Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
ADV §3 Abs1Spruch
W116 2013685-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Anton LASCHALT und Mag. Dietmar SCHINNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Ernst HAUER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 28.08.2014, GZ: 795-14-DKS/14, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres seit 01. September 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (derzeit M BUO 1 1/12). Ab 01.05.2004 versah er seinen Dienst bei der Stabskompanie Militärkommando TIROL (StbKp/MilKdoT) und ab 01.11.2010 als Feldzeugunteroffizier bei der StbKp&DBetr/MilKdoT in ABSAM. Vom 01.10.2012 bis 11.06.2012 war er zur Vorbereitung eines Ressortwechsels dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall auf Antrag des BMF wieder aufgehoben.
1.2. Mit Bescheid des Militärkommandanten TIROL vom 19.06.2012 wurde der Beschwerdeführer durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten gemäß § 39 Abs. 1 HDG 2002 vorläufig vom Dienst enthoben. Mit folgendem Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV vom 09.07.2012 wurde über ihn die Dienstenthebung verfügt.
1.3. Mit Urteil vom 11.06.2013 erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck schuldig des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und zur Zahlung des Betrages von 1.500,- Euro an den Privatbeteiligten. Gemäß 43a Abs. 3 iVm. § 43 Abs. 1 StGB wurden 12 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.01.2014 wurde der Berufung des Beschwerdeführers über die Schuld nicht, der Berufung über die Strafe dagegen teilweise Folge gegeben und die Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß § 44 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
1.4. Mit Schreiben vom 17.07.2014 erstattete der Militärkommandant Tirol gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten Beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (DKS).
1.5. Mit Bescheid vom 25.07.2014 leitete die DKS gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein und ordnete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an.
1.6. Am 28.08.2014 führte die DKS in Anwesenheit des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in der auch der dem Beschwerdeführer vorgesetzte Obst XXXX , Kommandant Stabskompanie und DienstBetrieb/MilKdo T, als Zeuge einvernommen wurde.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit dem im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem und danach schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 28.08.2014 erkannte die DKS den Beschwerdeführer für schuldig (im Original, anonymisiert)
"er hat am 06. Juni 2012 um ca. 2110 Uhr im Cafe X beim Hauptbahnhof in 6020 INNSBRUCK mit der 7 cm langen Messerklinge seines "Leathermans" einem Gast absichtlich eine tiefe Stichverletzung im oberen Brustkorbbereich zugefügt und eine verbotene Waffe ("Stahlrute") unbefugt mit sich geführt, was zu einer Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch und einem Vergehen nach dem Waffengesetz führte. Dadurch hat er vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Vertrauens Wahrung) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, begangen. Über OStWm K wird gemäß § 51 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 53 HDG 2014 einstimmig die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG verhängt."
In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Tatsachenfeststellungen Strafgerichtes dazu ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):
"... Der Zeuge Obst R, seit Mai 2004 Kompaniekommandant und Vorgesetzter des Beschuldigten, führt im Beweisverfahren zur Dienstleistung des Beschuldigten befragt aus, dass diese sehr schwankend und vom privaten Umfeld geprägt ist. Er kann durchwegs gute Leistungen erbringen. So schloss er zum Beispiel die Umschulung zum Feldzeugunteroffizier mit Auszeichnung als Kursbester ab und er wurde mehrmals erfolgreich bei Nahkampf- und Schießausbildungen bei der Ausbildung der Grundwehrdiener eingesetzt. Auf der anderen Seite ist seine Dienstleistung sehr von seinem privaten Umfeld, seiner persönlichen, familiären und finanziellen Problemen geprägt: "Wenn es privat gepasst hat, war auch der Dienst wieder in Ordnung, ansonsten war er unberechenbar." Der ihm direkt vorgesetzte Karteimittelführer, mit dem kein gutes dienstliches Verhältnis besteht, meldet immer wieder, dass gewisse Dinge im Aufgabenfeld des Beschuldigten nicht passen. Daraus resultierte die schwierige Aufgabe als Kompaniekommandant und Vorgesetzter die privaten Probleme des Beschuldigten mit der erforderlichen Dienstleistung in Einklang zu bringen. Die Dienstleistung ist als "durch- bis unterdurchschnittlich" einzustufen und bei seiner Tätigkeit als eingeteilter Feldzeugunteroffizier beim Jägerbataillon Tirol nachvollziehbar. Persönlich hat sich der Beschuldigte nie mit finanziellen oder persönlichen Problemen an ihn gewandt. Es eilte ihm jedoch bereits als er 2004 zuversetzt wurde der Ruf von übermäßigem Konsum alkoholischer Getränke voraus ("als Kompaniekommandant werden Sie noch blaue Wunder erleben"). 2005 kam es zu einem Auffahrunfall unter Alkoholeinwirkung, der den Beschuldigten massiv finanziell belastete. Er musste z.B. belangt werden, da er sich als eingeteilter OVT einfach schlafen legte und einmal um 23:00 Uhr mit Grundwehrdienern in der Unterkunft Bewegungsarten "übte". Dem entgegen war der Beschuldigte - wenn er dem Alkohol nicht zugeneigt war - ein anderer Mensch. So begann er möglicherweise auch auf Grund seiner "Streitereien" mit seinem Vorgesetzten, mit dem er einfach nicht zusammenkam, mit der Abendmatura, die er jedoch in einem Fach (gem. Aussage des Beschuldigten auf Grund auftauchender Probleme mit der Ehegattin) nicht abschloss. Als Kompaniekommandant hat er immer wieder versucht positiv auf ihn einzuwirken und hat sich letztendlich gefreut, als dem Beschuldigten das Tor für einen Ressortwechsel zum Finanzamt - wo er sich seinen Erzählungen nach sehr wohl fühlte - geöffnet hat. Auf die Auswirkungen des Vorfalls auf den Dienstbetrieb befragt, gibt der Zeuge bekannt, dass "die Messerstecherei" bekannt wurde und der Grundtenor des Kaderpersonals lautete: "Das hat ja einmal kommen müssen", was er darauf zurückführt, dass seine Nebentätigkeit als Türsteher allgemein bekannt war. Auf eine mögliche weitere Einteilung des Beschuldigten befragt, gibt der Zeuge bekannt, dass es ihm zwar menschlich gesehen leidtut, er aber nicht mehr im Dienstbetrieb einteilbar ist.
Der Beschuldigte bezeichnet den Vorfall, der ihm sehr leidtut, als Blackout, das durch seine Verletzung bei der ersten Aggression mit seinem Kontrahenten, die viel stärker als vom Gericht dargestellt war ("von einem Schlag schaut man nicht so aus"), ausgelöst wurde. Er stellt seine hohe Motivation als Soldat und seine bisher erbrachten besonderen Leistungen bei der Hochgebirgskompanie, bei der er sich sehr geborgen fühlte, und im Assistenzeinsatz in Galtür in den Vordergrund. Auf Vorhalt der oben angeführten Dienstbeurteilung seines Kompaniekommandanten räumt er ein, dass es vor seiner Versetzung zum Militärkommando Tirol im Jahr 2004 bei seiner alten Dienststelle fallweise bei Feiern Probleme in Bezug auf überhöhten Alkoholkonsum gab, er zu dem Autounfall stehe, vor besagtem Dienst als OVT auf Grund familiärer Probleme Medikamente einnahm und den Dienst eigentlich gar nicht antreten hätte dürfen, die "Ausbildung Bewegungsarten" in der Nacht stellt er nicht in Abrede. In Punkto Alkoholverhalten räumt er ein, dass er sich im November 2006 für einige Zeit ambulant einer Alkoholentziehungskur unterzogen hat, die "etwa 2 Jahre gehalten hat". Spielsucht stellt er in Abrede. Dementsprechende Gerüchte bei der Kompanie sind ihm bekannt und er vermutet die Ursache darin, dass er immer wieder "knapp bei Kasse" war und sich das Mittagessen nicht leisten konnte. Bei Kameraden hat er sich nie ein Geld ausgeborgt."
Zur rechtlichen Würdigung wurde nach Zitat der maßgeblichen Rechtsnormen Folgendes ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):
... Grundsätzlich wird festgestellt, dass das Absehen der Rechtsfolgen eines Strafgerichts bei der Verurteilung eines Bundesbediensteten eine Verfolgung der Disziplinarbehörden nicht ausschließt. Der vom Beschuldigten am 03. Oktober 2013 eingebrachte Antrag auf Ruhestandsversetzung gern. § 14 Abs. 1 BDG 1979 hat auf das laufende Disziplinarverfahren keine Auswirkung. OStWm K hat als ausgebildeter und langjährig eingeteilter Berufsunteroffizier durch das im Sachverhalt beschriebene Verhalten der absichtlich schweren Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz Handlungsweisen gesetzt, die dem in § 43 Abs. 2 BDG 1979 von jedem Bundesbediensteten geforderten Verhalten zur Vertrauens Währung massiv entgegenstehen. Die darin geregelte Pflicht stellt klar, dass jeder Beamte sein dienstliches und sein außerdienstliches Verhalten stets danach zu richten hat, dass das Vertrauen im militärischen Bereich gegenüber seinen Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen und im zivilen Bereich gegenüber der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Da der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt, der am 22. Jänner 2014 zur strafgerichtlichen Verurteilung führte, mit dem Sachverhalt der Dienstpflichtverletzung ident ist und somit auf den ersten Blick Idealkonkurrenz vorliegt, war vorerst das Vorliegen eines disziplinären Überhangs zu prüfen. Der dienstliche Bezug ist dadurch gegeben, dass der Beschuldigte als im Umgang mit Waffen ausgebildeter Soldat - wenn auch außerhalb der Dienstzeit und wenn auch unter (oder gerade wegen der) Alkoholeinwirkung - aus nichtigem Anlass einer anderen Person mit einem Messer, also einer Waffe, absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügt und es dabei für möglich hält, ihn zu töten ohne den Tod herbeiführen zu wollen und darüber hinaus eine nach dem Waffengesetz verbotene "Stahlrute" mit sich führt. Auch ist der dienstliche Bezug und disziplinäre Überhang auf Grund der vom Senat festgestellten Verletzung der Vertrauenswahrung (§ 43 Abs. 2 BDG) gegeben: "Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gem. § 43. Abs. 2 BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. " (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4., aktualisierte Auflage, Seite 60)
... Auf Grund der noch auszuführenden Schwere der Pflichtverletzung und general-präventiver Gründen kam der Senat zur Ansicht, dass von einer disziplinären Verfolgung ohne Verletzung dienstlicher Interessen nicht abgesehen werden kann. Die objektive Tatseite ist auf Grund der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil erwiesen. Dass der Beschuldigte seine Handlungsweise als Blackout darstellt, das er vermutlich mit seinen beim Bundesheer erworbenen Fähigkeiten als Ausbilder im Nahkampf, bei dem verschiedene Angriffs- und Abwehrtechniken mit verschiedenen Waffen ausgebildet werden, und als Scharfschützen-Ausbilder begründet, kann vom Senat nicht nachvollzogen werden. Gerade bei diesen Ausbildungen liegt der Schwerpunkt auf Verteidigung, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Mittel und einem verantwortungsvollen Umgang mit Waffen, das er selbst als Ausbilder auch Grundwehrdienern vermitteln musste. Auch konnte der Senat die vom Beschuldigten selbst vorgebrachte tadellose Dienstleistung nicht erkennen. Der Senat folgt vielmehr der vom Kompaniekommandanten klar und schlüssig begründeten durchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen Dienstleistung des Beschuldigten über den Zeitraum von 2004 bis 2012. Der Beschuldigte muss sich darüber im Klaren sein, dass die vom Kompaniekommandanten bescheinigten positiven Leistungen wie etwa als Ausbilder beim Scharfschießen die unterdurchschnittlichen Phasen - auch wenn vom privaten oder dienstlichen Umfeld beeinflusst - nicht aufheben können. Die vom Kompaniekommandanten angeführten bei der Kompanie vermutlich aus dem privaten Umfeld des Beschuldigten eingebrachten anonymen Verdächtigungen gegenüber dem Beschuldigten, z. B. dass er Heeresgegenstände veräußere, haben durch die danach notwendigen Inventuren den Dienstbetrieb belastet. Da sich jedoch der Verdacht nicht bestätigte, werden diese Vorfälle dem Beschuldigten nicht angelastet.
Zum Grad des Verschuldens:
Der Beschuldigte musste auf Grund seiner Ausbildung zum und langjährigen Tätigkeit als Berufsunteroffizier wissen, dass er so wie jeder Soldat sein gesamtes Handeln danach zu richten hat, dass er dem Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und dem Ansehen des Bundesheeres nicht entgegenwirkt. Ihm musste auch bewusst sein, dass sein Handeln eine Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz begründet und er hat sich einfach damit abgefunden. Es liegt daher vorsätzliches Handeln vor. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst den kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, ist das Verhalten des Beschuldigten als Dienstpflichtverletzung gegen das jedem Bediensteten auferlegte pflichtbewusste Verhalten zur Wahrung des Vertrauens der Bevölkerung in seine dienstlichen Tätigkeiten und zur Verhinderung einer Schädigung des Ansehens des Bundesheeres anzusehen. Die Allgemeinheit erwartet von jedem Soldaten - da er seinen Dienst mit der Waffe versieht - zu Recht, dass er im Umgang mit Waffen besondere Sorgfalt an den Tag legt und nicht gegen gesetzliche Normen - wie im gegenständlichen Fall gravierend gegen § 87 Abs 1 StGB (absichtlichen schweren Körperverletzung) und gegen das Waffengesetz - verstößt. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist darin zu sehen, dass er ca. 20 Minuten nach der Auseinandersetzung, bei der er im Gesicht verletzt wurde, sich mit seinem Messer in den hinteren Teil des Lokals begab, direkt auf den ahnungslosen Kontrahenten zubewegte und diesem einfach ohne das geringste Anzeichen dafür die Klinge in die Brust stieß - und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit brach. Zusammen gefasst hat OStWm K vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Vertrauens Währung) verstoßen und insgesamt eine Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 begangen.
Strafbemessung:
Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch (§§ 32-35) festgelegten Gründe zu bemessen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des OStWm K. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit steht auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung außer Zweifel.
Zur Schwere der Pflichtverletzung:
Die Schwere der Pflichtverletzung ist im obersten Bereich einzustufen. Die objektive Schwere richtet sich nach der Stellung der verletzten Norm. Hiezu erkannte der Senat, dass der Beschuldigte durch sein Handeln das Vertrauen, das der Dienst als Soldat erfordert, gebrochen hat. Der Normzweck der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 geforderten Vertrauenswahrung ist, dass der Bedienstete gegenüber seiner Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen im militärischen Bereich und der Öffentlichkeit dem Vertrauensvorschuss als Beamter und Soldat gerecht wird und sein Handeln primär darauf abstützt, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten.
Wenn ein Soldat überführt wird, dass er einem Mitmenschen absichtlich eine schwere Verletzung zufügt und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt werden muss und darüber hinaus noch eine Stahlrute mit sich führt, wird nach Ansicht des Senats nicht nur das Vertrauen in ihn selbst erschüttert. Vielmehr ist auch das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber allen Soldaten geschädigt, das Ansehen herabgesetzt und zu Recht in Frage gestellt, ob der Auftrag des Österreichischen Bundesheeres von den Soldaten unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben vollzogen wird. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte insgesamt gezeigt, dass er kein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch und Soldat ist. Niemand würde es verstehen, wenn ein Soldat mit einem derart schändlichen Verhalten, dass er sozusagen als "Revange" für ein erlittenes Cut im Gesicht nach 20-minütiger "Abkühlphase", in der sogar eine Polizeistreife vor Ort mit ihm gesprochen hat, einfach sein Messer in die Brust sticht, gleich in welcher Funktion weiterhin im Dienst beim Bundesheer belassen wird. Auch scheint dem Senat aus Sicht des Dienstgebers nach seinem schweren gesetzeswidrigen und schändlichen Verhalten eine weitere Verwendung als Berufsunteroffizier und Soldat gleich in welcher Verwendung beim Bundesheer nicht möglich, da es ihm an der erforderlichen Verlässlichkeit mangelt und ihm kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden kann. Das Handeln des Beschuldigten stellt für den Senat neben seiner gerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 bedingt nachgesehen) auf Grund der Schwere der Pflichtverletzung aus disziplinarrechtlicher Sicht einen nicht wieder gut zu machenden Vertrauensbruch dar. Der Beschuldigte hat sich objektiv betrachtet durch den Bruch des in ihn gesetzten Vertrauens für den Dienstgeber untragbar gemacht und kann nicht mehr verwendet werden. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit liegt, wie bereits ausgeführt, Vorsatz vor.
Das Disziplinarrecht sieht die Disziplinarstrafe der Entlassung als mögliche Sanktion für jede Dienstpflichtverletzung vor. Dem erkennenden Senat ist die Tragweite einer solchen Entscheidung für den Beschuldigten bewusst und sie wurde daher vom Senat eingehend beraten. Trotz der festgestellten durchaus gewichtigen Milderungsgründe der Unbescholtenheit, des reumütigen Geständnisses, des einsichtigen Verhaltens, seiner Besserungsabsicht, dem angenommenen Wohlverhaltens seit der vor längeren Zeit begangenen Handlung und seiner schwierigen familiären und finanziellen Situation konnte auf Grund der durch die Schwere der Verfehlung eingetretene Vertrauensbruch keine geringere Strafe als die Höchststrafe verhängt werden."
2.2 Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.09.2014 zugestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission ein, worin er eine gröbliche Verletzung der Bestimmungen des § 6 HDG 2014 über die Strafbemessung geltend macht und den Antrag stellte, das Strafausmaß herabzusetzen und eine mildere Strafe zu verhängen. Als Begründung wird darin ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):
"Dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten liegt ausschließlich der im Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte ist immer zu seiner Tat gestanden, hat in der Disziplinarverhandlung am 28. August 2014 ein reumütiges Geständnis abgelegt und hält dieses Geständnis weiter aufrecht. Die Disziplinarkommission für Soldaten hat in ihrem Disziplinarerkenntnis zwar das Vorhandensein von Milderungsgründen bestätigt, sich aber nicht weiter mit ihnen auseinandergesetzt. Es ist daher aus der Begründung zum Strafausmaß nicht nachvollziehbar, dass aufgrund einer Einzeltat, für die der Beschuldigte vom Gericht zu einer schweren Strafe verurteilt wurde, bei entsprechender Würdigung der unten angeführten Milderungsgründe die Entlassung nicht zu hoch bemessen wurde, sondern die einzig mögliche Strafe darstellt. Durch das Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck, mit dem eine sehr hohe Strafe verhängt wurde, ist bereits sowohl das generalpräventive als auch das spezialpräventive Element abgedeckt. Das Oberlandesgericht Innsbruck stellte fest, dass das sofortige Entfernen aus dem Dienststand nicht erforderlich ist, indem es von der Rechtsfolge des Amtsverlustes absah. Somit wurde in diesem Urteil auch auf die Beamtenstellung des Beschuldigten eingegangen, was von der Disziplinarkommission nicht berücksichtigt und bewertet wurde. Die Ausgangslage dieser Tat war eine besonders schwierige familiäre Situation, nämlich das Zerbrechen der Ehe des Beschuldigten, unter deren Folge der Beschuldigte bis heute leidet. Die damit einhergehenden Probleme beeinflussten auch ohne Verschulden des Beschuldigten seine dienstliche Tätigkeit negativ, indem er durch anonyme Anrufer bei seinem Vorgesetzten diskreditiert wurde. Bei der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, handelte sich um eine einzelne Tat. Der Beschuldigte hatte niemals zuvor, weder im Dienst noch außerhalb des Dienstes eine derartige Tat begangen. Die Tat selbst, die der Beschuldigte nicht beschönigen will, hat er begangen, weil er zuvor vom späteren Opfer tätlich angegriffen worden war. Sie stand daher im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Beschuldigten und wurde vom Beschuldigten in einem einmaligen Ausnahmezustand begangen, der sich aufgrund der damaligen zerrütteten familiären Verhältnisse und der besonderen Situation zum Tatzeitpunkt ergab. Die Wertung der Disziplinarkommission, der Beschuldigte sei kein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch und Soldat, ist eine unrichtige Verallgemeinerung, da der Beschuldigte sowohl vor, als auch nach der Tat keine derartige oder ähnliche Pflichtverletzung gesetzt hat. Es kann daher von dieser Einzeltat nicht auf eine generelle Neigung geschlossen werden. Die Tat wurde außerhalb des Dienstes und ohne Bezug zum Dienst begangen. Es ist daher nicht zutreffend, dass der Beschuldigte, wie im Disziplinarerkenntnis angeführt, durch seine Tat das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber allen Soldaten geschädigt hat. Der Beschuldigte zeigte immer Engagement für seinen Dienst. Er war kameradschaftlich und ein ausgezeichneter Ausbilder. Er arbeitete auch immer an seinem beruflichen Fortkommen. So holt er derzeit die Matura nach. Der Beschuldigte war im Hinblick auf die ungünstige Arbeitsplatzsituation für Unteroffiziere in Tirol auch bereit, sich zur Finanzpolizei versetzen zu lassen und sich der hiezu erforderlichen Ausbildung zu unterziehen. Eine Dienstzuteilung zur Finanzpolizei zur Einschulung hatte bereits bestanden. Seit der Tatbegehung am 6. Juni 2012 bis zum Erkenntnis am 28. August 2014 hat der Beschuldigte sich wohl verhalten und keine weitere gleichartige oder sonst eine schwere Pflichtverletzung gesetzt. Ein dienstliches Wohlverhalten war aufgrund der Dienstenthebung nicht möglich. An der langen Dauer des Verfahrens zwischen Tatbegehung und Disziplinarterkenntnis trifft den Beschuldigten kein Verschulden. Daher kann mit dieser Einzeltat auch nicht das Vertrauen des Dienstgebers in den Beschuldigten gänzlich zerstört sein. Seine private Situation versucht der Beschuldigte auch durch eine Psychotherapie in den Griff zu bekommen; in derer auch seine Tat zu verarbeiten sucht. Der Beschuldigte versuchte auch, seine angespannte finanzielle Situation, die aus der gescheiterten Ehe und aus Unterhaltspflichten für seine ehemalige Gattin und seine Kinder resultiert, in den Griff zu bekommen, wobei er von der Schuldnerberatung aufgefordert wurde, vor weiterer Beratung den Verfahrensausgang abzuwarten. Durch seine Entlassung wäre es dem Beschuldigten auch nicht möglich, seinen Unterhaltspflichten weiter nachzukommen. Zur Schuld wird auch vorgebracht, dass zum Tatzeitpunkt die Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten deutlich eingeschränkt war. Dies wurde im Disziplinarerkenntnis zwar angeführt, aber nicht als mildernd berücksichtigt, obwohl der Beschuldigte aufgrund seines Vorlebens subjektiv nicht davon ausgehen konnte, dass er unter Einfluss von Alkohol eine derartige Handlung begehen werde. Die oben genannten Milderungsgründe, die im Verfahren vorgebracht und daher der Disziplinarkommission für Soldaten bekannt waren, aber nicht entsprechend berücksichtigt wurden, sprechen für die Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst, da bereits durch die über ihn verhängte Gerichtsstrafe der Generalprävention und Spezialprävention genüge getan ist und das Vertrauen des Dienstgebers in den Beschuldigten aufgrund einer einmaligen Tat in einer Ausnahmesituation nicht zerstört ist. ..."
3.2. Am 24.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des zuständigen Disziplinaranwaltes eine mündliche Verhandlung durch.
Zu seiner derzeitigen privaten und wirtschaftlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2011 mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin zusammen ist. Diese sei geringfügig berufstätig. Die zum Tatzeitpunkt aktuelle Scheidung sei nun seit etwa vier Jahren vollzogen. Die gesamte Schuldenlast sei auf ihn übertragen worden, weil seine damalige Ehefrau kein Einkommen hatte. Ursprünglich hatte sein Schuldenstand von etwa 78.000,- Euro betragen. Ein 2015 begonnenes Schuldenregulierungsverfahren sei zwischenzeitig eingestellt worden und werde nun wiederaufgenommen. Diesbezüglich sei noch ein Gerichtsverfahren ausständig. Seine Einschätzung nach liege aktueller Schuldenstand zwischen 85.000,-
und 90.000,- Euro. Er habe nach wie vor Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ex-Frau in der Höhe von 450,- Euro monatlich. Seit 2015 sei er bei einer namentlich genannten Sicherheitsfirma als Leiter der Dispo vollzeitbeschäftigt und verrichte dort im Wesentlichen Lagertätigkeit, davor sei er bei dieser Firma geringfügig beschäftigt gewesen. Die unbedingte Haftstrafe sei auf sechs Monate verkürzt worden und davon habe er vier Monate mit einer elektronischen Fußfessel verbüßen dürfen, wofür er jedoch den Nachweis einer Vollzeitbeschäftigung benötigt habe. Er verdiene bei dieser Firma monatlich 1.785,- Euro nette, jedoch werde wie bei seinem BMLV-Gehalt ein Teil gepfändet. Nach Abzug der Pfändungen bleiben ihm monatlich 1.366,- Euro vom Firmengehalt und 920,- Euro von seinem BMLV-Monatsbezug. Die Absicht, bei dieser Firma Vollzeit zu arbeiten habe er bereits in der Disziplinarverhandlung vorgebracht, eine Meldung an die Dienstbehörde habe er jedoch nicht erstattet.
Gesundheitlich gehe es ihm zurzeit gut, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Mit der psychologischen Behandlung habe er ziemlich bald nach der elektronischen Fußfessel aufgehört, weil diese nicht mehr notwendig gewesen sei. Im November 2006 sei er wegen Alkoholproblemen eine Zeit lang in ambulanter Behandlung gewesen, nun sei der Alkoholkonsum für ihn kein Thema mehr. Während der elektronischen Fußfessel habe er seine Atemluft zweimal täglich auf Alkohol testen müssen; daraus ergebe sich, dass er über einen Zeitraum von vier Monaten keinen Alkohol getrunken habe.
Wenn er nicht entlassen werde, werde er wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und sich wieder in die Struktur einfügen. Seinen anderen Job würde er kündigen. Mit ehemaligen Kameraden habe er nur hin und wieder zufälligen Kontakt. Während der Fußfessel habe er einen weiteren Versuch gestartet, die Matura nachzuholen, aber ohne Erfolg.
Der Disziplinaranwalt führte zu den Beschwerdepunkten Folgendes aus:
Dem Argument, dass durch das Gerichtsurteil alle general- und spezialpräventiven Elemente abgedeckt seien, sei zu entgegnen, dass es sich bei der Disziplinarstrafe der Entlassung um keine Strafe handle, die der Sicherheit der Gesellschaft, der Resozialisierung oder gar der Vergeltung diene, sondern der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Sauberhaltung eines Berufsstandes. Die in § 5 Abs. 2 HDG normierte Bindungswirkung eines Strafurteils beziehe sich lediglich auf Tatsachenfeststellungen und nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht. Die Disziplinarbehörde sei daher auch bei Nachsicht der Rechtsfolgen nicht gehindert aus eigenem Ermessen eine disziplinarrechtlich angemessene Strafe zu verhängen. Die Scheidung mit all ihren Begleitumständen begründe zwar eine nachvollziehbar schwierige und belastende Situation, dieser Umstand betreffe aber mittlerweile die Hälfte der Bevölkerung und diese komme trotzdem irgendwie zurecht, ohne strafgerichtlich verurteilt zu werden. Laut VwGH könne schon nach der ersten Pflichtverletzung eine Entlassung verhängt werden, wenn die Pflichtverletzung besonders schwer sei. Das sei hier der Fall. Auch ein dienstlicher Bezug sei gegeben, da Soldaten neben der Polizei Leib und Leben von Menschen zu schützen hätten. Mit dem vorsätzlichen Messerstich sei somit jenes Rechtsgut verletzt worden, zu deren Schutz der Soldat verpflichtet ist. So ein Verhalten sei auch außer Dienst geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit zu zerstören. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Milderungsgründen sei anzumerken, dass diese laut Judikaur des VwGH bei besonders schweren Pflichtverletzungen in den Hintergrund zu treten hätten, wenn sie nicht geeignet seien, die Schwere der Pflichtverletzung aufzuwiegen. Aus spezialpräventiven Gründen sei eine Entlassung nicht notwendig, aber jedenfalls aus generalpräventiven. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener Mann, der wisse, welche Wirkung Alkohol auf ihn habe. In diesem Zusammenhang sei auch der Milderungsgrund der eingeschränkten Dispositionsfähigkeit zu sehen. Der Beschwerdeführer habe getrunken und damit die Folgen bereits zu diesem Zeitpunkt in Kauf genommen.
Der Rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers führte dazu aus, dass er den in der Beschwerde gestellten Antrag aufrecht halte. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor Unteroffizier mit Leib und Seele. Er habe sich immer zu seiner Tat bekannt und auch die Folgen entsprechend getragen. Den Ausführungen des Disziplinaranwalts betreffend die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder vorher noch nachher derart auf Alkohol reagiert habe. Es habe sich um einen Einzelfall gehandelt, und der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können, dass er so reagieren würde. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer kein mit den rechtlichen Werten verbundener Mensch oder Soldat sei. Auch sei auf die lange Verfahrensdauer hinzuweisen, die Beschwerdeführer genützt habe, um sich um eine Therapie zu kümmern. Er habe einen Job angenommen, weil das die Voraussetzung für den Vollzug mit elektronischer Fußfessel gewesen sei. Er habe Bewährungshilfe in Anspruch genommen und sich über die ganzen Jahre wohlverhalten. Seit 2015 sei er wieder voll im Arbeitsleben integriert und übe in der Sicherheitsfirma sogar eine ähnliche Tätigkeit wie beim Heer aus. Er wolle jedenfalls wieder zurückkehren und der Mensch werden, der er früher gewesen ist. Der Beschwerdeführer sei an seiner Dienststelle wieder voll integrierbar. Selbst der Disziplinaranwalt sei der Meinung, dass keine spezialpräventiven Gründe für eine Entlassung vorliegen würden. Zwischenzeitig sei der Beschwerdeführer auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt worden, woraus sich ergeben würde, dass auch die Dienstbehörde von der Wiederintegrierbarkeit des Beschwerdeführers ausgehen würden. Er stelle daher den Antrag, die verhängte Strafe der Entlassung aufzuheben und eine mildere Strafe zu verhängen. Der Beschwerdeführer schloss sich den Ausführungen seines rechtlichen Vertreters an und wies darüber hinaus auf die 19 von ihm geleisteten Grenzeinsätze, seinen Einsatz in Galtür und die von ihm ausgebildeten über 5.000 Grundwehrdiener und die ihm bereits verliehene Auszeichnung hin. Zum Nachweis, dass auch die Dienstbehörde davon ausgehen würde, dass er wieder in den Dienstkomme, legte er ein Schreiben des Streitkräfteführungskommandos 24.05.2016 vor, worin ihm eine Verwendungsänderung infolge einer organisatorischen Änderung zur Kenntnis gebracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der am 08.12.1972 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier des österreichischen Bundesheeres seit 01. September 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ab 01.05.2004 versah er seinen Dienst bei der Stabskompanie Militärkommando TIROL (StbKp/MilKdoT) und ab 01.11.2010 als Feldzeugunteroffizier bei der StbKp&DBetr/MilKdoT in ABSAM. Vom 01.10.2012 bis 11.06.2012 war er zur Vorbereitung eines Ressortwechsels dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall auf Antrag des BMF wieder aufgehoben. Seit dem 19.06.2012 ist der Beschwerdeführer vom Dienst enthoben.
Der Beschwerdeführer ist seit ca. vier Jahren geschieden, seit 2011 ist er mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin zusammen. Für seine Ex-Frau hat er monatlich 450 Euro Unterhalt zu leisten, für seine Söhne bestehen seit Jänner 2018 keine Unterhaltspflichten mehr. Seit 2015 arbeitet der Beschwerdeführer Vollzeit als Leiter der Disposition in einer namentlich genannten Sicherheitsfirma. Er bezieht dort ein Gehalt in der grundsätzlichen Höhe von 1.785,- Euro netto, wovon ihm nach Abzug von Pfändungen 1.366, Euro bleiben. Darüber hinaus erhält er nach wie vor einen Monatsbezug als Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres, der sich nach Abzug von Pfändungen in der Höhe von ca. 920,- Euro beläuft. Seine Lebensgefährtin ist lediglich geringfügig beschäftigt. Er hat zurzeit Schulden in der Höhe zwischen 85.000,- und 90.000,- Euro und befindet sich in einem Schuldenregulierungsverfahren. Die Aufnahme der Vollbeschäftigung bei der Sicherheitsfirma hat er seiner Dienstbehörde nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und steht zurzeit nicht in medizinischer Behandlung.
Zu den Anschuldigungspunkten (Auszug aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.01.2014 im Wortlaut, anonymisiert):
Der Beschwerdeführer hat am 06.06.2012 in Innsbruck
"1.) dem W eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er diesem mit einer ca. 7 cm langen Messerklinge eines "Leatherman" in die rechte Brustseite stach, wodurch das Opfer eine tiefe Bruststichverletzung mit Einstich im rechten oberen vorderen Brustkorbquadranten und Verlauf durch den großen Brustmuskel wenige Zentimeter in den rechten Lungenoberlappen mit Blut- und Luftaustritt in den Brustkorb erlitt;
2.) eine verbotene Waffe und zwar eine Stahlrute (§ 17 Abs 1 Z. 6 WaffG) unbefugt besessen.
Der K (der Beschwerdeführer) begab sich am 06.06.2012 in Innsbruck gegen zirka 16.30 Uhr ins Cafe X und konsumierte dort in weiterer Folge alkoholische Getränke und zwar zirka sechs große Bier (a 0,5 Liter) sowie ein Glas Bacardi-Cola. Weil K in weiterer Folge kein Geld mehr bei sich hatte, begab er sich in den hinteren Bereich des Lokals und fragte den ihm bekannten M ob dieser ihm EUR 20,00 leihen könnte. Dabei saß M in einem Stuhl und saß diesem gegenüber W ebenfalls in einem Stuhl. Dieser mischte sich sodann in die Sache ein und forderte M auf, K kein Geld zu leihen. Aufgrund dessen kam es zwischen K und W zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Zuge sodann K gegen zirka 20.50 Uhr dem W zwei Stöße versetzte. Aufgrund zumindest des zweiten Stoßes fiel W rückwärts in den Stuhl, stand in weiterer Folge wiederum auf und versetzte K zumindest einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte, wodurch K ein blutendes "Cut" und Prellungen erlitt. W hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er K durch Versetzen eines Faustschlages gegen die linke Gesichtshälfte am Körper verletzt.
Sodann begab sich K wiederum in den vorderen Bereich des Lokals an die Bar. Gegen 20.55 Uhr traf die Polizeistreife "Dora 20" ein, welche in der Zwischenzeit verständigt worden war. Gegenüber den Kriminalpolizisten gab K, der zu diesem Zeitpunkt an der Bar stand und dessen Verletzungen die Kriminalpolizisten sahen, an, dass er "patschert" vom Stuhl gefallen wäre und von diesem Sturz die Verletzung stammen würde. Da er den Kriminalpolizisten gegenüber auf Nachfrage weiterhin bestätigte, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden und auch die anderen Gäste zu einer Schlägerei keine Angaben machten, rückten die Kriminalpolizisten vom Einsatzort ab.
Gegen zirka 21.10 Uhr begab sich K sodann wiederum in den hinteren Bereich des Lokals, ging schnell und direkt auf W zu und stach diesem mit einer zirka 1 cm langen Messerklinge seines "Leatherman" in die rechte Brustseite und ging sodann wieder aus dem hinteren Teil des Lokals nach vorne in den vorderen Teil. W folgte K noch zwei Meter, wurde dann jedoch von einer anderen Person zurückgehalten und erkannte sodann erst seine blutende Wunde Als K sich mit seinem Messer in den hinteren Teil des Lokals begab und direkt und schnell auf W losging und zustach, verhielt sich W friedlich, von ihm ging zu diesem Zeitpunkt kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit des K aus. K ging auch beim Zustechen mit dem Messer oder kurz davor nicht irrtümlich davon aus, dass W entweder gerade dabei war, ihn körperliche anzugreifen bzw. ging er auch nicht irrtümlich davon aus, dass es nunmehr tatsächlich zu einem unmittelbar neuerlich drohenden rechtswidrigen Angriff auf sein Leben, seine Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit kommt. K kam es beim Zustechen mit seinem Messer der Marke "Leatherman" darauf an, W eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Darüber hinaus hielt er es beim Zustechen für möglich, W dadurch zu töten, jedoch wollte er den Tod des W nicht herbeiführen.
Durch den Stich des K mit seinem Messer der Marke "Leatherman" erlitt W eine tiefe Bruststichverletzung mit Einstich im rechten oberen vorderen Brustkorbquadranten und Verlauf durch den großen Brustmuskel wenige Zentimeter in den rechten Lungenoberlappen mit Blut- und Luftaustritt in den Brustraum. Bei diesem Verletzungsbild handelt es sich um eine medizinisch an sich schwere Körperverletzung, wobei nicht festgestellt werden kann, ob die Dauer der relevanten Gesundheitsschädigung 24 Tage übersteigt Die Verletzung wurde mit einem Mittel und auf eine Art und Weise beigebracht, die grundsätzlich mit Lebensgefahr verbunden war. Mit schweren Dauerfolgen ist nicht zu rechnen. Das mit der Verletzung verbundene körperliche Ungemach war einhergehend mit drei Tagen mittelstarker und zwei Wochen leichter Schmerzen in komprimierter Form.
In weiterer Folge flüchtete K aus dem Lokal und verfolgte ihn M. In der Brixnerstraße, auf Höhe des Hauses Nr. 2 in Innsbruck, fiel K zwei Polizeistreifen auf, da er sich bei Ansichtigwerden der Funkstreifen äußerst nervös und verdächtig verhielt und noch bevor er einer Personenkontrolle unterzogen werden konnte, sein Messer der Marke "Leatherman" auf Höhe des Boznerplatzes hinter einen dort befindlichen Baum warf. Bei der anschließenden Personenkontrolle konnten die Kriminalpolizisten bei K einen Teleskopschlagstock, sohin eine Stahlrute, finden und sicherstellen. K hat daher am 06.06.2012 in Innsbruck unbefugt eine verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopschlagstock (Stahlrute) besessen. Dass es sich dabei um eine verbotene Waffe handelte und er diese unbefugt besaß, dies hielt K zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab. Auch das von K weggeworfene Messer der Marke "Leatherman" wurde durch die Kriminalpolizei sichergestellt.
Um 21.15 Uhr wurde K durch die Kriminalpolizisten festgenommen und in weiterer Folge in die PI Saggen verbracht. Ein mit ihm durchgeführter Alkomat-Test um 21.53 Uhr wies einen Restwert von 0,88 mg/l auf. Die Festnahme wurde am 07.06.2012, 13.30 Uhr, aufgehoben. Die Diskretionsfähigkeit des K war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch eingeschränkt. Jedoch war die Dispositionsfähigkeit des K zum Tatzeitpunkt deutlich eingeschränkt, aber nicht gänzlich aufgehoben. ....
... Die Feststellungen zur gänzlich vorliegenden Diskretionsfähigkeit des K zum Tatzeitpunkt sowie zur deutlich eingeschränkten, aber nicht aufgehobenen Dispositionsfähigkeit des K ergeben sich für das Gericht aus den Ausführungen des Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. med. H in seinem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der Gutachtenserörterung in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck. Das Gutachten ist für das Gericht nachvollziehbar, mit den vorliegenden Beweisergebnissen in Einklang zu bringen, frei von Widersprüchen und hat das Gericht an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen keine Zweifel.
Bei der Strafbemessung wertete der Einzelrichter den bisher ordentlichen Lebenswandel in Verbindung mit auffallendem Widerspruch zum sonstigen Verhalten, die deutlich eingeschränkte Dispositionsfähigkeit, das teilweise Geständnis, die Sicherstellung der Stahlrute und die teilweise Schadensgutmachung durch Anerkenntnis des Privatbeteiligtenbegehrens des W und Gegenverrechnung der eigenen Ansprüche als mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die mehrfache Qualifikation der schweren Körperverletzung. Der Einzelrichter führte weiters aus, dass das Gericht auch den Umstand, dass der Angeklagte vor dem Zustechen mit dem Messer von W ebenfalls nicht unerheblich am Körper verletzt worden ist und insoweit eine Tatprovokation vorgelegen habe, als mildernd, wobei dieser Milderungsgrund aber insoweit eine Einschränkung erfahre, als der Angeklagte grundsätzlich mit den Tätlichkeiten begonnen habe, indem er W zwei Stöße versetzt habe. Mit dieser Einschränkung seien auch die eigenen erlittenen Verletzungen des K als mildernd zu berücksichtigen. ...
... Die Strafzumessungsgründe des Ersturteils treffen zu. Die weiteren in der Berufung geltend gemachten Milderungsgründe liegen nicht wirklich vor: ...
... Die Frage einer bedingten Nachsicht der in § 27 Abs. 1 StGB normierten Rechtsfolge des Amtsverlustes wurde im Ersturteil nicht erörtert. Nach § 44 Abs. 2 StGB können Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden. Unter den hier zu bejahenden Präventionsvoraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB, weil die vorliegenden Straftaten außerhalb des Dienstes und ohne Beziehung zum Dienst des ansonsten unbescholtenen Angeklagten erfolgten, konnte die Rechtsfolge des Amtsverlustes bedingt nachgesehen werden. Da § 44 Abs. 2 StGB iVm § 43 StGB zu lesen ist, war die bedingte Nachsicht der Rechtsfolge mit der Bestimmung einer Probezeit zu verbinden (Jerabek in WK [2011]-StGB § 44 Rz 6). Bleibt anzumerken, dass der Widerruf der bedingten Nachsicht einer Rechtsfolge infolge einer planwidrigen materiell-rechtlichen Gesetzeslücke nicht möglich ist, sodass der bedingten Nachsicht die Wirkung einer endgültigen Nachsicht zukommt (Jerabek aaO, Ratz in WK [2011]- StGB § 27 Rz 4, Birklbauer, SbgK § 44 Rz 42, 15 Os 129/04)."
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, den darin aufliegenden strafgerichtlichen Entscheidungen, dem angefochtenen Bescheid, dem Inhalt der dagegen eingebrachten Beschwerde und schließlich aus den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur aktuellen privaten und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen eigenen Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Anschuldigungspunkten ergeben sich ausschließlich aus den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafurteils des LG Innsbruck vom 11.06.2013 (Eintritt der Rechtskraft mit Berufungsentscheidung durch das OLG Innsbruck mit Urteil vom 22.01.2014), woran die Disziplinarbehörden gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2014 gebunden sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher durch einen Senat zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet und diese am 24.08.2014 durchgeführt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission nach Feststellung des unstrittigen Sachverhalts aufgrund fehlerhafter Strafbemessung zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich die Disziplinarstrafe der Entlassung tat- und schuldangemessen und vor dem Hintergrund spezial- und generalpräventiver Erwägungen unbedingt erforderlich wäre.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 (§§ 43 und 44 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 10/1999) lauteten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Die für den Tatzeitraum maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl I Nr. 167/2002 (gleichlautend mit den nunmehr geltenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetztes 2014, BGbl. I Nr. 2/2014 (WV)) lauten:
"Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
...
...
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen
§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat. ...
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung die