die Werkstatt gerichteter - Auftrag:

"Pickerl 25 -

Schweißen 35 -

(unleserlich) 87-

insgesamt 180 -"

2.4. Im Akt befinden sich zudem diverse Anzeigen einer Privatperson gegen den BF bei der Finanzpolizei.

2.5. Im Akt befindet sich weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei an die BH Salzburg-Umgebung wegen Übertretung des ASVG durch den BF bezüglich der Beschäftigung von N. P. und V. P. am 6.12.2011, in dem unter anderem die niederschriftlichen Angaben von N. P. wiedergegeben wurden. Abschließend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Tatsachen, dass N. P. in Arbeitskleidung der Firma des BF in der Werkstatt des BF an einem Fahrzeug, das der Firma des BF im Rahmen eines Reparaturauftrages übergeben worden sei und für welches auch der schriftliche Arbeitsauftrag im Werkstättenbüro aufgelegen sei, dass der BF persönlich den Auftrag an N. P. und V. P. für die durchzuführenden Tätigkeiten erteilt habe, dass N. P. mit dem Firmenfahrzeug des BF gefahren sei und die Infrastruktur bzw. die Werkstättenausrüstung (Hebebühne, Schweißgerät und dgl.) von beiden Personen benützt worden sei, die Herren N. P. und V. P. als Arbeitnehmer des BF anzusehen seien.

2.6. Im Akt befindet sich darüber hinaus ein Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 26.1.2012 (Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800 gegen den BF) betreffend die verfahrensgegenständliche Betretung von N. P. und V. P. am 6.12.2011.

Gegen diesen Bescheid hatte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.2.2012 fristgerecht Einspruch erhoben. In seinem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe N. P. und V. P. niemals angeboten, für ihn dauerhaft zu arbeiten, geschweige denn, ihnen einen Auftrag erteilt, für ihn gegen Entgelt zu arbeiten. Er kenne die beiden Betretenen von diversen Kaufgeschäften (z. B. über Autos, Autoteile, Reifen, Felgen etc.), wobei es durchaus vorgekommen sei, dass Herr N. P. in der Werkstatt des BF auf der Hebebühne "jene Fahrzeuge und Fahrzeugteile, welche ihn interessiert haben, einer Kontrolle unterzogen und Kaufgegenstände kleineren Reparaturen unterzogen hat". Genau dies sei auch am Tag der Kontrolle der Fall gewesen; die Herren N. P. und V. P. hätten sich nämlich für jenen blauen Toyota interessiert, "welchen Herr N. P. auf allfällige Mängel überprüfte". Herr V. P. wiederum habe an diesem Tag an einem Werkstück für einen von ihm gekauften Iveco gearbeitet. Der BF selbst sei an diesem Tag aufgrund einer durchzuführenden Überstellungsfahrt nicht anwesend gewesen, wobei er dazu wörtlich angab: "Ich habe den beiden Herren aber vorher erlaubt meine Werkstatt zu benützen." Die Herren N. P. und V. P. hätten vom BF jedenfalls kein Entgelt erhalten; vielmehr wäre dem BF ein Entgelt zugestanden, worauf er jedoch kulanzmäßig verzichtet habe, da er mit den beiden Herren schon mehrere Geschäfte abgeschlossen habe und sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Richtig sei zwar, dass sowohl N. P., als auch V. P. Arbeitskleidung seiner Firma getragen hätten, allerdings habe er diesen die Arbeitskleidung geschenkt, da er "einige Arbeitskleidung in Reserve" in seinem Betrieb habe und er sich mit den beiden gut verstehe. Zutreffend sei auch, dass er Herrn N. P. erlaubt habe, den Firmen-Pkw zu benutzen, und zwar ebenfalls, weil er sich mit ihm gut verstehe. Es habe jedoch niemals ein Dienstverhältnis bestanden, wobei der BF abschließend darauf hinwies, dass bereits im Jahr 2010 gegen ihn wegen angeblicher Beschäftigung von N. P. ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, wobei der BF letztlich vom UVS freigesprochen worden sei, zumal N. P. eben nicht beim BF beschäftigt gewesen sei, sondern im Zusammenhang mit seinen Kaufabsichten Fahrzeuge einer Prüfung unterzogen habe.

Mit ebenfalls im Akt befindlichen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 10.12.2012 wurde das Rechtsmittelverfahren über den Beitragszuschlagsbescheid bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt.

Siehe zu diesem Beitragszuschlagsverfahren im Übrigen die Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2009136-2.

2.7. Im Akt befinden sich schließlich diverse Dokumente betreffend eine frühere (nicht die verfahrensgegenständliche) Betretung von N. P. im Betrieb des BF bereits am 14.7.2009.

Auch diesbezüglich war zunächst (am 27.10.2009) ein Beitragszuschlagsbescheid der SGKK ergangen und wurde ein dagegen vom BF angestrengtes Beschwerdeverfahren von der Landeshauptfrau für Salzburg am 9.8.2010 bis zur Klärung der Versicherungspflicht ausgesetzt; am 26.1.2012 erging ein entsprechender Versicherungspflichtbescheid der SGKK und wies die Landeshauptfrau von Salzburg daraufhin - nachdem sie sich versichert hatte, dass der Versicherungspflichtbescheid in Rechtskraft erwachsen ist - den Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 27.10.2009 als unbegründet ab.

Parallel dazu wurde der BF erstinstanzlich wegen Übertretung des ASVG und AuslBG bestraft und befindet sich in diesem Zusammenhang ein Erkenntnis des UVS Salzburg vom 6.8.2010 im Akt, mit dem entsprechende Straferkenntnisse (betreffend die Betretung von N. P. am 14.7.2009 im Betrieb des BF) aufgehoben und die Verfahren eingestellt wurden, zumal - sinngemäß - das Vorbringen des BF, bei Herrn N. P. handle es sich um einen Geschäftspartner, der in seiner Werkstatt Fahrzeuge, an denen er Interesse gehabt habe, lediglich geprüft habe, glaubwürdig sei; in diesem Sinne führte der UVS abschließend wörtlich aus, "dass der bei der Kontrolle des Finanzamtes am 14.07.2009 betretene rumänische Staatsangehörige im Betrieb des Beschuldigten andere Tätigkeiten als solche im Zusammenhang mit dem Begutachten von Fahrzeugen, die er anzukaufen beabsichtigte, ausgeführt hätte, hat sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht ergeben."

2.8. Mit (vom BVwG beigeschafften) Erkenntnissen jeweils vom 7.8.2013 bestätigte der UVS Salzburg - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, in denen insbesondere auch N. P. zeugenschaftlich befragt wurde - die Bestrafungen des BF wegen Übertretung des AuslBG und des ASVG in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung von N. P. und V. P. im Betrieb des BF am 6.12.2011, wobei die Strafhöhe betreffend Übertretung des AuslBG etwas reduziert wurde. Begründend führte der UVS auf das Kürzeste zusammengefasst aus, in Anbetracht der von N. P. und V. P. gegenständlich für den BF verrichteten Tätigkeiten (Arbeiten an einem Fahrzeug aufgrund eines Reparaturauftrags, den der BF von einem Kunden erhalten hatte) sei sehr wohl von einem Dienstverhältnis auszugehen; auch mit seinem Vorbringen, er persönlich sei bei Durchführung der Arbeiten von N. P. und V. P. nicht im Betrieb gewesen und habe folglich auch keine entsprechenden Anordnungen erteilt, vermöge sich der BF nicht zu exkulpieren.

3. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 9.5.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 23.4.2014.

Darin führte der BF eingangs aus, die beiden betretenen Rumänen seien zu keinerlei Arbeitsleistungen herangezogen worden, sie hätten keinerlei Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung übernommen, sie hätten sich ihre Zeit völlig frei einteilen können und hätten ihre Tätigkeit auch nicht unter der Leitung des BF bzw. unter der Leitung seines Betriebes durchgeführt. Sie seien keine Dienstnehmer bzw. er nicht deren Dienstgeber gewesen.

Es sei unzutreffend, wenn im bekämpften Bescheid ausgeführt werde, dass das Versicherungspflichtverfahren betreffend eine frühere Betretung von N. P. am 14.7.2009 rechtskräftig abgeschlossen sei, zumal der BF Einspruch erhoben habe und seinem Rechtsvertreter bis heute keine Entscheidung darüber zugestellt worden sei. Im Übrigen betone er nochmals, dass im Hinblick auf diese frühere Betretung entsprechende Straferkenntnisse wegen Übertretung des ASVG und AuslBG vom UVS aufgehoben und die Strafverfahren eingestellt worden seien, weil zwischen ihm und Herrn N. P. kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.

Was die verfahrensgegenständliche Betretung am 6.12.2011 anbelangt, so habe zwar die BH Salzburg gegen den BF zwei Straferkenntnisse verhängt (je zwei Geldstrafen zur je € 2.500 wegen Übertretung des AuslBG und je zwei Geldstrafen zu je € 730 wegen Übertretung des ASVG), wobei der UVS diese Schuldsprüche bestätigt und die Geldstrafen zum AuslBG auf je € 1.500 herabgesetzt habe. Allerdings habe er dagegen Beschwerde an den VwGH erhoben. In diesem Zusammenhang führte der BF weiter wie folgt aus: "Da der VwGH in diesen Verfahren die Frage meiner Dienstgebereigenschaft und jene der Dienstnehmereigenschaft der beiden rumänischen Staatsangehörigen anhand jener Kriterien prüft, welche exakt auch im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind, wird der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der VwGH-Erkenntisse in den beiden zitierten Verfahren aussetzen; diese Vorgangsweise entspricht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz, weil es in diesem Fall dem Bundesverwaltungsgericht möglich ist, die höchstgerichtlichen Erkenntnisse seiner Entscheidung über meine gegenständliche Beschwerde zugrunde zu legen."

Sodann ging der BF in seiner Beschwerde näher auf die dargestellten Entscheidungen des UVS ein und bemängelte, dass selbst der UVS letztlich verneint habe, dass die beiden Personen entgeltlich tätig gewesen seien, dennoch aber von einem Entgeltanspruch ausgegangen sei, da es nicht auf bloße Zahlungen ankomme. Tatsächlich sei aber Sinn und Zweck der von Herrn N. P. durchgeführten - 10 bis 20 Minuten langen - Schweißarbeiten nur gewesen, die Hebebühne frei zu bekommen, um diese sodann für eigene Zwecke zu nützen. Der einzige Grund dafür, dass N. P. sich dazu entschlossen habe, die Schweißarbeiten am Kundenfahrzeug durchzuführen, liege eben nur in dem Umstand, dass das Kundenfahrzeug die Hebebühne blockiert habe, welche er für eigene Zwecke benötigt habe und er habe eben nicht so lange warten wollen, bis die Arbeiten an diesem Fahrzeug von den Werkstattmitarbeitern durchgeführt werden. Der UVS begründe auch nicht, worin ein Abhängigkeitsverhältnis von N. P. und V. P. bestanden haben soll. Zudem habe auch keinerlei "Arbeitspflicht" von N. P. oder V. P. bestanden. Der Umstand, dass die von N. P. durchgeführten Schweißarbeiten lediglich 10 bis 20 Minuten in Anspruch genommen hätten, bedinge auch, dass von keiner - für ein Dienstverhältnis essentiellen - Regelmäßigkeit der Tätigkeit gesprochen werden könne.

Zudem habe es keine wie immer geartete Berichterstattungspflicht oder ein Unterordnungsverhältnis von N. P. oder V. P. dem BF gegenüber bei Durchführung der Tätigkeit gegeben; es seien zwar Arbeiten mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers durchgeführt worden, allerdings eben mit der Intention, die Hebebühne für eigene Zwecke frei zu bekommen. Es habe insbesondere keine Weisungs-, Zeit- und Arbeitsplatzgebundenheit bestanden. In Anbetracht der lediglich 10 bis 20 Minuten dauernden Schweißarbeiten von N. P. könne nicht einmal von einem "Gefälligkeitsdienst" gesprochen werden, zumal diese Tätigkeit ihrem Ausmaß nach bereits "viel weniger" sei als ein Gefälligkeitsdienst.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und das Verfahren "einstellen"; in eventu den Bescheid aufheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung in der Sache selbst auftragen.

4. Am 26.6.2014 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab.

Zunächst stellte die SGKK den bisherigen Verfahrensgang dar und wies insbesondere darauf hin, dass aufgrund der Betretung vom 6.12.2011 bereits ein Beitragszuschlagsbescheid ergangen sei, gegen den der BF Einspruch erhoben habe, woraufhin dieses Verfahren mit Bescheid der Landeshauptfrau vom 10.12.2012 bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden sei. Sodann sei von der SGKK der hier verfahrensgegenständliche Versicherungspflichtbescheid vom 23.4.2014 erlassen worden.

In weiterer Folge wurde auf das Beschwerdevorbringen des BF eingegangen und vorweg darauf hingewiesen, dass die SGKK gegen den BF bereits am 27.10.2009 einen Beitragszuschlagsbescheid erlassen habe, weil bereits am 14.7.2009 Herr N. P. für den BF unangemeldet arbeitend betreten worden sei. Dagegen habe der BF seinerzeit Einspruch erhoben und sei auch dieses Verfahren von der Landeshauptfrau für Salzburg bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden. Daraufhin habe die SGKK am 26.1.2012 einen diesbezüglichen Versicherungspflichtbescheid erlassen, gegen den der BF - entgegen dem Vorbringen in seiner nunmehrigen Beschwerde - kein Rechtsmittel erhoben habe; die SGKK habe diesbezüglich im Übrigen auf Nachfragen der Rechtsmittelbehörde bereits konkret dargelegt, dass dieser Bescheid von einer für die Annahme von Rsb-Briefen bevollmächtigten Person übernommen worden sei. Daraufhin habe die Landeshauptfrau von Salzburg das ausgesetzte Beitragszuschlagsverfahren am 5.9.2012 fortgesetzt und die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen; dieser Bescheid sei dem BF am 7.9.2012 zugestellt worden, wobei die Übernahme durch einen Arbeitnehmer des BF erfolgt sei. Daher sei die Aussage des BF in seiner nunmehrigen Beschwerde, es sei in diesem Verfahren bis heute keine Entscheidung zugestellt worden, nicht richtig. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass dieses abgeschlossene Verfahren für das aktuelle Verfahren nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sei, sondern allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnenswert sei. Dass der UVS im Hinblick auf diese Betretung die Straferkenntnisse aufgehoben hat, sei in diesem Sinne für die gegenständliche Betretung im Übrigen von keiner Relevanz und bestünde hier auch gar keine Bindung des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses.

Was das Vorbringen des BF zur verfahrensgegenständlichen Betretung anbelangt, der Sinn der kurzfristigen Schweißarbeiten von N. P. am Kundenfahrzeug sei lediglich gewesen, die Hebebühne frei zu bekommen, damit dieser sodann die Hebebühne für eigene Zwecke (Gewinnen von Fahrzeugteilen aus einem auszuschlachtenden Pkw) benützen könne, so könne dem seitens der SGKK kein Glauben geschenkt werden, zumal N. P. in seiner Erstaussage vor der Finanzpolizei angegeben habe, dass er und sein Bruder am Kontrolltag, dem 6.12.2011, um 08:00 Uhr zum BF in die Werkstatt gekommen seien und gefragt hätten, ob sie helfen könnten, woraufhin der BF geantwortet habe, wenn sie schweißen können, könnten sie in seiner Werkstatt arbeiten und woraufhin der BF ihnen ein blaues Auto (laut Auftrag einen Toyota Paseo) gezeigt und gesagt habe, welche Arbeiten zu verrichten seien. Vor diesem Hintergrund gehe die SGKK aus, dass es sich beim Beschwerdevorbringen des BF lediglich um Schutzbehauptungen handle. Grundsätzlich entspreche es nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei Betretungen noch etwas unüberlegter hinsichtlich der Konsequenzen sei und daher viel eher die Wahrheit spreche.

Ein weiteres Indiz, dass es sich beim Vorbringen des BF lediglich um eine Schutzbehauptung handle, sei, dass in der Beschwerde gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 26.1.2012 vom nunmehrigen Vorbringen noch keine Rede gewesen sei. Damals sei seitens der rechtlichen Vertretung nämlich noch angegeben worden, dass der BF sich am Tag der Betretung gar nicht in der Werkstatt befunden habe und dass er den beiden Betretenen lediglich erlaubt hätte, seine Werkstatt zu benutzen.

Auch wenn man davon ausgehe, dass die Arbeiten am Pkw lediglich 10 bis 20 Minuten gedauert hätten, wäre dies im Übrigen kein Grund dafür, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen. Auch ein Dienstverhältnis, welches nur auf kurze Zeit angelegt bzw. nur auf Probe abgeschlossen ist, unterliege der Sozialversicherungspflicht. Unerheblich sei, ob die erbrachte Tätigkeit nur kurzfristig für ein paar Stunden oder aber für einen oder gar mehrere Arbeitstage erfolgt sei.

Wenn in der Beschwerde zudem vorgebracht werde, die beiden betretenen Personen hätten nach den Anordnungen des Werkstättenleiters gearbeitet, so könne die SGKK auch diesem Vorbringen keinen Glauben schenken, da in der Erstaussage vor der Finanzpolizei angegeben worden sei, dass der BF ihnen persönlich ein blaues Auto (Toyota) gezeigt und ihnen gesagt habe, welche Arbeiten zu verrichten wären.

Auch der Behauptung, Herr N. P. habe lediglich den Auspuff des Kunden-Pkw geschweißt, um die Hebebühne frei zu bekommen, könne nicht gefolgt werden. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung - bzw. sei sogar als lebensfremd zu betrachten -, dass ein Werkstättenleiter betriebsfremden Personen Arbeiten an Kunden-Pkw durchführen lässt, zumal er ja dem Kunden gegenüber für die mängelfreie Ausführung hafte.

Berücksichtige man nun darüber hinaus, dass die Betretenen Arbeitskleidung der Firma des BF getragen hätten, dass die Ausweisdokumente in einem Firmenwagen des BF gelegen hätten, sowie, dass die Aussage vorliege, dass der BF den beiden Dienstnehmern gezeigt habe, an welchem Auto was zu reparieren sei, so führe dies klar zu dem Ergebnis, dass N. P. und V. P. der Pficht(Voll-) Versicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG unterlegen seien und entsprechend anzumelden gewesen wären.

Im Übrigen werde auf die Begründung im bekämpften Bescheid verwiesen.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den Antrag des BF, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der VwGH-Erkenntnisse (GZ 2013/08/0208 und 2013/09/0146) auszusetzen, abweisen, die Beschwerde abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.

5. Mit Erkenntnis bzw. Beschluss vom 19.5.2014, Zl. 2013/09/0146, lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS, der in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung im Betrieb des BF am 6.12.2011 ergangen war, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG; eine Teilaufhebung erfolgte nur im Hinblick auf eine vom UVS ausgesprochen Verpflichtung des BF zum Ersatz von Barauslagen) richtet, ab. Begründend führte der VwGH wie folgt aus:

"Die belangte Behörde ist abgesehen von der oben behandelten Frage im angefochtenen Bescheid, soweit es um Übertretungen gegen das AuslBG geht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen: Vergleiche zum Beschäftigungsbegriff des AuslBG das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/09/0026; Anzeichen für einen Gefälligkeitsdienst sind mangels "spezifischer Bindungen" zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern nicht zu erkennen, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0235; hinsichtlich der gerügten unterlassenen Einvernahme des Zeugen VP ist der belangten Behörde kein Verfahrensmangel unterlaufen, vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0242, und vom 5. September 2013, Zl. 2011/09/0001; aus der Beschwerde ist nicht zu erkennen, auf Grund welcher Aussagen dieses Zeugen die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0114. Der Entfall der mündlichen Verkündung war im Hinblick auf die "Komplexität" des Falles samt vorzunehmender Beweiswürdigung gerechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005, und vom 30. November 2007, Zl. 2007/02/0268, dazu, dass aus Sicht des Art. 6 EMRK dem Erfordernis der Öffentlichkeit des Urteils im Verfahren auch dann entsprochen ist, wenn die Erkenntnisse in anderer Art der Öffentlichkeit, etwa wie die Entscheidungen der belangten Behörde im Internet, zugänglich sind, das Urteil des EGMR vom 2. August 2004, im Fall Bachmaier gegen Österreich Nr. 77.413/01).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang abzulehnen."

6. Mit Beschluss vom 28.1.2015, Zl. 2013/08/0208, lehnte der VwGH die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS, der in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung im Betrieb des BF am 6.12.2011 ergangen war (Bestrafungen wegen Übertretungen des ASVG), ab. Begründend führte der VwGH aus, in der vorliegenden Beschwerde seien keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7. Am 19.11.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des BF anlässlich eines Telefonats dem BVwG mit, dass der BF gegen die Republik Österreich ein Verfahren beim EGMR angestrengt habe, wobei er diesbezüglich keine näheren Angaben tätigte, dem BVwG jedoch die Verfahrenszahl beim EGMR (34948/12) nannte.

8. Gemäß Veröffentlichung des EGMR vom 19.5.2016 (Zl. 34948/12) kam es an diesem Tag zu einer gütlichen Einigung zwischen dem BF und der Republik Österreich (Zahlung von € 3.500 an den BF), wobei aus dieser Veröffentlichung lediglich hervorgeht, dass die Beschwerde beim EGMR am 24.5.2012 eingebracht worden war, sich auf ein Verwaltungsstrafverfahren bezog und eine Verletzung von Art 6 und 13 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf wirksame Beschwerde) aufgrund überlanger Verfahrensdauer und dem diesbezüglichen Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs geltend gemacht wurde; aufgrund der gütlichen Einigung wurde das Verfahren am 19.5.2016 eingestellt. Weitergehende inhaltliche Ausführungen sind dieser Veröffentlichung nicht zu entnehmen.

9. Mit Schreiben vom 27.3.2018 richtete das BVwG ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF.

Darin wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF darauf hingewiesen, dass er in seiner Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 23.4.2014 auf zwei beim VwGH anhängige Verfahren zu den Zl. 2013/09/0146 und 2013/08/0208 verweise, in welchen der VwGH die auch hier relevante Frage der Dienstgebereigenschaft des BF bzw. der Dienstnehmereigenschaft von N. P. und von V. P. zu prüfen hat, "welche exakt auch im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind", sodass er eine "Aussetzung" bis zur Entscheidung des VwGH beantragte, um es dem BVwG zu ermöglichen, "die höchstgerichtlichen Erkenntnisse seiner Entscheidung über [die] gegenständliche Beschwerde zugrunde zu legen".

Mit Erkenntnis bzw. Beschluss vom 19.5.2014 zur Zl. 2013/09/0146 habe der VwGH zwar die Behandlung der Beschwerde gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG (lediglich) abgelehnt, gleichzeitig aber auch insofern kurze inhaltliche Ausführungen getätigt, als an der Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen nicht zu zweifeln sei, wobei insbesondere auch keine Anzeichen für einen "Gefälligkeitsdienst" vorliegen würden. In diesem Sinne habe sodann der VwGH in weiterer Folge mit Beschluss vom 28.1.2015 zur Zl. 2013/08/0208 auch die Beschwerde betreffend Bestrafung wegen Übertretung des ASVG mangels Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt.

Das BVwG beabsichtige nun, sich anlässlich der Frage der Dienstnehmereigenschaft von N. P. und von V. P. auf die im konkreten Fall ergangene Rechtsprechung des VwGH bzw. die insofern bestätigten Entscheidungen des UVS Salzburg zu stützen.

Diese Erwägungen hätten im Übrigen auch unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ebenso in Beschwerde gezogenen Beitragszuschlagsbescheids der SGKK vom 26.1.2012.

Zu diesen Ausführungen werde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Weiters wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Vorlageberichte der SGKK vom 14.5.2012 und vom 20.6.2014 übermittelt und ihm dazu ebenfalls die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass dem BVwG aufgrund allgemein abrufbarer Informationen bekannt sei, dass der BF ein Verfahren vor dem EGMR gegen die Republik Österreich (Zl. 34948/12) in Zusammenhang (offensichtlich) mit einem Verwaltungsstrafverfahren angestrengt hat, welches am 19.5.2016 durch gütliche Einigung geendet habe; nähere Informationen seien nicht verfügbar.

Sollte dieses (beendete) Verfahren vor dem EGMR von Relevanz in gegenständlichem Verfahren sein, so werde diesbezüglich um Mitteilung bzw. Konkretisierung - etwa auch anhand der Vorlage von Verfahrensunterlagen - ersucht, was konkret den Beschwerdegenstand dieses Verfahrens vor dem EGMR bildete.

10. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF betreibt in M. eine Kfz-Werkstatt.

1.2. Am 6.12.2011 um 09:30 Uhr fand in der Werkstatt des BF aufgrund einer anonymen Anzeige eine Kontrolle durch die Finanzpolizei statt, wobei die beiden rumänischen Staatsangehörigen N. P. und V. P. in einem Werkstattraum angetroffen wurden, in dem sich ein blauer Personenkraftwagen der Marke Toyota auf einer Hebebühne befand. Beim Eintreffen der Kontrollorgane führte Herr N. P. Schweißarbeiten an diesem Fahrzeug durch, Herr V. P. befand sich unmittelbar daneben bei einer Werkbank an einem Schraubstock und schnitt Blechteile zu. Im Bürobereich lag für dieses Fahrzeug ein Arbeitsauftrag eines Kunden des BF auf, in dem unter anderem "Pickerl" und Schweißarbeiten für den erwähnten Toyota angeführt waren. Sowohl N. P., als auch V. P. trugen verschmutzte Arbeitskleidung, wobei sie mit Arbeitshosen mit der Aufschrift "Auto S." (Anmerkung des BVwG: dem Firmennamen der Werkstatt des BF) bekleidet waren. Herr N. P. führte darüber hinaus einen Schlüssel eines Firmenfahrzeuges des Betriebes des BF bei sich und holte während der Kontrolle aus diesem Fahrzeug seine Papiere. Der BF selbst war bei der Kontrolle nicht anwesend; er führte gerade eine Überstellungsfahrt durch.

Im Personenblatt, welches N. P. im Rahmen der Kontrolle ausfüllte, gab dieser an, der BF habe ihm gesagt, "helfen ist kein Problem". Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Finanzpolizei gab N. P. an, er und sein Bruder seien schon öfter beim BF gewesen, um gebrauchte Autos, Traktoren, Reifen usw. zu kaufen, wobei sie reparaturbedürftige Fahrzeuge, die sie vom BF kaufen würden, gleich in der Werkstatt des BF reparieren würden, ohne dass sie dem BF dafür etwas bezahlen müssten. Am heutigen Tag hätten er und sein Bruder den BF gefragt, ob sie helfen könnten, woraufhin der BF ihnen besagten Toyota gezeigt und gesagt habe, welche Arbeiten zu verrichten seien, woraufhin sie die Schweißarbeiten durchgeführt hätten. Entgelt hätten sie dafür keines erhalten.

1.3. Zu den näheren Umständen der von N. P. und V. P. im Betrieb des BF durchgeführten Tätigkeiten werden folgende Feststellungen getroffen:

Für durchaus möglich wird gehalten, dass N. P. und dessen Bruder V. P. - wie vom BF vorgebracht - mit dem BF insofern mehrfach geschäftlich in Kontakt standen, als sie Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile von ihm erwarben. Für ebenso möglich wird gehalten, dass sie dabei auch teilweise in der Werkstatt des BF Reparaturen an von ihnen erworbenen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen durchführten und dafür, wie vom BF in seiner Beschwerde vorgebracht, an den BF kein Entgelt leisten mussten.

Zumindest am Tag der Betretung zeigten sich N. P. und V. P. insofern dafür erkenntlich, als sie dem Werkstattleiter anboten, bei der Durchführung (zumindest) eines Reparaturauftrages (Pkw der Marke Toyota), den der BF von einem Kunden erhalten hatte, zu "helfen". Diese "Hilfe" durch N. P. und V. P. wurde vom Werkstattleiter - wenn schon nicht angeordnet - dann zumindest nicht abgelehnt, sondern angenommen, wobei dies auch darauf zurückzuführen war, dass die beiden bereits früher im Wissen bzw. mit Einverständnis des BF in der Werkstatt tätig waren. Daraufhin begannen N. P. und V. P. ihre Arbeiten an diesem Fahrzeug, wobei N. P. Schweißarbeiten unmittelbar am Fahrzeug durchführte und V. P. unmittelbar daneben bei einer Werkbank für dieses Fahrzeug Blechteile zuschnitt. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass - wie vom BF vorgebracht - für die "Hilfe" durch N. P. und V. P. auch eine Rolle gespielt haben könnte, dass diese im Anschluss daran möglicherweise für eigene Zwecke ein Fahrzeug ausschlachten wollten, sodass sie nach Durchführung des Kundenauftrages des BF die Hebebühne selbst hätten nutzen können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, durch die - vom BF explizit in seiner Beschwerde beantragte - Beischaffung der Entscheidungen des UVS Salzburg vom 7.8.2013 betreffend Bestrafung des BF wegen Übertretung des AuslBG und des ASVG in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung, durch Einsichtnahme in die diesbezüglich später ergangenen Entscheidungen des VwGH (im Hinblick auf die der BF in seiner Beschwerde noch eine "Aussetzung" des Verfahrens beantragt hatte, zumal sich das BVwG darauf zu stützen habe) sowie durch die ergänzende Gewährung von Parteiengehör an den BF.

2.2. Die oben unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zu den Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei anlässlich der Betretung von N. P. und V. P. und den niederschriftlichen Angaben von N. P. ergeben sich unmittelbar aus diversen im Akt befindlichen Dokumenten wie z. B. der Strafanzeige der Finanzpolizei und der mit N. P. aufgenommenen Niederschrift. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Betretung per se von N. P. bei Schweißarbeiten und von V. P. unmittelbar daneben an einer Werkbank in der Werkstatt des BF am 6.12.2011 vom BF nicht bestritten wird; vielmehr beruft sich der BF auf seine Ansicht der näheren Umstände bzw. Motivation der von N. P. und V. P. in seinem Betrieb durchgeführten Tätigkeiten (siehe dazu im Folgenden).

2.3. Die oben getroffenen Feststellungen zu den näheren Umständen der von N. P. und V. P. im Betrieb des BF durchgeführten Tätigkeiten beruhen auf folgenden Erwägungen:

Für durchaus möglich - zumal plausibel und auch durch diverse im Akt befindliche Rechnungen belegt - wird jedenfalls gehalten, dass N. P. und dessen Bruder V. P. - wie vom BF vorgebracht - mit dem BF insofern mehrfach geschäftlich in Kontakt standen, als sie Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile von ihm erwarben. Für ebenso möglich wird gehalten, dass sie dabei, wie vom BF vorgebracht, auch teilweise in der Werkstatt des BF Reparaturen an von ihnen erworbenen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen durchführten und dafür, wie vom BF vorgebracht, kein Entgelt leisten mussten.

Im Übrigen ist, was konkret die gegenständliche Betretung anbelangt, darauf hinzuweisen, dass der rechtsfreundliche Vertreter des BF in seinem Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 26.1.2012 noch betonte, dass die von N. P. an dem blauen Toyota durchgeführten Arbeiten darauf zurückzuführen seien, dass dieser an einem Erwerb des Fahrzeugs interessiert gewesen sei und es lediglich geprüft habe: "Im Zuge dieser Kaufverträge ist es auch schon vorgekommen, dass Herr P. in unserer Werkstätte, auch auf der Hebebühne jene Fahrzeuge und Fahrzeugteile, welche ihn interessiert haben, einer Kontrolle unterzogen und Kaufgegenstände kleineren

Reparaturen unterzogen hat. ... So war dies auch am Tag der

Kontrolle der Fall. ... Zudem interessierten sie sich auch für einen

blauen Toyota, welchen Herr P. auf allfällige Mängel überprüfte."

Diesbezüglich ist aber zu betonen, dass betreffend den Toyota, an dem Herr N. P. Schweißarbeiten durchgeführt hatte, ein schriftlicher Reparaturauftrag von einem Kunden des BF vorgefunden wurde und sich auch im Akt befindet, was schon insofern dagegenspricht, dass Herr N. P. hier ein mögliches Kaufobjekt "prüfte".

Der rechtsfreundliche Vertreter des BF hat in seiner gegenständlichen Beschwerde gegen den nunmehr vorliegenden Versicherungspflichtbescheid seine diesbezügliche Version auch insofern gänzlich geändert, als es sich bei dem blauen Toyota nunmehr doch um einen Reparaturauftrag eines Kunden des BF gehandelt habe, allerdings habe Herr N. P. diese Arbeiten (in der Dauer von maximal 20 Minuten) nur deshalb durchgeführt, da er die Hebebühne im Anschluss daran für eigene Zwecke nutzen habe wollen, sodass diese schneller frei geworden wäre.

Ähnliches gilt im Übrigen für das vom BF noch in seinem Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 26.1.2012 erstattete Vorbringen, wonach der Bruder von N. P., Herr V. P., am Tag der Betretung an einem Werkstück für einen gekauften Iveco gearbeitet habe. Dazu ist zunächst zu sagen, dass den Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei zufolge Herr V. P. an einer Werkbank unmittelbar neben dem Toyota, an dem sein Bruder Schweißarbeiten durchführte, gearbeitet habe und dass sich in direkter Nähe auch kein weiteres Fahrzeug befunden habe. Vor allem aber muss man sich diesbezüglich die zeugenschaftlichen Angaben von N. P. vor dem UVS Salzburg am 16.1.2013 bzw. 7.3.2013 vor Augen führen, wonach er den fraglichen Iveco bereits einen Monat vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei gekauft habe und wonach sein Bruder, Herr V. P., ihm an der Werkbank Blechteile für den zu reparierenden Toyota zugeschnitten habe ("Ich habe damals eben zu meinem Bruder gesagt, dass ich die Schweißarbeiten bei dem blauen Fahrzeug durchführen werde, eben aus den schon erwähnten Gründen. Ich habe dann daher meinem Bruder auch den Auftrag gegeben, dass er die Blechteile zuschneiden soll.").

Was nun den Hintergrund für diese Arbeiten bzw. die Umstände des Beginns dieser Arbeiten anbelangt, so ist Folgendes auszuführen:

Letztlich auch seitens des BF unbestritten und ergänzend durch die diesbezüglich umfangreichen Zeugenaussagen von N. P. vor dem UVS ist belegt, dass sich N. P. und V. P. zumindest am Tag der Betretung insofern erkenntlich zeigten, als sie dem Werkstattleiter anboten, bei der Durchführung des Reparaturauftrages (Pkw der Marke Toyota), den der BF von einem Kunden erhalten hatte, zu "helfen". Diese "Hilfe" durch N. P. und V. P. wurde vom Werkstattleiter - wenn schon nicht angeordnet - dann zumindest nicht abgelehnt, sondern ausdrücklich angenommen; dies ergibt sich wiederum aus den umfangreichen Zeugenaussagen von N. P. vor dem UVS und betont dies auch der BF mehrfach in seiner gegenständlichen Beschwerde, in der er selbst explizit auf die Zeugenaussagen von N. P. verweist (arg. z. B. der BF in seiner Beschwerde S. 4 unten "Die belangte Behörde übersieht, dass die beiden Rumänen eigeninitiativ in unsere Werkstätte gekommen sind und diesem Erscheinen ebenso wenig ein Auftrag zugrunde lag [...], zumal der Zeuge in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7.3.2013 klar ausführt, dass ihm der Werkstättenmeister in meiner Abwesenheit gesagt habe, er könne diese Arbeiten durchführen [...]"; .vgl. auch S. 5 der Beschwerde:

"Persönliche Leistungspflicht: Diese bestand nicht, weil es dazu lediglich ein Beweisergebnis gibt, nämlich die Aussage des Zeugen P. in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7.3.2013, wonach die Hebebühne in der Werkstätte besetzt war als er eintraf und ihm Herr R. S. [Anmerkung des BVwG: der Werkstattleiter] gesagt hat, er könne diese Arbeiten durchführen und dann das Fahrzeug von der Hebebühne wegfahren.")

Die oben in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, wonach die Tatsache, dass der Werkstattleiter in die "Hilfe" von N. P. und V. P. einwilligte, darauf zurückzuführen war, dass die beiden bereits früher im Wissen und mit Einverständnis des BF in der Werkstatt tätig waren, folgt daraus, dass der Werkstattleiter in denkmöglicher Weise keinen betriebsfremden Personen die Durchführung von Reparaturaufträgen für den BF gestattet haben kann - Gegenteiliges anzunehmen, wäre völlig lebensfremd - bzw. wurde auch vom BF letztlich bestätigt, dass die beiden bereits früher in seiner Werkstatt tätig waren (arg. der BF etwa in seiner Beschwerde gegen den Beitragszuschlagsbescheid: "Ich habe den beiden Herren aber vorher erlaubt meine Werkstatt zu benützen.") Hinzu kommt, wie bereits die SGKK anlässlich der Beschwerdevorlage richtig betonte, dass der BF für die ordnungsgemäße Durchführung von Reparaturaufträgen seinen Kunden gegenüber haftet, was ebenso in denkmöglicher Weise ausschließt, dass für die Durchführung derartiger Aufträge Personen herangezogen werden, deren Arbeitsleistungen dem BF unbekannt sind.

Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, dass - wie vom BF vorgebracht und auch von N. P. vor dem UVS zeugenschaftlich angegeben - für die "Hilfe" durch N. P. und V. P. auch eine Rolle gespielt haben könnte, dass diese im Anschluss daran möglicherweise für eigene Zwecke ein Fahrzeug ausschlachten wollten, sodass sie nach Durchführung des Kundenauftrages des BF die Hebebühne selbst hätten nutzen können (vgl. etwa den BF in seiner Beschwerde auf S. 4/5: Der Grund dafür, warum sich Herr P. dazu entschlossen hat, die von ihm dargestellte 10 bis 20-minütige Schweißarbeit am Kundenfahrzeug durchzuführen, war somit der Umstand, dass das Kundenfahrzeug die Hebebühne blockiert hat, welche er für eigene Zwecke benötigt hat und der Zeuge P. nicht so lange warten wollte, bis die Arbeiten am blauten Toyota von den Werkstattmitarbeitern durchgeführt werden"). Dies ändert jedoch nichts daran, dass N. P. und V. P. die dargestellten Arbeiten am Kundenfahrzeug des BF durchgeführt haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[...]

3.2.2. § 35 ASVG lautete auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. [...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, haben N. P. und V. P. (zumindest) an jenem Tag (nämlich dem 6.12.2011), für den die SGKK mit dem bekämpften Bescheid das Bestehen eines Dienstverhältnisses festgestellt hat, (zumindest) einen Kundenauftrag des BF in dessen Betrieb "abgearbeitet", indem N. P. die erforderlichen Schweißarbeiten am Kundenfahrzeug durchführte und

V. P. für dieses Fahrzeug auf einer unmittelbar daneben befindlichen Werkbank Blechteile zuschnitt; zu alldem kommt etwa hinzu, dass sowohl N. P., als auch V. P. Arbeitskleidung der Firma des BF (mit entsprechender Aufschrift) trugen und etwa N. P. seine Ausweise in einem Firmenfahrzeug des BF verwahrte.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach dann, wenn jemand Dienstleistungen unter solchen Umständen erbringt, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ohne weiteres von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgegangen werden kann, sofern im Verfahren nicht vom Arbeitgeber jene atypischen Umstände dargelegt werden, die eine solche Deutung nicht ohne nähere Untersuchung zulassen (z.B. VwGH vom 27. 7. 2001, Zl. 99/08/0030). Zudem ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. z. B. VwGH vom 3.11.2015, Zl. 2013/08/0153, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Wenn nun, wie im gegenständlichen Fall, N. P. und V. P. einen Kundenauftrag des BF abarbeiteten, indem sie die erforderlichen Schweißarbeiten durchführten (N. P.) bzw. entsprechende Bleche für diese Arbeiten zuschnitten (V. P.), dann kann im Hinblick auf diese einfachen manuellen Tätigkeiten ohne weiteres von einem Dienstverhältnis ausgegangen werde.

Was die Frage der Entgeltlichkeit und das diesbezüglich vom der BF erstattete Vorbringen betrifft, N. P. und V. P. seien jedenfalls unentgeltlich tätig geworden, so ist Folgendes anzumerken: In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gilt das Anspruchslohnprinzip; es ist nicht entscheidend, ob ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde (siehe dazu etwa Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 128 zu § 4 ASVG). Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit im Übrigen nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb; im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen; wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen (so z.B. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (so z. B. ebenso VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Von einer ausdrücklich und erwiesenermaßen vereinbarten Unentgeltlichkeit kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei aber schließlich auch erwähnt, dass einerseits der BF selbst in seiner Beschwerde vorbrachte, dass er N. P. und V. P. quasi als Freundschaftsdienst unentgeltlich seine Werkstattinfrastruktur für deren eigenen Tätigkeiten zur Verfügung stellte (obwohl er dafür ein Entgelt hätte verlangen können), und dass andererseits aus den Angaben von N. P. doch abzuleiten ist, dass dieser (und sein Bruder V. P.) sich dafür eben erkenntlich zeigten und in der Werkstatt ihre "Hilfe" bei der Abarbeitung von Kundenaufträgen des BF anboten. Vor diesem Hintergrund kann aber auch jedenfalls nicht mehr von einer gänzlichen Unentgeltlichkeit gesprochen werden.

Zudem wird nicht verkannt, dass der BF in seiner Beschwerde mehrfach betonte, dass er N. P. und V. P. keinerlei Auftrag zur Durchführung der Arbeiten am Kundenfahrzeug gegeben habe; er sei nämlich an diesem Tag gar nicht in der Werkstatt anwesend gewesen. Vielmehr hätten N. P. und V. P. dem Werkstattleiter ihre Hilfe angeboten und habe dieser N. P. gesagt, "er könne diese Arbeiten durchführen und dann das Fahrzeug von der Hebebühne wegfahren" (Beschwerde S. 6). Aufgrund des Umstands, dass der BF hier somit nicht eingebunden gewesen sei, könne er - sinngemäß - auch gar nicht Dienstgeber von N. P. und V. P. sein. Dieses Vorbringen vermag dem BF jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, wobei hier auf die Entscheidung des VwGH vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026, zu verweisen ist, in der der VwGH wörtlich auszugsweise wie folgt ausführte:

"Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den ‚Einstellungsakt' begründet. Es setzt einen ‚Verpflichtungsakt' nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dau

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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