Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W256 2152495-1/9E
W256 2152493-1/9E
W256 2152497-1/9E
W256 2152496-1/9E
W256 2152494-1/9E
W256 2178608-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerden von 1. XXXX, geboren am XXXX, 2. XXXX, geboren am XXXX, 3. XXXX, geboren am XXXX, 4. XXXX, geboren am XXXX, 5.XXXX, geboren am XXXX und 6. XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. März 2017 und vom 20. Oktober 2017, 1. Zl. XXXX, 2. Zl. XXXX, 3. Zl. XXXX, 4. Zl. XXXX, 5.
Zl.XXXX und 6. Zl. XXXX:
A)
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2018 mit den GZ: W256 2152495-1/7E, W256 2152493-1/7E, W256 2152497-1/7E, W256 2152496-1/7E, W256 2152494-1/7E und W256 2178608-1/7E, wird gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, als unter Spruchpunkt A) die Wortfolge "Die angefochtenen Bescheide werden" um "betreffend Spruchpunkt I." ergänzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A) Berichtigung
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1989, Zl. 289/03/0013 und vom 19. November 2002, Zl. 2002/12/0140 sowie zuletzt vom 22. Februar 2018, Zl. Ra 2017/09/0006). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2014, Zl. 2011/07/0177 mwH).
Im vorliegenden Fall ist im Spruch des gegenständlichen Zurückverweisungsbeschlusses nicht ausgeführt worden, dass die angefochtenen Bescheide - wie demgegenüber aus der Begründung und den vorgelegten Verwaltungsakten offenkundig zu ersehen war - nur "betreffend Spruchpunkt I." angefochten und zurückverwiesen wurden.
Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen, das bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden hätte werden können.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung war der gegenständliche Zurückverweisungsbeschluss daher in dem unter Spruchpunkt A) beschriebenen Ausmaß von Amts wegen zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2152496.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019