TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 L516 1429862-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 1429862-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Wolfgang WEBER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

III. Die Spruchpunkte V bis VII des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt wies jenen Antrag - nach einer zwischenzeitlich erfolgten Kassation durch den Asylgerichtshof - mit Bescheid vom 01.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; gleichzeitig wurde die Ausweisung behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Zustellung an die vormalige Rechtsvertreterin am 14.10.2014 rechtskräftig.

3. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit nachfolgendem Bescheid vom 02.12.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Das BFA sprach zudem aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2015 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 06.02.2015 rechtskräftig.

4. Der Beschwerdeführer brachte am 14.09.2015 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er an jenem Tag in Durchführung der Dublin III-Verordnung von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden war.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 14.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 29.09.2015 zugelassen und am 20.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen.

6. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag gemäß § 8 Abs 1 AsylG ab (Spruchpunkt II). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und erließ ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen ihm am 26.06.2018 zugestellten Bescheid des BFA durch seinen nunmehr ausgewiesenen Vertreter am 19.07.2018 Beschwerde erhoben, wobei Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nicht bekämpft wurde.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 24.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 26.07.2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. In der Verhandlung wurde unter anderem die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt.

Am Ende der Verhandlung zog der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zurück, darüber hinaus wurde die Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.

1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem der pakistanischen Administration unterliegenden Teil Kaschmirs, besuchte dort 10 Jahre die Schule und reiste 2011 aus Pakistan aus. Der Beschwerdeführer hat seither keinen Kontakt zu seiner Familie und weiß nicht, wo sie sich diese befindet.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2012 in das Bundesgebiet ein und hält sich - bis auf einem temporären Aufenthalt in Deutschland vom Februar 2015 bis 14.09.2015 seit Juni 2012 ununterbrochen in Österreich auf. Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies jenen Antrag - nach einer zwischenzeitlich erfolgten Kassation durch den Asylgerichtshof - mit Bescheid vom 01.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; gleichzeitig wurde die Ausweisung behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Zustellung an die vormalige Rechtsvertreterin am 14.10.2014 rechtskräftig. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit nachfolgendem Bescheid vom 02.12.2014 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß zulässig sei. Das BFA sprach zudem aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2015 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 06.02.2015 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verließ Österreich spätestens im Februar 2015 und reiste nach Deutschland, wo er sich bis 14.09.2015 aufhielt, ehe er von dort nach Österreich zurückkehrte. Am 14.09.2015 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA nach Zulassung des Verfahrens - hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sondern vielmehr inhaltlich entschieden wurde. Die Verfahrensdauer zu seinen Anträgen ist ihm nicht anzulasten. Der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist auch aufgrund seines zugelassenen Antrages auf internationalen Schutz rechtmäßig.

1.4. Der Beschwerdeführer in Österreich im Laufe seines ersten Asylverfahrens mehrere Teilprüfungen für die Pflichtschulabschluss-Prüfung und Deutschprüfungen abgelegt, hat im Rahmen seiner schulischen Ausbildung ein Berufsorientierungspraktikum in einer SeniorInnenwohnanlage absolviert und freiwillig im Bereich der Behindertenhilfe ausgeholfen. Er ist seit Ende Jänner 2016 nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Er absolviert seit 10.02.2016 eine Kochlehre in einem renommierten österreichischen Restaurant, eine Stelle die er durch seine Eigeninitiative erhalten hat. Er kommt seither selbst für seinen Unterhalt in Österreich durch selbstständige versicherungspflichtige Erwerbsarbeit auf. Sein aktuelles Einkommen aus dieser Tätigkeit beträgt rund 850,-- Euro netto. Er befindet sich im dritten Lehrjahr und steht kurz vor der Lehrabschlussprüfung. Er hat auch die Möglichkeit, nach Abschluss in seinem derzeitigen Betrieb bleiben zu können. Sein Arbeitgeber stellt dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein berufliches Engagement, seine fachlichen und sozialen Fähigkeiten und seine Arbeitseinstellung ein vorbildliches Zeugnis aus. Der Beschwerdeführer darf bereits sehr selbstständig arbeiten, übt diesen Beruf sehr gerne aus und ist dankbar für das in ihn gesetzte Vertrauen. Der Beschwerdeführer ist sohin eigeninitiativ, selbsterhaltungsfähig, arbeitsfähig und -willig und gesund.

1.5. Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2015 mit der gebürtigen österreichischen Staatsangehörigen XXXX, in aufrechter partnerschaftlicher Beziehung. Beide leben gegenwärtig im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin ist in Österreich geboren sowie aufgewachsen, hat nach dem Schulbesuch eine Ausbildung zur Kindergartenpädagogin absolviert und übt diesen Beruf auch gegenwärtig mit Begeisterung aus. Die Lebensgefährtin ist öffentlich praktizierende Christin, beherrscht weder Urdu noch Punjabi und hat auch keine sonstigen Bindungen zu Pakistan angegeben. Sie hat ihre gesamte Familie und ihren Freundeskreis in Österreich. Der Freundeskreis der Lebensgefährtin, in dem der Beschwerdeführer herzlich aufgenommen und integriert wurde, ist inzwischen auch der Freundeskreis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben vor, zusammen ihre gemeinsame Zukunft in Österreich zu gestalten.

1.6. Der Beschwerdeführer hat im Juli 2013 die ÖSD-Diplomprüfung "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2"" bestanden und kann sich sehr gut in deutscher Sprache verständigen.

1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Lebensverhältnissen in Pakistan, seiner Ausreise aus Pakistan und zum Nichtbestehen eines Kontaktes zu seiner Familie (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben Verfahren vor dem BFA (AS 116, 119), welche vom BFA nicht in Zweifel gezogen wurden und welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise und zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zu den gestellten beiden Anträgen auf internationalen Schutz, zu den dazu geführten Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem BFA dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (oben II.1.3.) ergeben sich aus dem Inhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den in jenen Verfahren ergangenen und bereits oben bezeichneten Entscheidungen. Der Beschwerdeführer hat sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist.

2.4. Die Feststellungen zum schulischen und beruflichen Engagement des Beschwerdeführers in Österreich (oben II.1.4.) beruhen auf den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im abgeschlossenen Vorverfahren (BVwG 06.10.2014, L512 1429862-2/10E, S 13) und den dazu vorgelegten Zeugnissen und Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 (zB AS 117 f; VHS 03.10.2018, S 6; Zwischenzeugnis des Arbeitgebers, Schreiben der Berufsschule). Der Beschwerdeführer hat sich demnach von Beginn an versucht, sich in Österreich zu integrieren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Ende Jänner 2016 nicht mehr auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen ist (oben, ergibt sich aus seinen Angaben im Einklang mit den Eintragungen im elektronischen Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem derzeitigen Einkommen für das dritte Lehrjahr lassen sich mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen in Einklang bringen (vgl zB https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/lehrlingsentschaedigung.html#heading_Lehrberuf__Koch_Koechin).

2.5. Die Feststellungen zu den Privat- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich, zur Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie zu seinem Freundeskreis in Österreich (oben II.1.5.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner in der Verhandlung am 03.10.2018 erstmals als Zeugin befragten Lebensgefährtin (OZ 5; Beilage D zur Verhandlungsschrift 03.10.2018). Die Lebensgefährtin konnte spontan und detailreich über die gemeinsame Beziehung, beispielsweise über das Kennenlernen, die gemeinsamen Aktivitäten, und den Alltag mit dem Beschwerdeführer Auskunft geben. (Beilage D zur VHS 03.10.2018). Diese Angaben erwiesen sich als konsistent, kohärent und widerspruchsfrei und im Einklang mit den bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Urkunden stehend (Konvolut an Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger, Lichtbilder von Veranstaltungen, Feierlichkeiten und gemeinsamen Unternehmungen), weshalb diese als glaubhaft erachtet werden können.

2.6 Die Feststellungen zur erfolgreich absolvierten Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und A2 (oben II.1.6.) beruhen auf dem bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Nachweisen. Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bescheinigte Deutschkenntnisse lediglich auf dem Niveau A1 annimmt, erweist sich dies daher als falsch. Darüber hinaus verstand der Beschwerdeführer alle ihm in der Verhandlung am 03.10.2018 in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und er konnte diese ohne Schwierigkeiten oder Zögern beantworten (VHS 03.10.2018, S 5-6), weshalb festzustellen war, dass er sich sehr gut in deutscher Sprache verständigen kann. Allein aus Vorsichtsgründen erfolgte darüber hinaus die Befragung in der mündlichen Verhandlung auf Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts dennoch in der Muttersprache des Beschwerdeführers.

2.7. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (oben II.1.7.) beruht auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten.

Rechtsgrundlagen

3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.2. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.3. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.5. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.6. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.7. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gemäß Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.

3.8. Gemäß § 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.9. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.10. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.11. Fallbezogen sprechen zunächst gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Umstände, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2012 - bis auf einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in Deutschland im Zeitraum vom Februar 2015 bis September 2015 - ununterbrochen in Österreich aufhält und seither über sechs Jahre vergangen sind. Dem zwischenzeitlichen temporären Aufenthalt in Deutschland ist angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich lediglich ein geringeres Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer hat sich auch keinem Abschiebeschutz versetzt, er hat auch sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Gegenständlich handelt es sich zwar nicht um den ersten sondern um seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei jedoch demgegenüber zu berücksichtigen ist, dass das Verfahren zu diesem Antrag zugelassen wurde und das BFA diesen zweiten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sondern aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest für möglich gehalten und eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Der Beschwerdeführer ist auch gesund. Er hat von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich seine ihm gebotenen Chancen zur Integration wahrgenommen, mehrere Teilprüfungen für die Pflichtschulabschluss-Prüfung und Deutschprüfungen abgelegt, hat im Rahmen seiner schulischen Ausbildung ein Berufsorientierungspraktikum in einer SeniorInnenwohnanlage absolviert und freiwillig im Bereich der Behindertenhilfe ausgeholfen. Er absolviert seit 10.02.2016 eine Kochlehre in einem renommierten österreichischen Restaurant, eine Stelle die er durch seine engagierte Eigeninitiative erhalten hat. Er ist bereits seit Ende Jänner 2016 nicht auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde oder auf andere Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen. Er kommt seither selbst für seinen Unterhalt in Österreich durch selbstständige versicherungspflichtige Erwerbsarbeit auf. Sein aktuelles Einkommen aus dieser Tätigkeit beträgt rund 850,-- Euro netto. Er befindet sich im dritten Lehrjahr, steht kurz vor der Lehrabschlussprüfung und übt diese Tätigkeit mit Begeisterung aus. Er hat auch die Möglichkeit, nach Abschluss in seinem derzeitigen Betrieb bleiben zu können. Sein Arbeitgeber stellt dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein berufliches Engagement, seine fachlichen und sozialen Fähigkeiten und seine Arbeitseinstellung ein vorbildliches Zeugnis aus. Der Beschwerdeführer darf bereits sehr selbstständig arbeiten, übt diesen Beruf sehr gerne aus und ist dankbar für das in ihn gesetzte Vertrauen. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich eine eigene Existenz aufgebaut und hat gezeigt, dass er eigeninitiativ, selbsterhaltungsfähig, arbeitsfähig und -willig ist. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch sehr gut verständigen und hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde sowie Bekannte in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2016 mit einer gebürtigen österreichischen Staatsangehörigen in aufrechter Beziehung. Beide leben gegenwärtig im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben vor, zusammen ihre gemeinsame Zukunft in Österreich zu gestalten. Die Lebensgefährtin ist in Österreich geboren sowie aufgewachsen, hat nach dem Schulbesuch eine Ausbildung zur Kindergartenpädagogin absolviert und übt diesen Beruf auch gegenwärtig mit Begeisterung aus. Die Lebensgefährtin ist Christin, beherrscht weder Urdu noch Punjabi und hat auch keine sonstigen Bindungen zu Pakistan. Die Lebensgefährtin hat ihre gesamte Familie und ihren Freundeskreis in Österreich. Es ist der Lebensgefährtin daher nicht zumutbar, ihren Wohnsitz nach Pakistan zu verlegen. Zu seiner Familie in Pakistan hat der Beschwerdeführer hingegen seit seiner Ausreise aus Pakistan keinen Kontakt mehr. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund des Inhaltes des vom BFA vorgelegten Verfahrensaktes und des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 verschafften persönlichen Eindrucks hinsichtlich der bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft und der positiven Zukunftsprognose zu dem festgestellten Sachverhalt.

In Anbetracht der gegenständlichen Umstände überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

3.12. Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles den privaten Interessen des Beschwerdeführers ein so großes Gewicht zukommt, dass die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.

3.13. Der Beschwerdeführer hat im Juli 2013 die Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2" erfolgreich absolviert. Gemäß § 81 Abs 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, mit Ausnahme von § 13 Abs. 2 traten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Der Beschwerdeführer übt zusätzlich zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.

3.14. Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Spruchpunkt II

Zur Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

3.15. Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

3.16. Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt II bewirkt, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit spruchgemäß einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Spruchpunkt III

Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V bis VII des angefochtenen Bescheides

3.17. Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung, der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie für die Erlassung eines Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind.

Zu B)

Revision

3.18. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.19. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Ausbildung, Deutschkenntnisse,
Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.1429862.4.01

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten