TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 I407 2196461-1

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

AlVG §16
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

I407 2196461-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Senatsvorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle, vom 30.04.2018 betreffend "Rückzahlung von Notstandshilfe" nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.05.2016 wurde gemäß § 16 Abs. 1 lit. g iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) festgestellt, dass aufgrund eines Auslandsaufenthaltes der Anspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den im Spruch angeführten Zeitraum ruhe. Laut gängiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Ausreisetag dem Inlandsaufenthalt und der Wiedereinreisetag dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung komme es nicht an.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.05.2016 Beschwerde. Darin machte er mit näherer Begründung geltend, dass er in gegenständlichem Zeitraum mit einer selbst angeworbenen und ausgesuchten Reisegruppe in Frankreich gewesen sei. Die Gruppe habe aus 25 Personen bestanden. Für die Anreise habe er einen Bus gemietet, habe die Leute abgeholt und die Gruppe selbst und persönlich gefahren. Des Weiteren habe er zukünftige Geschäftspartner und dergleichen aufgesucht, um sich über Konditionen und weitere Möglichkeiten (z.B. Busparkmöglichkeiten in Paris) und Mobilitätsvarianten in der Stadt (U-Bahn Verbindungen zu diversen Sehenswürdigkeiten und Sportstätten), unter anderem für die Fußball EM 2016, zu erkundigen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies alles diene zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit und widerspreche daher nicht der Regelung gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG. Außerdem verstehe er die gesetzliche Regelung sinngemäß so, dass Auslandsaufenthalte, welche im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen seien, kein Grund für irgendwelche Sanktionen vom AMS Tirol seien.

3. Mit Schreiben vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Ausland tätig gewesen sei. Sohin habe der Beschwerdeführer im Ausland weder einen Vorstellungstermin wahrgenommen noch eine aktive Arbeitssuche betrieben. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe würden daher keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG darstellen. Betreffend die Treffen mit künftigen Geschäftspartnern bzw. Absprachen für künftige Geschäfte seien diese seitens des Beschwerdeführers weder konkretisiert worden noch seien Nachweise dargelegt worden. Inwieweit diese geeignet seien, die Arbeitslosigkeit zu beenden, sei seitens des Beschwerdeführers nicht ausgeführt worden und sei auch nicht in Aussicht gestellt worden, dass die Arbeitslosigkeit beendet werde. Vielmehr sei aufgrund der Erklärungen des Beschwerdeführers Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG trotz selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben. Die belangte Behörde habe keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 16 AlVG erkennen können und halte den erlassenen Bescheid sohin für gesetzmäßig. Außerdem verzichte sie ihrerseits auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018, Zl. I407 2127051-1/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2016 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 84,18 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018 besteht.

Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.05.2018. Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018 fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben wurde und es folglich keine rechtskräftige Entscheidung gebe. Außerdem könne deswegen auch die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Es werde daher die vollständige Rückabwicklung der im Bescheid vom 30.04.2018 angekündigten unrechtmäßigen Rückforderung bzw. das Ausbezahlen der zustehenden Versicherungsleistungen sowie die aufschiebende Wirkung beantragt. Schließlich stellte der Beschwerdeführer auch noch einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2018 vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde darauf hingewiesen, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018 nicht bekannt sei und die mit der Beschwerde übermittelte Revision ein anderes Verfahren betreffe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018 und der erhobenen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG) lauten wie folgt:

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

[...]

3.1.2. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Rückforderung einer Leistung nach § 25 AlVG - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (§ 47 Abs. 1 AlVG) - u.a. einen in Bescheidform zu erlassenden Widerruf bzw. die Einstellung ihrer Zuerkennung voraussetzt (vgl. die Erk. des VwGH vom 26. Mai 2010, Zl. 2010/08/0080; vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0114).

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2016, mit dem das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 29.04. bis 30.04.2016 ausgesprochen wurde, erhobene Beschwerde abgewiesen. Damit ist dieser Bescheid des AMS rechtskräftig und durchsetzbar.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018 Revision erhoben wurde, dann ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen dem Bundesverwaltungsgericht die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 20.02.2018 nicht bekannt ist und zum anderen die der Beschwerde beigefügte außerordentliche Revision ein anderes Verfahren betrifft.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.04.2018 verpflichtet, die für die Zeit vom 29.04. bis 30.04.2016 bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 84,18 zurückzuzahlen.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde. Denn die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 29.04. bis 30.04.2016 im Ausmaß von insgesamt € 84,18 wurde nur wegen der der erhobenen Beschwerde ex lege zukommenden aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 02.05.2016 vorläufig weiter an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und damit erkannt, dass ihm die Notstandshilfe in diesem Umfang nicht gebührte.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen ausgesprochen, die infolge der durch die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ex lege zukommenden aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 02.05.2016 für den Zeitraum vom 29.04. bis 30.04.2016 weiter gewährt wurden.

3.1.3. Auf Grund der Erledigung der erhobenen Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.08.2014, Zl. 2013/08/0272; vom 03.10.2017, Ra 2017/01/0288).

3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

3.2.1. § 8a VwGVG lautet wie folgt:

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

3.2.2. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

3.2.3. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, der auch mehrere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führt(e), über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Er verfasste eigenständig eine den Formvorschriften entsprechende Beschwerde, die eine Begründung enthielt. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Vertretung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.

Als weitere Kriterien haben in die Entscheidung die Komplexität des Falles und gegenständlich insbesondere auch die Erfolgsaussichten einzufließen. Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßig der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.04. bis zum 30.04.2016 maßgeblich. Da über das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe für diesen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist die Verfahrensführung schon ohne eingehende Prüfung als erfolglos zu erkennen.

Somit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, sodass die sonstigen Voraussetzungen, etwa ob der Beschwerdeführer außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können, für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr geprüft werden müssen.

Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige (oben zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit, Notstandshilfe, Rückforderung, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I407.2196461.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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