Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W151 2169413-1/19E
W151 2169416-1/17E
W151 2169414-1/15E
W151 2169415-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, mj. XXXX, geb. XXXX, und mj. XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen BF 3 und 4 vertreten durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter, die BF 1 und der BF 2 vertreten durch RA Mag. Bitsche, diese vertreten durch Mag. Schleser, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz wegen §§ 3,8,10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2169416.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019