Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
AlVG §10 Abs3Spruch
L525 2185060-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Herbert GRUNDBICHLER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 07.12.2017, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.1.2018, GZ: XXXX, VNR:
XXXX, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung
A1) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz gewährt.
A2) beschlossen:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 21.9.2017 (mit kurzen Unterbrechungen) Leistungen aus dem AlVG (Notstandshilfe). Das AMS Vöcklabruck (belangte Behörde) lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2017 zu einer Jobbörse in der regionalen Geschäftsstelle Gmunden ein. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Jobbörse verpflichtend sei. Sollte das Stellenangebot den Vereinbarungen bzw. den Qualifikationen des Beschwerdeführers nicht entsprechen, wurde dieser aufgefordert, dies der belangten Behörde umgehend anzuzeigen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die Weigerung an der Teilnahme zu einem Verlust des Leistungsanspruches führen könne. Mit Aktenvermerk vom 28.11.2017 hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt zur Jobbörse nicht erschienen sei.
Mit dem Beschwerdeführer wurde am 30.11.2017 eine Niederschrift aufgenommen. Der Beschwerdeführer führte an, er habe keine Einwendungen zur angebotenen Arbeit, er besuche derzeit einen näher bezeichneten WIFI Kurs. Er habe diese Jobbörse leider vergessen, weil er seine Mails nicht durchgeschaut habe.
Mit Bescheid vom 7.12.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2017 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung bei der Jobbörse Gmunden mit Arbeitsbeginn am 1.12.2017 ohne triftigen Grund verweigert.
Mit undatiertem Schreiben (eingelangt bei der belangten Behörde am 28.12.2018) führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 16.11.2017 den Termin für den 28.11.2017 (Jobbörse) bekommen, da er den Termin aus Versehen vergessen habe, sei er in den Kurs gegangen. Dafür habe er auch mit Kurstrainerin gesprochen. Er wolle sich entschuldigen, dass er zum Termin nicht erschienen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.1.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte aus, die Einladung sei dem Beschwerdeführer an sein e-ams Konto übermittelt. Mit der Einladung zur Jobbörse sei dem Beschwerdeführer auch das Anforderungsprofil übermittelt worden. Eine Beschäftigung sei nicht zu Stande gekommen, da der Beschwerdeführer zum Termin nicht erschienen sei. Die belangte Behörde führte weiters aus, laut Sendeprotokoll habe der Beschwerdeführer das Dokument empfangen und am 17.11.2017 um 08:18 Uhr eingesehen. Durch sein Verhalten habe er das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt und bestehe daher im Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum 11.1.2018 kein Anspruch auf Notstandshilfe.
Mit Schriftsatz vom 25.1.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und darüber hinaus die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. Zum bisherigen Vorbringen wolle er ergänzen, dass es richtig sei, dass er am 17.11.2018 die Einladung für die Jobbörse gelesen habe. Er habe in diesem Zeitraum die Maßnahme Wiedereingliederung Job Aktiv-Begleitung in den Arbeitsmarkt besucht. Er habe bei dieser Maßnahme sämtliche Einheiten besucht. Der dortigen Maßnahmeleiterin habe er von dieser Einladung erzählt. Es seio nicht richtig, dass er in seiner Niederschrift am 30.11.2017 vor der belangten Behörde behauptet hätte, dass er die Einladung nicht gelesen/erhalten habe. Vielmehr habe er leider darauf vergessen und daher stattdessen nachweislich die Maßnahme besucht. Es sei jedoch nicht richtig, dass er in seiner Niederschrift vor der belangten Behörde am 30.11.2017 behauptet hätte, dass er die Einladung zu dieser Jobbörse nicht gelesen bzw erhalten hätte. Vielmehr habe er leider auf diese vergessen und daher statt der Teilnahme an der Jobbörse die Maßnahme (nachweislich) besucht. Vielmehr sei seine damalige Aussage so zu verstehen, dass er gemeint hätte, er habe seit dem erstmaligen Lesen der Einladung zur Jobbörse des AMS Gmunden das entsprechende Email nicht nochmals gelesen. Da er vorgehabt hätte den Termin bei der Jobbörse jedenfalls wahrzunehmen und er prinzipiell auch Interesse an der angebotenen Anstellung gehabt hätte, habe er sich natürlich nicht gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung ausgesprochen. Es könne ihm daher keinerlei Vorsatz hinsichtlich einer Arbeitsvereitelung vorgeworfen werden, sondern handle es sich um ein bedauerliches Versehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog vom 21.9.2017 bis zum 22.1.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, nämlich Notsandhilfe. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben via e-ams am 16.11.2017 vorgeschrieben, dass er sich am 28.11.2017 bei der Jobbörse Gmunden für die Österreichische Post AG einfinden soll und wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Falle des Nichterscheinens mit Sanktionen zu rechnen hat. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde im Zuge einer Niederschrift am 30.11.2017 an, er vergaß die Mails der belangten Behörde zu lesen.
Der Beschwerdeführer las die Einladung zur Jobbörse am 17.11.2017 um 08:18 Uhr über sein e-ams Konto. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur vorgeschrieben Jobbörse am 28.11.2017.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22.1.2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Jobbörse nicht besucht hat, ist unbestritten. Dass der Beschwerdeführer die Einladung zur Jobbörse bekommen und gelesen hat, wird ebenso wenig bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 22.1.2018 in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet ergibt sich einerseits aus der Beschwerdevorlage der belangten Behörde, in der sie darauf hinweist, andererseits aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 5.9.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A1) Abweisung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977, in der zeitraumbezogenen Fassung lauten:
§ 7 lautet auszugsweise:
"Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[...]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[...]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
[...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Gemäß § 7 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u. a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates, ganz oder teilweise nachzusehen. Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Die genannten Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. hierzu unter vielen das Erk. des VwGH vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0051, mwN).
Zur Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist darzulegen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS den Arbeitslosen zu einer Tätigkeit zuweisen kann, wenn die angebotene Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und es nicht von Vorneherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Den Arbeitslosen trifft zunächst auch die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen, wenn ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind. Es liegt dann an ihm, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. wiederum VwGH vom 27.11.2014, 2013/08/0262 mwN). Eine arbeitslose Person ist zwar nicht verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es müssen aber auch nicht alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein. Hingegen ist es Aufgabe des Arbeitssuchenden im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d. h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt ist die arbeitslose Person zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248, mwN).
Dass die Beschäftigung bzw. der Besuch der Jobbörse nicht zumutbar gewesen wäre, wird nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall - entgegen der Ansicht des Vorlageantrages - sehr wohl ein Vorwurf zu machen, denn ist es nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - der die Einladung zur Jobbörse ja gelesen und offenbar auch verstanden hat - irgendein System oder eine Organisationsform hat, die das Vergessen von solch wichtigen Terminen ausschließt. So ist der Beschwerdeführer Notstandshilfeempfänger, was alleine schon darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über die Notwendigkeit des Einhaltens von seitens der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen im Bilde ist. Es kann nun nicht erkannt werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nur ein bedauerliches Versehen war, sondern ist eindeutig handelt ein Arbeitsloser, der zwar die vorgeschriebenen Termine liest und zur Kenntnis nimmt, dann aber nicht einhält, auffallend sorglos und nimmt jeder Arbeitslose in Kauf, dass mit dem Nichterscheinen zu einer Jobbörse eine potentielle Beschäftigung vereitelt wird. Dem Beschwerdeführer ist daher sehr wohl bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag brachten substantiierte Gründe vor, die für das erkennende Gericht erkennen lassen, dass das Versäumen des Termins nur ein "bedauerliches Versehen" darstellt. Das folgt schon aus dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Beschwerdeführer das Mail zwar gelesen hat, jedoch den Termin dann vergessen hat. Einem durchschnittlich begabten Arbeitslosen ist es hingegen sehr wohl zumutbar, dass er sich Termine auch notiert nachdem er diese zur Kenntnis nahm.
Der Beschwerde war allerdings aus anderen Gründen trotzdem stattzugeben:
Wie sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt, steht der Beschwerdeführer seit dem 22.1.2018 bis zumindest dem 5.9.2018 (Tag der Einholung des Versicherungsdatenauszugs seitens des erkennenden Gerichtes) in einem aufrechten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausschluss vom Leistungsbezug für den Zeitraum von 1.12.2017 bis 11.1.2018, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. 10.09.2014, 2013/08/0202, VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 und 08.10.1996, 96/04/0046).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Im vorliegenden Fall steht der Beschwerdeführer seit 22.1.2018 wieder in einem Dienstverhältnis Dieses dauert bis dato - somit bereits über sieben Monate - an.
§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt dabei ist der Grad des Verschuldens der Arbeitslosen im Rahmen der Weigerung oder Vereitelung (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz 45-46).
Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann somit nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen, jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden, Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389; 20.10.2010, 2007/08/0231).
Gegen die Erteilung der Nachsicht spricht zunächst, dass - wie oben dargestellt - der Beschwerdeführer eine Beschäftigung vereitelt hat und dies eben nicht auf ein kleines Versehen zurückzuführen war. Jedoch spricht für den Beschwerdeführer, dass die gegenständliche Sperre des Leistungsbezuges die erste seit Juni 2014 ist und der Beschwerdeführer derzeit bereits seit sieben Monaten einer Arbeit nachgeht und auch während seiner Arbeitslosigkeit sich einer Maßnahme beim WIFI unterzog, die er - ebenso unbestritten - durchgehend besuchte. Auch für den Beschwerdeführer spricht, dass die Arbeitsaufnahme sehr kurz nach dem Ende der Sperre erfolgte, nämlich genau elf Tage und bereits seit sieben Monaten andauert. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes spricht das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers daher für die Gewährung einer Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG.
Zu A2: Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung:
Der Beschwerdeführer beantragt im Vorlageantrag ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdeführer sei zunächst darauf hingewiesen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Die Regelung des § 56 Abs. 3 AlVG, wonach Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträgen keine aufschiebende Wirkung zukomme, wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 2.12.2014, Zl. G74/2014 ua als verfassungswidrig aufgehoben. Nun genügt es festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.12.2017 die aufschiebende Wirkung überhaupt nicht aberkannt wurde, weshalb der Antrag schon aus diesem Grunde ins Leere geht und eine inhaltliche Absprache über den Antrag nicht möglich ist. Darüber hinaus sei auf das rezente Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.4.2018, Zl. Ro 2017/08/0033 hingewiesen, wonach derartige Anträge an das Verwaltungsgericht spätestens in der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen hat, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde unverzüglich ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Diesem Erfordernis kam der Beschwerdeführer in keiner Weise nach.
Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits z. B. in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbart erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde - konnte daher abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, berücksichtigungswürdige Gründe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2185060.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019