TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 G305 2202687-1

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

G305 2202687-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über den gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 13.07.2018, GZ: XXXX, erhobenen Vorlageantrag des XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.03.2018, VSNR: XXXX, widerrief die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) in den Zeiträumen 11.01.2015 bis 29.01.2015 und vom 13.10.2015 bis 31.12.2015 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 4.083,72.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF in den angeführten Zeiträumen Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen hätte, da er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als selbständig erwerbstätig gemeldet gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob er die zum 20.04.2018 datierte Beschwerde, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass er keiner Tätigkeit nachgegangen sei, jedoch aus Versehen nicht von der SVA abgemeldet worden sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2018, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 20.04.2018 erhobene Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte sie im Kern aus, dass ihr durch eine Überlagerungsmeldung bekannt geworden sei, dass beim BF laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Jahr 2015 eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliege.

Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung hat folgenden Wortlaut:

"Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)."

4. Gegen die dem BF am 19.06.2018 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser einen zum 04.07.2018 datierten, am 05.07.2018 zur Post gegebenen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.

5. Mit Bescheid vom 13.07.2018, GZ: RGS:XXXX, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurück.

Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)."

6. Gegen diesen, dem BF am 19.07.2018 zugestellten Bescheid erhob dieser (innert offener Frist) einen zum 16.07.2018 datierten, am 26.07.2018 zur Post gegebenen Vorlageantrag.

7. Am 03.08.2018 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom 13.07.2018 erhobenen Vorlageantrag des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde die Angelegenheit hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

8. Mit hg. Verspätungsvorhalt wurde dem BF das Ergebnis der durchgeführten Grobprüfung in Bezug auf die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.06.2018, GZ: XXXX, gerichteten Vorlageantrag zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen zum Ergebnis der hg. Beweisaufnahme zu äußern.

9. Der BF ließ die ihm gewährte Frist, sich zum Ergebnis der hg. Beweisaufnahme reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulares brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein.

Im Zeitraum 11.01.2015 bis 29.01.2015 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 20,87 täglich und von 13.10.2015 bis 31.12.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 44,68 täglich.

1.2. Mit Bescheid vom 28.03.2018, VSNR: XXXX, sprach die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG aus, dass das vom BF in den Zeiträumen 11.01.2015 bis 29.01.2015 und 13.10.2015 bis 31.12.2015 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 4.083,72 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und verpflichtete ihn gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des in den angeführten Zeiträumen unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde.

1.4. Mit der dem BF am 19.06.2018 nachweislich zugestellten Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2018, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 28.03.2018 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält nachstehend wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:

"Rechtsmittelbelehrung:

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)."

1.5. Ausgehend vom Tag der Zustellung endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 03.07.2018, 24:00 Uhr.

1.6. Mit seinem zum 04.07.2018 datierten, am 05.07.2018 (sohin nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist) zur Post gegebenen Vorlageantrag verband der BF das Begehren, die "Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Entscheidung vorzulegen".

1.7. Mit Bescheid vom 13.07.2018, GZ: XXXX, dem BF am 19.07.2018 nachweislich zugestellt, sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorlageantrag vom 05.07.2018 gemäß § 15 VwGVG iVm. § 56 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen werde.

1.8. Mit am 26.07.2018 (fristgerecht) zur Post gegebenen Vorlageantrag verband er das (nochmalige) Begehren, die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur (nochmaligen) Entscheidung vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des BF.

Die Konstatierung, dass die Beschwerdevorentscheidung dem BF am 19.06.2018 nachweislich zugestellt wurde und die weiter getroffene Feststellung, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, ausgehend vom Tag der Zustellung, am 03.07.2018, 24:00 Uhr, endete, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Ablichtung des Kuverts mit einer vom Postamt darauf am 05.07.2018 angebrachten Stampiglie, dem der BF im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs vor dem erkennenden BVwG nicht entgegentrat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung des gegen den Bescheid vom 13.07.2018, GZ: XXXX, erhobenen Vorlageantrages:

Anlassbezogen betrug die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2018, GZ: XXXX, zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2018 dem BF am Dienstag, 19.06.2018, nachweislich zugestellt wurde. Mit dem Tag der Zustellung wurde auch die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt, die sohin am Dienstag, 03.07.2018, 24:00 Uhr, endete.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2018 erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.07.2018, den er am 05.07.2018 zur Post gab, (nicht fristgerecht) einen Vorlageantrag; mit dem Vorlageantrag war ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht verbunden, sodass die belangte Behörde im gegenständlichen Anlassfall daher zu Recht von einer Fristversäumnis auszugehen und den Vorlageantrag mit Bescheid vom 13.07.2018 als verspätet eingebracht zurückzuweisen hatte.

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt dargetan, weshalb ihm die rechtzeitige Einbringung des gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Rechtsmittels nicht möglich gewesen wäre. Er ließ auch die ihm im hg. Verspätungsvorhalt eingeräumte Frist, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern, ungenützt verstreichen.

Infolge Verspätung des gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrages ist dem erkennenden Verwaltungsgericht daher jede Möglichkeit genommen, sich mit der gegen den Bescheid vom 28.03.2018 erhobenen Beschwerde vom 20.04.2018 bzw. mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2018 erhobenen Vorlageantrag inhaltlich auseinanderzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fristversäumung, Verspätung, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2202687.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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